Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen (RiE 390.890)
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Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen

Bestattungsreglement Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen (Bestattungsreglement) Vom 6. Juli 2021 (Stand 1. August 2021) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf §§ 8 und 33 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 11. März 2020
1 ) und § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Die Gemeinde Riehen betreibt, unterhält und verwaltet den Gottesacker Riehen.
2 Dieses Reglement regelt die Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen, die Bestattungsarten, die Art der Grabstätten und deren Bepflanzung sowie die Gebühren für die Bestattungen und die Grabbesor - gungen.
3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Regelungen des Bestattungswesens und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kantons.

§ 2 Grundsätze

1 Die Bestattungen erfolgen auf eine schickliche und pietätvolle Art sowie unter Berücksichtigung von Bestattungsritualen und persönlichen Bestattungswünschen.
2 Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beein - trächtigen. II. Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen

§ 3 Unentgeltliche Bestattungen

1 Alle Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben Anspruch auf eine unentgeltliche Bestat - tung auf dem Gottesacker Riehen.
2 Eltern, die ihren Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben einen Anspruch nach Abs. 1 für ihre totgeborenen Kinder gemäss Art. 9 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 oder für ihre fehlgeborenen Kinder ge - mäss Art. 9a ZStV, wenn die Fehlgeburt von ihnen beim Zivilstandsamt gemeldet wurde und dieses eine entsprechende Bestätigung ausgestellt hat.
3 Der Umfang der unentgeltlichen Leistungen richtet sich sinngemäss nach § 5 des Bestattungsgesetzes und dem Leistungskatalog im Gebührentarif gemäss Anhang 1.

§ 4 Entgeltliche Bestattungen

1 Bürgerinnen und Bürger von Riehen, welche im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons und Angehörige mit Wohnsitz in Riehen haben, können auf Gesuch und gegen eine Gebühr auf dem Gottesacker Riehen bestattet werden.
1) SG 390.100
2) RiE 111.100
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2 Dies gilt auch für alle übrigen Personen, wenn nachgewiesen wird, dass nahe Verwandte in Riehen wohnen oder eine enge Beziehung der verstorbenen Person zu Riehen bestand.

§ 5 Bestattungsarten

1 Auf dem Gottesacker Riehen bestehen folgende Bestattungsarten: Erdbestattung in Form von Sargbeisetzung; Feuerbestattung in Form von Urnenbeisetzung oder Aschenbeisetzung im Gemeinschafts - grab.
2 Für Erdbestattungen gilt Friedhofszwang gemäss § 3 des Bestattungsgesetzes.
3 Die Beisetzung von Urnen und der offenen Asche ausserhalb des Gottesackers Riehen ist gemäss §

§ 6 Grabarten

1 Es bestehen folgende Grabarten: Reihengräber für Sargbeisetzung; Reihengräber für Urnenbeisetzung; Gemeinschaftsgrab für Aschenbeisetzungen; Familiengräber für Urnen- und Sargbeisetzungen.

§ 7 Art, Grösse und Belegung

1 Die Art, die Grösse und der Umfang der Belegungen der Grabarten werden in Anhang 2 geregelt. III. Ruhezeit, Grabaufhebung, Grabräumung

§ 8 Ruhezeit

1 Die gewährleistete Ruhezeit der Reihengräber beträgt 20 Jahre.
2 Nach Ablauf der Ruhezeit können Reihengräber gemäss § 10 abgeräumt und erneut verwendet wer - den.
3 Familiengräber werden auf eine Dauer von 40 Jahren abgegeben. Eine angemessene Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Gebühr erfolgt, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren ab der letzten Bestattung im Familiengrab noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Benützungs - recht auf Antrag der Angehörigen und gegen Gebühr um 10 Jahre verlängert werden.
4 Wurde ein Familiengrab vor 1973 auf Friedhofdauer erworben, bleiben vorbestandene Rechte vorbe - halten.

§ 9 Abgekürzte Ruhezeit

1 Der Gemeinderat kann bei Raummangel und wenn keine hygienischen Bedenken bestehen, die Ruhe - zeit für den ganzen Gottesacker Riehen oder Teile davon abkürzen.
2 Die Abkürzung der Ruhezeit gibt den Angehörigen der beigesetzten Person keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
3 Bei Familiengräbern erfolgt eine verhältnismässige Rückvergütung der bezahlten Gebühren.

§ 10 Räumung von Grabfeldern

1 Wird ein Reihengrabfeld ganz oder teilweise nach Ablauf der Ruhezeit oder aus anderen Gründen ge - räumt, so wird die Räumung spätestens drei Monate vorher publiziert.
2 Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die Grabfelder geräumt. Beigesetzte Leichen und Urnen aus sich auflösendem Material verbleiben nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel am Ort; andere Urnen
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3 Über Gegenstände, welche von den Angehörigen nicht abgeholt werden, wird frei verfügt. Nicht ab - geholte Asche wird auf dem abgeräumten Grabfeld beigesetzt.
4 Ein Familiengrab auf Friedhofdauer kann nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In die - sem Fall erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Gebühren. Es wird kostenlos geräumt.

