Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB 2001)  vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010)  Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen Kantonen, die der IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001, nicht aber der IVöB vom 15.  November 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaf  -  fungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler  Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Ver  -  träge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren,  sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agree  -  ment (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der  Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Be  -  schaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ziele sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbie  -  tern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter so  -  wie einer unparteiischen Vergabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            1  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des  Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusam  -  menarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Durchführung
                            1  Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die  der Vereinbarung entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizeri  -  schen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkan  -  tonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten  Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass von Vergaberichtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  *  Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auf  -  traggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Verein  -  barung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleis  -  tungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen  Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und  Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Ver  -  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen oder internationalen  Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An  -  wesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder  beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung  wahrgenommen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und  Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
                            3. Abschnitt: Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis
                            *  Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Ver  -  trägen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmun  -  gen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Auftragsarten
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den  Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lieferaufträge   über   die   Beschaffung   beweglicher   Güter,   namentlich   durch  Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwen  -  dung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Schwellenwerte
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang  1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im An  -  hang  2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist  im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massge  -  bend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Mil  -  lionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20  Prozent des Wertes des  gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmun  -  gen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatell  -  klausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Auftraggeberin und Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kanto  -  naler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder in  -  dustriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliessli  -  chen   oder   besonderen   Rechten   ausgestattet   sind,   jeweils   in   den   Sektoren  Wasser-, Energie- und  Verkehrsversorgung sowie  Telekommunikation. Sie  unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung  ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere   Auftraggeberinnen   und   Auftraggeber   gemäss   den   entsprechenden  Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung  überdies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer  kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentli  -  chen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Abs.  1  und Abs.  2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin  oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unter  -  stehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am  Ort   des   Schwergewichts   der   Tätigkeit   oder   der   Arbeitsauführung.   Abweichende  Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben   einer   Auftraggeberin   oder   eines   Auftraggebers   gemäss   Abs.  1   und  Abs.  2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen  dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am  Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                            1  Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern,  die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungs  -  wesen verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Straf  -  anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirkli  -  chendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Or  -  ganisation vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und  für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Ge  -  samtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den  Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dadurch   die   öffentliche   Ordnung   oder   die   öffentliche   Sicherheit   gefährdet  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies er  -  fordert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Verfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wirksamer Wettbewerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verzicht auf Abgebotsrunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beachtung der Ausstandsregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gleichbehandlung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahrensarten
                            1  Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den  geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter  ein Angebot einreichen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbie  -  ter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder  der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen  und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterin  -  nen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient  abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleis  -  tet sein;  b  bis  *  das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur  Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftragge  -  ber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rah  -  men der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftrag  -  geberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Be  -  stimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht ge  -  gen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            *  Wahl der Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven  Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Ver  -  trägen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge   im   von   Staatsverträgen   nicht   erfassten   Bereich   können   gemäss   den  Schwellenwerten im Anhang  2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Ver  -  fahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfah  -  ren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte ab  -  geleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwer  -  te;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter  nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und An  -  bieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   geeigneten   Zuschlagskriterien,   die   den   Zuschlag   an   das   wirtschaftlich  günstigste Angebot gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Zuschlag durch Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf  wichtige Gründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach  Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdein  -  stanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag  hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umge  -  hend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerderecht und Frist
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde  an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausschreibung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine  ständige Liste gemäss Art.  13 lit.  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selekti  -  ven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Ausschluss aus dem Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der  Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwer  -  den, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er  -  messens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  können   die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende  Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und  keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Be  -  schwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen,  kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist  zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschä  -  digungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird  der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Scha  -  den, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder  grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhe  -  bung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die  Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zu  -  rückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrün  -  det, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrolle und Sanktionen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach  dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterin  -  nen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung  dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate  im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mit  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffent  -  lichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder  mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen  vom 15.  März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Ver  -  einbarung vom 25.  November 1994.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten  der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die  vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt Kanton TG gemäss §  1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Dezember 1996 (RB  720.2  ) sowie gemäss GRB vom 5.  November 2003, in Kraft getre  -  ten am 1.  Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.11.1994  18.12.1996  Erstfassung  45/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 2 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
                            Titel 2.  15.03.2001  01.06.2004  aufgehoben  45/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, c bis
                            15.03.2001  01.06.2004  geändert  45/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, d. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, e. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, g. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 2, h. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 4 Abs. 4 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 5 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003
Art. 5 bis 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003
Art. 6 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 7 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 8 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 9 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 9 Abs. 1, b. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 9 Abs. 1, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 10 Abs. 1, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
                            Titel 4.  15.03.2001  01.06.2004  geändert  45/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, b
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  01.06.2004  geändert  45/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003
Art. 12 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 12 bis 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 13 Abs. 1, a. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 13 Abs. 1, j. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
Art. 15 Abs. 1 bis
                            15.03.2001  01.06.2004  geändert  45/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 bis
                            15.03.2001  01.06.2004  geändert  45/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003
                            Anhang   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a)  Government Procurement Agreement GPA (WTO  -Übereinkommen über das  öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeberin oder Au  f-  traggeber  Auftragswert CHF  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienst  -  leistung  en  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700 000  350 000  350 000  Behörden und öffent  liche  Unternehmen in den Sekt  o-  ren Wasser, Energie, Ver-  kehr und Telekommunik  a-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 000  700 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 201  0, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft  und der   Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftrag  -  geb  erinnen und Auftraggeber dem Staatsvertrags  bereich unterstellt:  Auftraggeberin oder  Au  ftraggeber  Auftragswert CHF  Bauarbeiten  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienst  -  leistungen  Gemeinden/Bezir  ke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700 000  350 000  350 000  Private Unternehmen mit  ausschliesslichen oder b  e-  sonderen Rechten in den  Sektoren Wasser, Energie  und Verkehr (inkl. Draht  -  seilbahnen und Ski  -  liftanl  agen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 000  700 000  Öffentliche sowie auf  grund  eines beso  nderen oder aus  -  schliesslichen Rechts t  ätige  private Unternehmen im  Bereich des Schienen  -  verkehrs und im Bereich  der Gas  - und Wärmeverso  r-  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000  640 000  Öffentliche sowie auf  grund  eines besonderen oder au  s-  schliesslichen Rechts t  ätige  pr  ivate Unternehmen im  Bereich der Tele-  kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960 000  960 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereich  Verfahrens  -  arten  Lieferungen  (Auftrags  wert  CHF)  Dienst  -  leistungen  (Auftrags  -  wert CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)  Bauneben-  gewerbe  Bauhaupt  -  gewerbe  Freihändig  e  Vergabe  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 000  Einladungs  -  verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000  offenes /  selektives  Verfahren  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung gemäss Interk  antonaler Vereinbarung vom 15. März 2001.