Verordnung über die Subventionierung von Schwimmbädern
                            Verordnung über die Subventionierung von  Schwimmbädern (SSubV)  vom 25.08.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 8 und 8a des Sportgesetzes vom 16.  Juni 2010 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 des dazugehörigen Ausführungsreglements vom 20. Dezember
                            2011;  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17.  November 1999 und das dazuge  -  hörige Ausführungsreglement vom 22.  August 2000;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Modalitäten für die Berechnung des Kantonsbeitrags
                            1  Der Kantonsbeitrag für den Bau von Schwimmbädern hat die Form einer  einmaligen Investitionshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 35  % der anrechenbaren Ausgaben  und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  15 Millionen Franken für ein Schwimmbad von interkantonaler oder  nationaler Bedeutung (50 m) oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  6 Millionen Franken für Schwimmbäder von kantonaler Bedeutung  (25  m).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nur die direkten Kosten für den Bau der Schwimmbecken, Wasserflächen,  Garderoben und Technikräume können angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Folgende Kosten sind nicht anrechenbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kosten für die Gebäudeteile und das Mobiliar, die nicht ausschliesslich  sportlichen Zwecken dienen oder die für den ordentlichen Betrieb des  Gebäudes nicht notwendig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kosten für Bodenerwerb, Parkplätze und Umgebungsarbeiten sowie  Abgaben, Gebühren und Bauzinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unterhalts- und Betriebskosten des Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeinwesen
                            1  Die Beteiligung der direktbetroffenen Gemeinwesen an den Investitionskos  -  ten für den Bau eines Schwimmbads ist mindestens gleich hoch wie der  Kantonsbeitrag; Beiträge der Loterie Romande sind ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wert einer allfälligen Sacheinlage, beispielsweise in Form eines Grund  -  stücks, wird von Fall zu Fall bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Infrastruktur
                            1  Die Sportanlage muss den schulischen Bedürfnissen sowie denjenigen der  lokalen (regionalen, kantonalen oder nationalen) Vereine und der Bevölke  -  rung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bau muss den eidgenössischen Normen für den Bau von Schwimmbä  -  dern entsprechen (insbesondere BASPO-Norm 301 und 311, bfu-Fachdoku  -  mentation 2.019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Anlage gleichzeitig für Schulen und für die Öffentlichkeit zugäng  -  lich, so müssen getrennte Garderobenbereiche vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wasseraufbereitung und die Einstellung der Wassertemperatur müssen  sich für jedes Becken separat regeln lassen. Ausserdem müssen Massnahmen  zur Verringerung des Energieverbrauchs besonders beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten der Subventionsempfängerin oder des Subventions -
                            empfängers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Empfängerin oder der Empfänger des Kantonsbeitrags verpflichtet sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zugänglichkeit für das Zielpublikum (Schulen, Vereine und Bevöl  -  kerung) zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zugang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sicherzustel  -  len, insbesondere durch die Bereitstellung eines Schwimmbadlifts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Organisations- und Betriebsstrukturen einzurichten, welche eine Ver  -  wendung der Anlage für sportliche Zwecke erlauben, die über die rein  örtlichen Bedürfnisse hinausgeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Gebäude und die Anlagen gut zu unterhalten und die Normen des  Bundesamts für Sport (BASPO) und die Bestimmungen der kantonalen  Gesetzgebung im Bereich des Sports einzuhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Sportanlagen ausserhalb der Unterrichtszeiten öffentlich zugänglich  zu machen, insbesondere für die im Wettkampf- und im Freizeitsport  tätigen Organisationen, sowohl an Wochenenden als auch während der  Schulferien, mit Ausnahme der für den Unterhalt benötigten Zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Technische Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schwimmbad von kantonaler Bedeutung
