Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) * Vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2018) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats über die Schulkoordination vom
29. Oktober 1970
1) , gestützt auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 2) , im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwis chen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, * beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal aner kannten gymnasialen Maturitätsausweisen. * Art. 2 Wirkung der Anerkennung
1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausw eise für die allgemeine Hoch- schulreife.
1) SAR 400.100
2) SAR 400.700
3 Sie berechtigen insbesondere zur: a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Art. 16 des ETH -Gesetzes, b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüf ungsverordnung (AMV) vom 19. November 1980 1) und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und G e- brauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) 2) oder c) Zulassu ng an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kant o- nalen und interkantonalen Regelungen 3) .
2. Anerkennungsbedingungen
Art. 3 Grundsatz
1 Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedi n- gungen dieses Abschnitts erfüllt sind. * Art. 4 Maturitätsschulen
1 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbil denden Vollzeit - oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind. Art. 5 Bildungsziel
1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener p ersönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schül e- rinnen und Schüler.
1) SR 811.112.1
2) SR 817.0
3) Interkantonale Regelungen: In terkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Au s- bildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Interkantonale Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wisse n- schaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und B e- sonderheit der mit einer Sprache verbu ndenen Kultur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, g e- sellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gege n- wart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler E bene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. Art. 6 Dauer
1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sin d nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerich- tete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Leh r- gangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen. Art. 7 Lehrkräfte
1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworbe n oder eine andere fachl i- che und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt. *
2 Progymnasiale r Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Art. 8 Lehrpläne
1 Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
Art. 9 Maturitätsfächer und weitere obligatorische Fächer *
1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Mat u- raarbeit bilden die Maturitätsfächer. *
2 Die Grundlagenfächer sind: a) die Erstsprache, b) eine zweite Landessprache, c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Spr a- che), d) Mathematik, e) Biologie, f) Chemie, g) Physik, h) Geschichte, i) Geographie, k) * Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
2bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubi e- ten. *
3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächerg ruppen ausz u- wählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch), b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch), c) Physik und Anwendungen der Mathematik, d) Biologie und Chemie, e) Wirtschaft und Recht, f) Philosop hie/Pädagogik/Psychologie, g) Bildnerisches Gestalten und h) Musik.
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: a) Physik, b) Chemie, c) Biologie, d) Anwendungen der Mathematik. d bis ) * Informatik, e) Geschichte, f) Geographie, g) Philo sophie, h) Religionslehre, i) Wirtschaft und Recht, k) Pädagogik/Psychologie, k bis ) Bildnerisches Gestalten, l) Musik und m) Sport.
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist d ie gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt - und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bil d- nerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
5bis Als wei teres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler: * a) * Informatik; b) * Wirtschaft und Recht.
6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwe r- punkt - und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone mas sgebend.
7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden. Art. 10 Maturaarbeit
1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigen- ständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Art. 11 Anteile der verschiedenen Lern - und Wahlbereiche
1 Die gesamte Unterrichtszeit für die in Art. 9 au fgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen: * a) * Grundlagenfächer und die weiteren obligatorischen Fächer:
1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) 30- 40 %
2. * Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
(Biologie, Chemie und Physik ) 27- 37 %
3. * Geistes - und Sozialwissenschaften (Geschichte,
Geografie, Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie) 10- 20 %
4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5-10 %
b) für den Wahlbereich:
1. Schwerpunkt - und Ergänzungsfach sowie Ma tu-
raarbeit 15- 25 % Art. 11 bis * Interdisziplinarität
1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifen- den Arbeitsweisen vertraut sind.
Art. 12 Dritte Landessprache
1 Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der G rundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonde r- heiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern. Art. 13 Rätoromanisch
1 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der U n- terrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 lit. a) bezeichnet werden. Art. 14 Prüfungsfächer
1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Pr ü- fungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind: a) die Erstsprache, b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinne von Art. 9 Abs. 7, c) Mathematik, d) das Schwerpunktfach und e) ein weite res Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind. Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte au f- grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c) * in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses , der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mün dlichen Leistungen berücksichtigt. Art. 16 Bestehensnormen
1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und ha lben Noten aus- gedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Art. 9 Abs. 1: * a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unte n nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. Art. 17 Grundkurs in Englisch
1 Für Schülerinnen und Sch üler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt h a- ben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.