§ 11 Verwahrloste Gräber

1 Verwahrloste Gräber werden für die Dauer von einem Jahr ausgeschildert.
2 Nach Ablauf dieser Frist räumt die Gemeindegärtnerei auf Kosten der Angehörigen die individuelle Anpflanzung und legt eine Dauerbepflanzung an.
3 Eine Räumung der Grabstätte erfolgt erst nach Ablauf der Ruhezeit.

§ 12 Familiengräber

1 Lassen sich bei Familiengräbern trotz der Ausschilderung keine Nutzungsberechtigten feststellen und sind die Gräber während mindestens einem Jahr gärtnerisch nicht unterhalten worden, so werden diese im Kantonsblatt ausgeschrieben.
2 Werden innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Aufforderung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an die Gemeinde zurück, welche unter Berücksichtigung allfäl - liger Ruhezeiten über diese Gräber verfügen kann.

§ 13 Übergabe der Urne an Hinterbliebene

1 Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Urnen den Hinterbliebenen zur Aufbewahrung übergeben werden.
2 Die Aufbewahrung der Urne oder die nachträgliche Beisetzung der Urne oder der offenen Asche richten sich nach § 14 des Bestattungsgesetzes. IV. Gebühren, Grabmäler, Grabzeichen

§ 14 Gebühren für Bestattungen und Grabbesorgungen

1 Die Gebühren für die Bestattungen und Grabbesorgungen auf dem Gottesacker Riehen sind in An - hang 1 festgelegt.

§ 15 Bewilligungspflicht

1 Vor der Ausführung eines Grabmals ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist unentgeltlich.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgestellt, erlischt sie.
4 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das Grabmal keine gute Gesamtwirkung in Bezug entspricht.
5 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gemeinderat Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

§ 16 Arten von Grabmälern

1 Auf einem Grab darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet werden. Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen: stehende Grabmäler; liegende Grabmäler.
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2 Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form, insbesondere in Form einer Figur oder Plastik, auf - gestellt, besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate Liegeplatte zu verwenden.

§ 17 Setzen von Grabmälern

1 Grabmäler dürfen frühestens zu dem in der Bewilligung festgelegten Termin gesetzt werden, bei Erd - bestattungen in der Regel frühestens nach zwölf Monaten, bei Urnengräbern frühestens nach drei Mo - naten nach erfolgter Beisetzung. Bei Familiengräbern besteht keine Wartefrist.
2 Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit der Gemeindegärtnerei ausgeführt werden. Sie kann Sperrfristen erlassen.
3 Grabmäler und Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Grä - ber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind.
4 Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grab - mäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.
5 Auf Bestattungen bzw. Beisetzungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
6 Bei gefrorenem, schneebedecktem und stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.

§ 18 Fundierung und Unterhalt

1 Die Grabmäler sind fachgerecht zu fundieren.
2 Die Angehörigen sind für den fachgerechten Unterhalt des Grabmals zuständig. V. Grabbepflanzung, Grabschmuck

§ 19 Grabbepflanzung und Grabunterhalt

1 Das Anpflanzen der Gräber und ihr gärtnerischer Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Sie können diese Arbeiten selber vornehmen, private Unternehmen oder die Gemeindegärtnerei damit beauftra - gen.

§ 20 Gärtnerische Gestaltung

1 Für die Bepflanzung steht die ganze Grabfläche zwischen Grabstein und Verbindungsweg sowie den seitlichen Einfassungsplatten zur Verfügung.
2 Pflanzen dürfen auf Reihengräbern die Höhe von 110 cm bzw. auf Familiengräbern die Höhe von
150 cm nicht überschreiten. In der Breite dürfen sie die Begrenzung der Grabfläche nicht überschrei - ten.
3 Die Leitung des Gottesackers Riehen ist befugt, Pflanzen, welche den Vorschriften nicht entsprechen oder über die Grabfläche hinauswachsen, entschädigungslos zu entfernen oder zurückzuschneiden. VI. Vollzug

§ 21 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

1 Wird gegen Bestimmungen dieses Reglements verstossen, ordnet die Leitung des Gottesackers Rie - hen die nötigen Massnahmen zur Beendigung des Verstosses oder zur Einhaltung der Vorschriften an.
2 Die Leitung der Gemeindegärtnerei kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen be - seitigen oder beseitigen lassen, wenn: es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist; Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind oder
3 Bei wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Reglements durch einen Gewerbebe - trieb kann die Leitung Gemeindegärtnerei die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitar -
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§ 22 Haftung