                            1  Ein Schwimmbad wird als Anlage von kantonaler Bedeutung erachtet, wenn  es dem Bedarf einer Bevölkerung von über 20'000 Einwohnerinnen und  Einwohnern entspricht und sich für die Austragung regionaler oder kantona  -  ler Wettkämpfe eignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Schwimmbad von kantonaler Bedeutung muss folgende Voraussetzun  -  gen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Hauptbecken misst mindestens 25 x 13,5  m (mind. 5  Schwimm  -  bahnen mit 5 Startblöcken an einer Seite und genügend Platz für die In  -  stallation der Ausrüstung für die Zeitmessung sowie mind. 0,5  m breite  Randstreifen an beiden Seiten) mit einer Wassertiefe von 1,8  m und ei  -  nem Hubboden, der mindestens die Hälfte des Beckens umfasst oder  mindestens von 1,4  m bis 1,8 oder 2  m Wassertiefe reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Lernschwimmbecken misst mindestens 8 x 12,5  m mit einer  Wassertiefe von mindestens 1,2  m und einem Hubboden über die ge  -  samte Länge, wobei die Wassertiefe auf 40  cm verringert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Planschbecken hat etwa 40  m² Fläche (beispielsweise 5 x 8  m).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das Sprungbecken misst mindestens 9,1 x 12,5  m mit einer Wassertiefe  von 3,8  m und ist mit einem 1-m-Sprungbrett, einem 3-m-Sprungbrett  und/oder einer 3-m-Plattform ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Wasserfläche für den Freizeitbereich kann je nach der vom Bau  -  herrn gewünschten Ausrichtung variieren (Wellness, Rutschbahnen,  Spiele...).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Das Schwimmbad muss mit mindestens 4 Umkleideräumen ausgestattet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung
                            1  Ein Schwimmbad wird als Anlage von interkantonaler oder nationaler Be  -  deutung erachtet, wenn es dem Bedarf einer Bevölkerung von über 60'000  Einwohnerinnen und Einwohnern entspricht und sich für die Austragung in  -  terkantonaler, nationaler oder sogar internationaler Wettkämpfe eignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem gesamten Kantonsgebiet kann nur ein einziges Schwimmbad von  interkantonaler oder nationaler Bedeutung eine Finanzhilfe erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung muss fol  -  gende Voraussetzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Hauptbecken misst mindestens 50 × 21  m (mind. 8  Schwimmbah  -  nen von 2,5  m Breite mit 8 Startblöcken an einer Seite und genügend  Platz für die Installation der Ausrüstung für die Zeitmessung sowie  mind. 0,5  m breite Randstreifen an beiden Seiten) mit einer Tiefe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  m und einem Hubbodensystem über mindestens 10  m mal die Breite  des Beckens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Lernschwimmbecken misst 16 x 25 m mit einer Wassertiefe von  mindestens 1,4  m und einem Hubboden über die gesamte Länge, wobei  die Wassertiefe auf 40  cm verringert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Planschbecken hat etwa 60  m² Fläche (beispielsweise 6 x 10 m).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das Sprungbecken misst mindestens 12,5 x 13  m mit einer Wassertiefe  von 3,8  m und ist mit zwei 1-m-Sprungbrettern, einem 3-m-Sprungbrett  und einem zweiten 3-m-Sprungbrett und/oder einer 3-m-Plattform und  einer 5-m-Plattform, eventuell mit einer 1-m-Plattform darunter, ausge  -  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Wasserflächen für den Freizeitbereich können je nach dem vom  Bauherrn gewünschten Konzept variieren (Wellness, Rutschbahnen,  Spiele...).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuch
                            1  Jedes Subventionsgesuch muss zusammen mit einer Gesamtdarstellung des  Standorts, den vollständigen Projektplänen, einem detaillierten Kostenvoran  -  schlag sowie einem Finanzierungs- und Betriebsplan an das Amt für Sport  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur vollständige Gesuchsdossiers, die vor der gesetzlich festgelegten Frist  vom 31.  Dezember 2025 eingereicht werden, können in den Genuss einer  Subvention gemäss dieser Verordnung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich, auf Verlangen  alle weiteren Auskünfte und nötigen Belege einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Sport leitet das Dossier zur technischen Prüfung des Projekts  an das Hochbauamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stellungnahme
                            1  Die Projekte für die Ausrüstung des Schwimmbads und der Nebenräume  müssen vorgängig der kantonalen Sportkommission sowie Fachleuten, die  vom Amt für Sport zugelassen sind, zur Begutachtung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Sport ist in der Jury (bei einem Wettbewerb) und in der Bau  -  kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfung des Dossiers
                            1  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist für die Prüfung des Dossiers  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung des Subventionsbeitrags
                            1  Bei Bedarf und in den Grenzen der im Voranschlag des Staates eingestellten  Mittel können während der Arbeiten auf Gesuch der Subventionsempfängerin  oder   des   Subventionsempfängers   Vorauszahlungen   nach   Fortschritt   der  Arbeiten geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag, unter Abzug allfälliger Vorauszahlungen, wird nach  Vorlage der Schlussabrechnung ausgezahlt, die zusammen mit den Unterla  -  gen für den Nachweis, dass das Bauwerk mit dem genehmigten Projekt über  -  einstimmt, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung der Arbei  -  ten dem Amt für Sport zugestellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Oktober 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2015  Erlass  Grunderlass  01.10.2015  2015_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.08.2015  01.10.2015  2015_078