Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung... (950.260)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom 5. Oktober 1984 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 15 des Gesetzes über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesse - rung der Wohnverhältnisse im Berggebiet 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 5. 2 )
1. Bau, Erneuerung und Erwerb von Wohnungen und Hauseigentum
1.1. BAU VON PREISGÜNSTIGEN WOHNUNGEN
1.1.1. Bürgschaft

Art. 1 Art

1 Die Bürgschaft wird in der Regel als einfache Bürgschaft gemäss Artikel 495 des Schweizerischen Obligationenrechtes
3 ) errichtet.

Art. 2 Umfang und Dauer

1 Bei Wohnbauvorhaben kann der Kanton das investierte Fremdkapital bis zu höchs - tens 35 Prozent der Anlagekosten verbürgen.
2 Die Bürgschaft wird nur für Nachgangshypotheken gewährt, wobei die Gesamtbe - lastung durch Hypotheken 95 Prozent der Anlagekosten nicht übersteigen darf.
3 Die Verbürgung setzt voraus, dass die Gemeinde oder Dritte sich verpflichten, einen allfälligen Verlust aus der Bürgschaft von 70 Prozent zu übernehmen. *
1) BR 950.250
2) B vom 18. Juni 1984, 331; GRP 1984/85, 469
3) SR 220
4 Der Zinssatz der verbürgten Nachgangshypotheken darf nicht höher sein als derje - nige der Graubündner Kantonalbank.
5 Die Gewährung von Bürgschaften wird von Amortisationsverpflichtungen abhän - gig gemacht. Spätestens 25 Jahre nach der Zusicherung fällt die Bürgschaft dahin.

Art. 3 Voraussetzungen, Einkommens- und Vermögensgrenze

1 Die allgemeinen Voraussetzungen sowie die Einkommens- und Vermögensgrenze für die Gewährung von Bürgschaften richten sich nach den Bestimmungen über Dar - lehen.
2 Bauträger von Mietwohnungen sind an keine Einkommens- und Vermögensgren - zen gebunden.
1.1.2. Darlehen

Art. 4 Art

1 Bei den Darlehen handelt es sich um rückzahlungspflichtige, zinslose Leistungen.

Art. 5 * Anspruchsberechtigter Personenkreis

1 Die Darlehen werden ausgerichtet für Wohnungen von Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

Art. 6 Umfang und Dauer

1 Die Darlehen bestehen in der Ausrichtung jährlicher Beiträge zur Senkung der Eigentümerlasten auf anfangs 5 Prozent der Anlagekosten. Sie vermindern sich ent - sprechend einer alle zwei Jahre vorzunehmenden Mietzinserhöhung um 6 Prozent.
2 Anstelle von eigenen Darlehen kann der Kanton zusammen mit den Gemeinden die Verzinsung der Grundverbilligung des Bundes übernehmen.
3 Die Leistungen werden in der Regel eingestellt, wenn a) die Einkommens- oder Vermögensgrenze überschritten wird; b) die kostendeckende Miete erreicht ist; c) der Landesindex der Konsumentenpreise seit Bezug der ersten Leistung um mehr als 40 Prozent zugenommen hat.

Art. 7 Rückzahlung

1 Ab dem dritten Jahr seit Einstellung der Darlehen sind diese innert längstens 15 Jahren zu amortisieren.
2 Für vorübergehende Sistierungen erlässt die Regierung die notwendigen Bestim - mungen.

Art. 8 * Einkommens- und Vermögensgrenze

1 Die Darlehensbeiträge werden gewährt, soweit das steuerbare Einkommen nach di - rekter Bundessteuer aller Bewohner 50 000 Franken nicht übersteigt und das Rein - vermögen nicht höher ist als 144 000 Franken. *
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind und für jede andere Person, mit Ausnahme des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, für welche die Familie aufkommt, erhöht sich die zuläs - sige Einkommensgrenze um 2500 Franken und die zulässige Vermögensgrenze um
16 900 Franken. *
3 Das Einkommen und das Vermögen von volljährigen Kindern bis zum 25. Alters - jahr, die in Gemeinschaft mit den Eltern leben, bleiben unberücksichtigt.
4 Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen wird 1/20 des die zulässige Grenze übersteigenden Vermögens als Einkommen angerechnet.
5 Die Regierung passt die Ansätze gemäss Absatz 1 und 2 veränderten Verhältnissen an und kann in Härtefällen von der Einkommens- und Vermögensgrenze abweichen.
1.1.3. Zusatzbeiträge

Art. 9 Art

1 Bei den Zusatzbeiträgen handelt es sich um nicht rückzahlungspflichtige Leistun - gen, die in Ergänzung zu den Darlehen ausgerichtet werden.

