Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 10. Sep - tember 2020
2 ) , beschliesst
1 Kleinspiele
§ 1 Lokale Sportwetten
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nebst den Anforderungen der Bundesge - setzgebung über Geldspiele folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. Der Wetteinsatz beträgt höchstens CHF 10.–. Vom Gesamtbetrag des Wetteinsatzes sind 70 % an die Wettenden zu verteilen.
b. Der Reinertrag ist für die Deckung der Unkosten der Veranstaltung und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der betreffenden Sportart zu ver - wenden.
2 Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Veranstalterin oder der Veranstal - ter den Reinertrag aus dem Totalisator einem bestimmten gemeinnützigen Zweck zuführt.
1) SGS 100
2) SGS 543 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
§ 2 Tombola
1 Auf die Durchführung einer Tombola finden folgende Bedingungen kumula - tiv Anwendung:
a. Die Verlosung muss anlässlich von durch einen Verein oder durch eine Gesellschaft durchgeführten Unterhaltungsanlässen (z. B. Konzert, Thea - ter, Familienabend, Jahresfeier, Fest, Sportveranstaltung, Tierausstel - lung, Ausstellung von Gewerbeverein) stattfinden, und die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne müssen in unmit - telbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachprei - sen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeich - nete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Wetteinsatz (Lospreis) beträgt höchstens CHF 4.–, und der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.–.
§ 3 Lotto
1 Auf die Durchführung eines Lottospiels finden folgende Bedingungen kumula - tiv Anwendung:
a. Ein Verein oder eine Gesellschaft darf pro Kalenderjahr 1 Lottospiel an ei - nem Unterhaltungsanlass für die Dauer von bis zu 2 Tagen durchführen. Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass. Der Verkauf der Lot - tokarten, die Ermittlung der Gewinnerin oder des Gewinners und die Aus - richtung der Gewinne dürfen nur während und am Ort des Anlasses erfol - gen.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachprei - sen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeich - nete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Preis einer Lottokarte beträgt höchstens CHF 4.– und darf nicht mit anderen Verbindlichkeiten wie Eintrittskarten und dergleichen verbunden werden. Der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe al - ler Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
§ 4 Inhalt der Meldung
1 Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss mindes - tens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum der zuständigen Behörde gemel - det werden.
2 Die Meldung beinhaltet:
a. Name und Kontaktangaben des durchführenden Vereins bzw. der durch - führenden Gesellschaft;
b. Name und Kontaktangaben einer für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person;
c. Ort, Datum und Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses;
d. Los- bzw. Kartenpreis sowie geplante Summe aller Einsätze;
e. geplanter Wert der Gaben.
3 Die Pflicht zur Einreichung einer Abrechnung gemäss § 9 entfällt. Auf Auffor - derung der zuständigen Behörde ist hingegen eine Abrechnung einzureichen.
3 Kleine Geschicklichkeitsspiele
§ 5 Kleine Geschicklichkeitsspiele
1 Kleine Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei welchen der Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers ab - hängt. Sie werden weder automatisiert noch interkantonal noch online durch - geführt.
2 Kleine Geschicklichkeitsspiele sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist ein Verein oder eine formlose Gesellschaft ohne wirtschaftlichen Zweck.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachprei - sen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeich - nete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Preis für die Teilnahme pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt höchstens CHF 10.–, und der Wert der Sachpreise macht mindestens
50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
4 Spielerschutz
§ 6 Mindestalter
1 Für die Teilnahme an Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sowie kleinen Geschicklichkeitsspielen gilt kein Mindestalter. Die Melde- bzw. Bewilligungs - behörde kann aber, sofern besondere Umstände es erforderlich machen, ein solches festlegen.
2 Das Mindestalter für die Teilnahme an den übrigen Kleinspielen beträgt
18 Jahre.
5 Abgaben
§ 7 Abgaben
1 Pro Geschicklichkeitsspielpielautomat wird eine jährliche Abgabe von CHF 750.– erhoben. Abgabepflichtig ist der Inhaber oder die Inhaberin der ent - sprechenden Spielbewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom
29. September 2017
3 ) über Geldspiele.
2 Mindestens die Hälfte dieser Abgaben wird zur Finanzierung von Massnah - men gegen die Spielsucht verwendet.
6 Gebühren
§ 8 Gebühren
1 Die Bewilligungsgebühr für lokale Sportwetten, Kleinlotterien und kleine Ge - schicklichkeitsspiele beträgt zwischen CHF 80.– und CHF 1'000.– pro Veran - staltung. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Charakter und der Grösse der Veranstaltung sowie dem administrativen Aufwand der Behörde.
2 Für kleine Pokerturniere beträgt die Bewilligungsgebühr pro Turnier CHF 100.– und für weitere Turniere am gleichen Tag CHF 20.–. Bei einer Viel - zahl von beantragten Turniertagen wird die Gebühr entsprechend reduziert.
3 Bei ausserordentlich aufwendigen Bewilligungsverfahren kann die Gebühr über den Gebührenrahmen hinaus im Umfang des ausserordentlichen Mehr - aufwands erhöht werden.
3) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
4 Ist eine Veranstalterin oder ein Veranstalter gemäss Art. 39 Abs. 7 VGS
4 ) ver - pflichtet, ein Massnahmenkonzept gegen exzessives Geldspiel und illegale Spiele einzureichen, so kann die Bewilligungsbehörde das Konzept einer kom - petenten Fachorganisation zur Prüfung vorlegen. Die Kosten dafür trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
7 Vollzug
§ 9 Abrechnung
1 Der Bewilligungsbehörde ist innert 1 Monat nach der Veranstaltung eine Ab - rechnung vorzulegen. Auf Verlangen hat die Veranstalterin oder der Veranstal - ter der Bewilligungsbehörde Einsicht in sämtliche Spielunterlagen zu gewäh - ren.
§ 10 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung für Kleinspiele wird insbesondere verweigert oder entzogen, wenn:
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit der Organisation und Durchführung des Spiels Personen beauftragt, welche die Bewilligungs - voraussetzungen nicht erfüllen,
b. die veranstaltende Organisation oder deren verantwortliche Vertreterin oder verantwortlicher Vertreter keine Gewähr für die korrekte Durchfüh - rung des Spiels bieten oder in der jüngeren Vergangenheit geboten ha - ben,
c. die veranstaltende Organisation die Bewilligung unter falschem Namen erschlichen oder ihren Namen einer anderen Organisation zur Verfügung gestellt hat.
§ 11 Sperren
1 Gegen veranstaltende Organisationen, welche die Vorschriften nicht einhal - ten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann die Bewilligungsbehörde je nach der Schwere der Verfehlung eine Sperre von 1–5 Jahren verfügen.
§ 12 Kontrollen
1 Kontrollen an den Veranstaltungen können jederzeit und ohne Vorankündi - gung erfolgen. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Veranstal - tung zu gewähren.
4) SR 935.511 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.119
Feedback