Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regier... (633.230)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Vom 19. Juni/15. Juli 1959 Der Regierungsrat des Kantons Aargau einerseits und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt anderseits, stellen fest, dass

1. nach § 3 des aargauischen Gese tzes betreffend die Erbschafts- und

Schenkungssteuer vom 16. Februa r 1922 die aargauischen Einwoh- ner-, Ortsbürger- und Kirc hgemeinden, soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- oder Ku lturzwecke handelt, sowie die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschafts- und Sc henkungssteuer befreit sind. Fer- ner wird diesen Gemeinden, sowe it nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht, und den staatlich anerkannten Landeskirchen sowie für Zu- wendungen zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken gemäss

§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 leg. cit., in Verbindung mit § 7 der zugehörigen

Vollziehungsverordnung vom 16. Februar 1928, ein steuerfreier Ab- zug von Fr. 10'000.– gewährt. N ach § 9 der Vollziehungsverordnung haben ausserkantonale Gemeinwesen, staatlich unterstützte Anstalten und staatlich anerkannte Landeskir chen anderer Kantone sowie Zuwendungen zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken ausserhalb des Kantons Anspruch auf die oben beschriebenen Steuerfreiheiten, wenn der betr effende Kanton die Gewährung des Gegenrechtes vertraglich zugesichert hat; AGS 1996 S. 239

2. nach § 7 des Basler Steuerge setzes vom 22. Dezember 1949 Körper-

schaften, Stiftungen und Anstalten zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, insbesondere die öffent- lichen oder privaten Sozialversic herungskassen sowie die Personal- fürsorgekassen, von der subjektiven Steuerpflicht befreit sind. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf ausserkantonale Körperschaften, Stiftungen und Anstalten dieser Ar t, sofern vom andern Kanton Gegenrecht geübt wird, und verpflichten sich, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Rahmen dies er gesetzlichen Bestimmungen Gegenrecht zu halten. Basel, den 19. Juni 1959 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: B RECHBÜHL Der Sekretär: D R
. H. M ATZINGER Aarau, den 15. Juli 1959 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann i.V.: Z AUGG Der Staatsschreiber: D R . W. H EUBERGER
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