Art. 10 Anspruchsberechtigter Personenkreis *

1 Für die Gewährung von Zusatzbeiträgen gelten die Voraussetzungen gemäss Arti - kel 5.

Art. 11 Umfang und Dauer

1 Die Zusatzbeiträge bestehen in der Ausrichtung eines jährlich gleichbleibenden Be - trages von 1 Prozent der beitragsberechtigten Anlagekosten.
2 Sie werden während 10 Jahren ausgerichtet. *

Art. 12 * Einkommens- und Vermögensgrenze

1 Zusatzbeiträge werden gewährt, soweit das steuerbare Einkommen nach direkter Bundessteuer aller Bewohner 50 000 Franken nicht übersteigt und das Reinvermö - gen nicht höher ist als 144 000 Franken. *
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen gemäss Artikel 8 Anwendung.
1.2. ERNEUERUNG BESTEHENDER WOHNUNGEN

Art. 13 Art, Umfang und Dauer

1 Die Hilfeleistung besteht in der Verbürgung von Nachgangshypotheken und der Gewährung von Darlehen und Zusatzbeiträgen gemäss den Bestimmungen über den Bau von preisgünstigen Wohnungen.

Art. 14 Voraussetzungen

1 Die Leistungen werden nur für wesentliche wertvermehrende Aufwendungen aus - gerichtet. Unterhalts- und Reparaturarbeiten sind nicht beitragsberechtigt.
2 Die Gesamtkosten dürfen die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen nicht über - steigen.
3 Im übrigen gelten die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.

Art. 15 Einkommens- und Vermögensgrenze

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenze richtet sich nach den Bestimmungen über den Bau von preisgünstigen Wohnungen.

Art. 16 Wohnhygienische Sanierungen

1 Ausserhalb des Berggebietes im Sinne des landwirtschaftlichen Produktionskatas - ters können Beiträge an die Zu- und Ableitung von Wasser und den Einbau sanitärer Installationen ausgerichtet werden.
2 Für den Beitragssatz von Kanton und Gemeinden, die Einkommens- und Vermö - gensgrenze sowie die übrigen Voraussetzungen sind die Bestimmungen über die Ver - besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten massgebend.
1.3. ERWERB VON WOHNUNGS- UND HAUSEIGENTUM

Art. 17 Art, Umfang und Dauer

1 Die Hilfeleistung besteht in der Verbürgung von Nachgangshypotheken und der Gewährung von Darlehen und Zusatzbeiträgen gemäss den Bestimmungen über den Bau von preisgünstigen Wohnungen.

Art. 18 Voraussetzungen

1 Der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum wird gefördert, soweit er dem eige - nen Bedarf natürlicher Personen dient und ein Eigenkapital von mindestens 5 Pro - zent der Anlagekosten ausgewiesen wird.
2 Im übrigen gelten die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.

Art. 19 Einkommens- und Vermögensgrenze

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenze richtet sich nach den Bestimmungen über den Bau von preisgünstigen Wohnungen.
2 Die Leistungen werden nur erbracht, wenn die Finanzierbarkeit ausgewiesen ist.
1.4. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 20 Geltungsbereich

1 Leistungen für den Bau, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnungen und Hauseigentum im Sinne dieses 1. Abschnittes werden nur ausgerichtet, wenn keine Beiträge gemäss den Bestimmungen über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
1 ) ausgelöst werden können.

Art. 21 Finanzierung Kanton

1 Der Aufwand des Kantons für die Wohnbauförderung darf zusätzlich zu den Mit - teln für die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet jährlich 1,8 Mio. Franken nicht übersteigen.
2 Für Nachgangshypotheken dürfen jährlich Bürgschaften bis zu 5 Mio. Franken ein - gegangen werden.

Art. 22 Beteiligung der Gemeinde oder Dritter

1 Voraussetzung für Beitragsleistungen des Kantons ist, dass die Gemeinde die Leis - tungen im Sinne dieser Verordnung vorbehältlich bestehender Vereinbarungen zu 70 Prozent übernimmt. Der Beitrag Dritter wird durch die Regierung bestimmt. Dieser Absatz gilt nicht für Verbesserungen der Wohnverhältnisse im Berggebiet. *
2 Für wohnhygienische Sanierungen gelten die Bestimmungen über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet. *

Art. 23 Bauliche Anforderungen

1 Die Leistungen werden nur ausgerichtet: a) für zweckmässige, nach wirtschaftlichen Grundsätzen und bewährten Erkennt - nissen der Bautechnik ausgeführte Wohnungen; b) für Wohnungen, deren Wohnfläche ein bestimmtes Mindestmass erreicht und die Ausstattung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.
1)

Art. 31 ff.

Art. 24 Weitere Voraussetzungen

1 Die Gewährung von Leistungen setzt voraus, dass a) die vorgesehenen Kapitalverzinsungen nicht höher sind als die jeweiligen An - sätze der Graubündner Kantonalbank; b) die Erstellungskosten ein bestimmtes Mass nicht überschreiten; c) die Landkosten nicht übersetzt sind; d) die Eigentümerlasten unter Ausschluss der Verzinsung des Eigenkapitals in ei - nem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.

Art. 25 Prioritäten

1 Die Regierung strebt eine Zusammenarbeit mit den Geldinstituten zur Schaffung von günstigen Finanzierungsmöglichkeiten, wie Bausparmodelle und verbilligte Hy - pothekarzinssätze, an. Wohnbauten mit günstigen Finanzierungsmöglichkeiten wer - den bevorzugt.
2 Bei der Gewährung von Leistungen ist für eine angemessene, den Bedürfnissen entsprechende regionale Verteilung zu sorgen.

