Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen (947.100)
CH - GR

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen Vom 26. November 2000 (Stand 1. Januar 2011) Vom Volke angenommen am 26. November 2000 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter

1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Tätigkeiten der Bergführer und der Schneesportlehrer, so - weit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste notwendig ist.
2 Für verwandte Tätigkeiten im Berg- und Schneesportwesen wird dieses Gesetz sinngemäss angewendet.

Art. 3 Anwendungsbereich

1 Das Gesetz findet Anwendung auf das Unterrichten, Begleiten und Führen von Gästen gegen direkte oder indirekte Entschädigung auf dem Gebiet des Kantons Graubünden.

Art. 4 Ausnahmen

1 Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen a) Personen ohne anerkannte Ausbildung, welche nur vorübergehend und für Gäste, die sie in den Kanton begleiten, tätig sind; b) von Schulen, Sportclubs oder ähnlichen Organisationen durchgeführte Veran - staltungen (Kurse, Lager, etc.), wenn sie auf ihre Mitglieder beschränkt sind, nicht gewerbsmässig betrieben werden und am Kursort auf spezielle Werbung verzichtet wird.
1) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939
c) Tätigkeiten auf markierten Wanderrouten und in nicht schwierigem Gelände.

Art. 5 Anerkannte Ausbildung

1 Zur Ausübung einer Tätigkeit gemäss Artikel 2 und 3 bedarf es grundsätzlich einer vom Departement anerkannten Ausbildung.

Art. 6 Bewilligung

1 Wer Dienstleistungen gemäss Artikel 2 und 3 erbringt und dafür Personen ohne an - erkannte Ausbildung gemäss Artikel 5 anstellt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

Art. 7 Versicherungspflicht

1 Personen, welche eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben, haben sich gegen Haftpflicht zu versichern.
2 Die Mindestversicherungsleistungen werden vom Departement unter Berücksichti - gung der beruflichen Risiken festgelegt.

Art. 8 Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus- und Weiterbildung der Bergführer und Schneesportlehrer wird in der Re - gel durch die schweizerischen Fachorganisationen sichergestellt, deren Ausbildung vom Departement anerkannt ist.
2 Bei Bedarf kann der Kanton eigene Aus- und Weiterbildungskurse durchführen.

Art. 9 Beiträge

1 Der Kanton kann im Sinne der Tourismusförderung Beiträge an die Aus- und Wei - terbildung ausrichten. Das Departement bestimmt im Einzelfall die Beiträge nach den Grundsätzen der Regierung.
2 Entscheide des Departementes können an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig. *
2. Strafbestimmungen

Art. 10 Strafmass

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die ergänzenden Erlasse werden mit Busse bis zu 2000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Franken geahndet.
2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Art. 11 Zuständige Behörde

1 Das Departement beurteilt die Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die er - gänzenden Erlasse.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *

Art. 12 * ...

3. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden Erlasse obliegt dem Departe - ment.
2 Es kann einzelne Aufgaben an die Dienststelle übertragen.

Art. 14 Kommission

1 Die Regierung wählt eine Kommission von fünf bis sieben Mitgliedern für das Berg- und Schneesportwesen.

Art. 15 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen 1 ) . Sie legt insbesondere fest: a) das Gelände, auf welchem die verschiedenen anerkannten Ausbildungen zur Tätigkeit berechtigen; b) die Grundsätze für die Beitragsleistungen; c) die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kommission; d) die verwandten Tätigkeiten; e) die Voraussetzungen für die Bewilligung; f) Übergangsregelungen.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über das Bergführer- und Skisportwesen vom 2. Juni 1991 2 ) wird aufge - hoben.

Art. 17 In-Kraft-Treten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt 3 ) des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
1) BR 947.200
2) AGS 1991, 2494 und AGS 1995, 3413
3) Mit RB vom 27. November 2001 auf den 11. Dezember 2000 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2000 11.12.2000 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 2 eingefügt 2006, 3331
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 2 geändert 2010, 2416
16.06.2010 01.01.2011 Art. 12 aufgehoben 2010, 2416
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.11.2000 11.12.2000 Erstfassung -

Art. 9 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3331

Art. 11 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2416

Art. 12 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2416

Markierungen
Leseansicht