1 Für Unfälle und Sachschäden auf dem Gottesacker Riehen haftet die Gemeinde Riehen nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Bestattungen vom 15. April 1997 aufgehoben.
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Reglement über die Bestattungen Anhang 1 Anhang 1: Gebührentarif für Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen
1 ) CHF 1‘900.00 ) CHF 1‘110.00 ) CHF 1‘110.00 ) CHF CHF CHF 35.00
100 % der folgenden Preise
2,5 % der folgenden Preise - Kategorie 1 CHF 7‘260.00 - Kategorie 2 CHF 10‘025.00 - Kategorie 3 CHF 12‘875.00 - Kategorie 1 CHF 10‘130.00 - Kategorie 2 CHF 11‘820.00 - Kategorie 3 CHF 18‘675.00 - Kategorie 1 CHF 5‘645.00 - Kategorie 2 CHF 7‘810.00 ) pro Tag CHF ) CHF ) CHF
1) Die mit * ) bezeichneten Leistungen der Gemeinde Riehen werden im Rahmen der «unentgeltlichen Bestattung» gemäss § 3 Bestattungsreglement unentgeltlich erbracht.
2) Die Kategorien sind im Anhang 2 festgelegt.
Reglement über die Bestattungen Anhang 1 - Reihengrab * ) CHF - Familiengrab * ) CHF 1‘215.00 ) CHF - Absenkung in Abwesenheit der Trauergemeinde * ) CHF - Absenkung in Anwesenheit der Trauergemeinde * ) CHF - in Abwesenheit der Trauergemeinde * ) CHF 35.00 - in Anwesenheit der Trauergemeinde * ) CHF 65.00 CHF 90.00 - Graburkunde vorhanden CHF 65.00 - Graburkunde nicht mehr vorhanden CHF
2 CHF 90.00
2 CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF
Reglement über die Bestattungen Anhang 1 CHF 65.00 CHF 50.00 CHF 50.00 CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF
Reglement über die Bestattungen Anhang 2 Anhang 2: Grabbelegungen Grab Kategorie Maximale Belegung Erdbestattung Urnenbeisetzung Urnenreihengrab - Kinderreihengrab 1 - Erdbestattungsreihengrab 1 Familiengrab unausgemauert Kategorie 1 2 Kategorie 2 4 15 Kategorie 3 6 15 Familiengrab ausgemauert Kategorie 1 3 10 Kategorie 2 5 15 Kategorie 3 8 15 Urnenfamiliengrab Kategorie 1 - Kategorie 2 - 15
Reglement über die Bestattungen Anhang 3 Anhang 3: Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen A. Material und Gestaltung

1. Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie

dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beein- trächtigen.

2. Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, bearbeitete Kunst-

steine.

3. Von den Gesteinsarten kommen grundsätzlich Steine in Betracht, die ruhig wirken und sich in die

Umgebung harmonisch einfügen.

4. Sollen neue, oben nicht genannte Materialien oder Steine verwendet werden, ist die Bewilligung der

Gemeindeverwaltung einzuholen. B. Zulässige Masse von Grabmälern, Grabzeichen und Platten Erdbestattungsreihengräber Grabsteine Max. Ansichtsfläche: 0.50 qm Min. Höhe: 60 cm Max. Höhe: 110 cm Max. Breite: 60 cm Min. Dicke 12 cm Max. Dicke 16 cm Grabplatten Max. Breite: 60 cm Max. Länge: 80 cm Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich Urnenbestattungsreihengräber Grabsteine Max. Ansichtsfläche: 0.45 qm Min. Höhe: 50 cm Max. Höhe: 90 cm Max. Breite: 50 cm Min. Dicke: 12 cm Max. Dicke: 15 cm
Reglement über die Bestattungen Anhang 3 Grabplatten Max. Breite: 50 cm Max. Länge: 70 cm Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich. Familiengräber
2 Belegungen Breite: 70 cm Höhe: 150 cm Breite: 80 cm Höhe: 130 cm Breite: 90 cm Höhe: 120 cm
4 Belegungen Breite: 90 cm Höhe: 150 cm Breite 100 cm Höhe: 130 cm Breite: 110 cm Höhe: 120 cm
6 Belegungen Breite: 110 cm Höhe: 150 cm Breite: 120 cm Höhe: 140 cm Breite: 130 cm Höhe: 130 cm Die Dicke beträgt bei allen Grössen mindestens 15 cm. C. Fundierung der Grabmäler

1. Die Grabmäler sind auf die von der Gemeindegärtnerei bestimmten Linien zu setzen.

2. Stehende Grabmäler müssen mindestens 10 cm in die Erde reichen.

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