Art. 26 Mietzinsfestlegung

1 Wohnungen, an die gestützt auf diese Bestimmungen Leistungen ausgerichtet wer - den, unterliegen während der Dauer der Hilfemassnahmen der amtlichen Mietzins - festlegung durch die kantonale Amtsstelle.
2 Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals und die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben, Grundsteuern und Amortisation zu berücksichtigen.

Art. 27 Überprüfung

1 Die Beitragsberechtigung wird periodisch überprüft. Sie erfolgt unter Mitarbeit der Gemeinden durch die kantonale Amtsstelle.
2 Sind die für die Zusicherung der Darlehens- und Zusatzbeiträge massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung der Beiträge ganz oder teilweise zu streichen.
3 Wird die massgebliche Einkommens- oder Vermögensgrenze überschritten, sind die Leistungen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin einzustellen.
4 Zu Unrecht bezogene Darlehens- und Zusatzbeiträge sind sofort nach Feststellung des ungerechtfertigten Bezugs mit 5 Prozent Zins zurückzufordern. Das Rückforde - rungsrecht verjährt innert 10 Jahren seit der Ausrichtung.

Art. 28 Zweckerhaltung

1 Die mit der Wohnbauhilfe verbilligten Mietwohnungen dürfen während 25 Jahren nur für Wohnzwecke im Rahmen der in der Beitragsverfügung enthaltenen Bedin - gungen verwendet werden.

Art. 29 Kaufs- und Vorkaufsrecht

1 Die Ausübung des Kaufs- und Vorkaufsrechts im Sinne von Artikel 9 des Geset - zes
1 ) verfügt die Regierung.

Art. 30 Zuständigkeit und Verfahren

1 Wer für ein Bauvorhaben oder den Erwerb eines Objektes Leistungen beansprucht, hat bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein Gesuch mit Finanzierungsausweis einzureichen. Nach Abklärung der Voraussetzungen entscheidet die Regierung.
2 Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung ge - knüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
3 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflich - tungen nicht fristgerecht, so fällt die getroffene Verfügung dahin. Die zuständige kantonale Amtsstelle kann die Frist gemäss Absatz 2 nötigenfalls erstrecken.
1) BR 950.250
2. Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Art. 31 * Beitragsansatz

1 Der Kantonsbeitrag beträgt zusammen mit dem Beitrag der Gemeinde, in welcher die Verbesserung ausgeführt wird, 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die zustän - dige Bewilligungsinstanz setzt die anrechenbaren Kosten nach dem Ausmass der vorgesehenen Massnahmen, der Finanzlage des Gesuchstellers und den im kantona - len Budget bereitgestellten Mitteln fest.

Art. 32 * ...

Art. 33 Verfahren

1 Gesuche sind beim zuständigen Amt einzureichen. *

Art. 34 * ...

3. Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

Art. 35 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen 1 ) .

Art. 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet in Kraft. 2 )
2 Ihr widersprechende Erlasse gelten als aufgehoben.

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet des Kantons Graubünden vom 23. Februar l971
3 ) aufgehoben.
1) BR 950.270
2) Gesetz mit RB 2868/85 auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt.
3) AGS 1971, 76
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.10.1984 01.01.1986 Erlass Erstfassung -
02.10.1991 01.01.1991 Art. 5 totalrevidiert -
02.10.1991 01.01.1991 Art. 8 totalrevidiert -
02.10.1991 01.01.1991 Art. 10 Titel geändert -
02.10.1991 01.01.1991 Art. 11 Abs. 2 geändert -
02.10.1991 01.01.1991 Art. 12 totalrevidiert -
16.11.1993 16.11.1993 Art. 8 Abs. 1 geändert -
16.11.1993 16.11.1993 Art. 12 Abs. 1 geändert -
06.12.2006 01.04.2007 Art. 8 Abs. 2 geändert 2007, 1029
18.04.2007 01.01.2008 Art. 31 totalrevidiert -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 32 Abs. 1 geändert -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 34 aufgehoben -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 2 Abs. 3 geändert 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 22 Abs. 1 geändert 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1 geändert 2014-029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.10.1984 01.01.1986 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-029

Art. 5 02.10.1991 01.01.1991 totalrevidiert -

Art. 8 02.10.1991 01.01.1991 totalrevidiert -

Art. 8 Abs. 1 16.11.1993 16.11.1993 geändert -

Art. 8 Abs. 2 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2007, 1029

Art. 10 02.10.1991 01.01.1991 Titel geändert -

Art. 11 Abs. 2 02.10.1991 01.01.1991 geändert -

Art. 12 02.10.1991 01.01.1991 totalrevidiert -

Art. 12 Abs. 1 16.11.1993 16.11.1993 geändert -

Art. 22 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-029

Art. 22 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-029

Art. 31 18.04.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

Art. 32 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-029

Art. 32 Abs. 1 18.04.2007 01.01.2008 geändert -

Art. 33 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-029

Art. 34 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -

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