3. Besondere Bestimmungen
Art. 18 Zweisprachige Maturität
1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann eb enfalls anerkannt werden. Art. 19 Schulversuche *
1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden. *
2 Abweichungen für Schulversuche sind von der Schwei zerischen Maturitätsko m- mission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Depart e- ment des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen. Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis
1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsb e- zeichnung, b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesr a- tes und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995», c) den Namen de r Schule, die ihn ausstellt, d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, f) * die Noten der Maturitätsfächer nach Art. 9 Abs. 1, g) * das Thema der Maturaarbeit, h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und die Unterschrift der zuständigen kant onalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
4. Schweizerische Maturitätskommission
Art. 21
1 Aufgaben und Zusamme nsetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
5. Verfahren
Art. 22 Zuständigkeit
1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission. Art. 23 Recht sschutz
1 Auf Bundesebene: Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der g e- suchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den al l- gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
2 Auf interkan tonaler Ebene:
1. Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende
Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
2. Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf
Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) 1) beim Bundesgericht Klage ei n- reichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Art. 82 BGG zur Verfügung.
1) SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BBG) vom
17. Juni 2005
6. Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen 1) wird aufgehoben. Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Auf Bundesebene: Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkraftt reten der Verordnung des Bundes 2) gültig. *
2 Auf interkantonaler Ebene: Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkan n- ten Maturitätszeugnis se den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen. Art. 25 bis * Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennung sgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni
2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen. Art. 25 ter * Übergangsbestimmung für die Änderung vom 21. Juni 2018
1 Infor matik muss spätestens am 1. August 2022 als weiteres obligatorisches Fach eingeführt sein.
1) SR 413.12
2) Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts - Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 199 5; SR 413.11
Art. 26 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft. *
2 ... * Bern, 16. Januar 1995 Im Namen der Schweizerischen Konf e- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident S CHMID A RNET
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.06.2007 01.08.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 2, lit. k) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 2
bis eingefügt AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 Abs. 4, lit. d
bis ) eingefügt AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08 .2007 Art. 9 Abs. 5
bis eingefügt AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11
bis eingefügt AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 16 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 16 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 19 Titel geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 20 Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 20 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 25
bis eingefügt AGS 2008 S. 170
14.06.2007 01.08.2007 Art. 26 Abs. 2 eingefügt AGS 2008 S. 170
21.06.2018 01.08.2018 Erlasstitel geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Ingress geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01. 08.2018 Art. 9 Titel geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 9 Abs. 5
bis geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 9 Abs. 5
bis , lit. a) eingefügt AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 9 Abs. 5
bis , lit. b) eingefügt AGS 2018/6 - 1
21.06. 2018 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1, lit. a), 2. geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1, lit. a), 3. geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert A GS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 25
ter eingefügt AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 1
21.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben AGS 2018/6 - 1
Ände rungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Ingress 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 1 Abs. 1 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 3 Abs. 1 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 7 Abs. 1 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 9 21.06.2018 01.08.2018 Titel geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 9 Abs. 1 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 9 Abs. 2, lit. k) 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 9 Abs. 2 bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt AGS 2008 S. 170 Art. 9 Abs. 4, lit. d bis ) 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt AGS 2008 S. 170 Art. 9 Abs. 5 bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt AGS 2008 S . 170 Art. 9 Abs. 5 bis 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 9 Abs. 5 bis , lit. a) 21.06.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 1 Art. 9 Abs. 5 bis , lit. b) 21.06.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 1 Art. 11 Abs. 1 14.06.2007 01.08.2007 geände rt AGS 2008 S. 170 Art. 11 Abs. 1, lit. a) 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 11 Abs. 1, lit. a) 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 11 Abs. 1, lit. a), 2. 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 11 Abs. 1, lit. a ), 3. 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 11 bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt AGS 2008 S. 170 Art. 15 Abs. 1, lit. c) 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 16 Abs. 2 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 16 Ab s. 2, lit. b) 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 19 14.06.2007 01.08.2007 Titel geändert AGS 2008 S. 170 Art. 19 Abs. 1 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 20 Abs. 1, lit. f) 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 20 Abs. 1, lit. g) 14.06.2007 01.08.2007 geändert AGS 2008 S. 170 Art. 25 Abs. 1 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 25 bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt AGS 2008 S. 170 Art. 25 ter 21.06.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 1 Art. 26 Abs. 1 21.06.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/6 - 1 Art. 26 Abs. 2 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt AGS 2008 S. 170 Art. 26 Abs. 2 21.06.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/6 - 1
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