Zuständige kantonale Stelle für die Preisüberwachung (950.000)
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Zuständige kantonale Stelle für die Preisüberwachung

Zuständige kantonale Stelle für die Preisüberwachung Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2020) Gestützt auf Art. 22 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. De - zember 1978
1 ) von der Regierung beschlossen am 27. Oktober 1998
Art. 1
1 Zuständige kantonale Stelle für die Überwachung der vorschriftsgemässen Durch - führung der bundesrätlichen Verordnung und für die Verzeigung von Verstössen an die zuständigen Instanzen ist die kantonale Preiskontrollstelle.
1bis Die kantonale Preiskontrollstelle ist zuständig für die Erhebung von Ordnungs - bussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung
2 )
. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes 3 ) . *
2 Der Regierungsbeschluss vom 9. April 1973
4 ) wird aufgehoben.
1) SR 942.211
2) SR 741.03 ; SR 741.031
3) SR 741.03
4) In der AGS nicht publiziert
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 27.10.1998 Erlass Erstfassung -
10.12.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1 bis eingefügt 2019-030
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 27.10.1998 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 bis 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030

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