Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des... (633.120)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 15. Juni 1994/5. Juli 1994 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Luzern vereinbaren:

1. Der Kanton Aargau und der Kanton Luzern halten auf dem Gebiet der

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

2. Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf

a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten; c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Ver- folgung von öffentlichen, gemei nnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.

3. Die Behörden der beiden Kantone ve rpflichten sich zu gegenseitiger

Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neue s Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder fo rmellen Voraussetzungen, auf welchen die gegenwärtige Gegenrech tsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.

4. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi-

gungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechts- vereinbarung zurückzutreten. AGS Bd. 14 S. 645

5. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen

Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. April/1. Mai 1931. Aarau, den 15. Juni 1994 Regierungsrat Aargau Landammann: P FISTERER Staatsschreiber: G UT Luzern, den 5. Juli 1994 Regierungsrat Luzern Schultheiss: E GLI Staatsschreiber: B AUMELER
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