Kantonsratsbeschluss über Erwerb sowie Neu- und Umbau von Liegenschaften am Oberen Gr... (141.97)
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Kantonsratsbeschluss über Erwerb sowie Neu- und Umbau von Liegenschaften am Oberen Graben und an der Frongartenstrasse in St.Gallen

Kantonsratsbeschluss über Erwerb sowie Neu- und Umbau von Liegenschaften am Oberen Graben und an der Frongartenstrasse in St.Gallen vom 1. Juni 2008 (Stand 2. Juni 2008) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 14. August 2007 1 Kenntnis genommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 57 200 000.– für Erwerb sowie Neu- und Umbau von Liegenschaften am Oberen Graben und an der Frongartenstrasse in St.Gallen werden genehmigt.
2 Der zusätzliche Mietaufwand von Fr. 1 100 000.– während der Bau- und Um - zugsphase wird genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 58 300 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2009 innert
10 Jahren abgeschrieben. Ziff. 3
1 Der Kantonsrat gewährt Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordent - liche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, abschliessend.
2 Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung bedürfen keines Nachtragskredits.
1 ABl 2007, 2544.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 20. Februar 2008, in der Volksabstimmung angenommen wor - den und rechtsgültig geworden am 1. Juni 2008; in Vollzug ab 2. Juni 2008.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun - gen am Projekt zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektoni - schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 3
3 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–111 01.06.2008 02.06.2008 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.06.2008 02.06.2008 Erlass Grunderlass 43–111
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