Verordnung über den Datenmarkt (153.310)
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Verordnung über den Datenmarkt

Datenmarktverordnung Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) Vom 4. Juli 2017 (Stand 8. Juli 2021) Vorwort Am 4. Juli 2017 hat der Regierungsrat die Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverord - nung, DMV) Mit Ausnahme hat der Regierungsrat die Inkraftsetzung auf den 13. Juli 2017 festgelegt. Es sind nachfolgend die in Kraft - stimmungen publiziert. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976
1 ) sowie § 6 Abs. 2 und § 9 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P171012 , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt Organisation, Betrieb und Weiterentwicklung des Datenmarktes der kantona - len Verwaltung.

§ 2 Zweck und Inhalt des Datenmarkts

1 Im Datenmarkt werden den öffentlichen Organen gemäss § 3 Abs. 1 IDG Personen- und Sachdaten, die von mehr als einem öffentlichen Organ zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt wer - den, tagesaktuell auf einer zentralen Plattform zur Verfügung gestellt.
2 Kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften gemäss § 133 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005, denen das Recht verliehen wurde, Daten zu beziehen, wird das gleiche Zugangs - recht auf die Daten ihrer Konfessionszugehörigen gewährt.
3 )

§ 3 Gesamtverantwortung

1 Die Konferenz für Organisation und Informatik (KOI) trägt als Vertreterin der dateneinliefernden Or - gane die Verantwortung für den kantonalen Datenmarkt.
2
3 Festlegung der Anforderungen, welche das Gesamtsystem erfüllen muss und Sicherstel - lung der Einhaltung dieser Anforderungen; Festlegung der Qualitätsstandards; Sicherstellung des Verfahrens zur Vernichtung von Daten; Festlegung des vorzuhaltenden Schutzes des Gesamtsystems; Sicherstellung der Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen;
1) SG 153.100
2) SG 153.260
3) Eingefügt am 29. Juni 2021, in Kraft seit 8. Juli 2021 (KB 03.07.2021)
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Datenmarktverordnung Sicherstellung der Berücksichtigung von Sperrcodes; Sicherstellung, dass allen Daten eine Dateneignerin oder ein Dateneigner zugewiesen wird; Sicherstellung eines bedarfsgerechten Abrufverfahrens; Sicherstellung der Einhaltung der Rechte und Pflichten der Dateneignerin oder des Daten - eigners.

§ 4 Dateneinlieferung

1 Die öffentlichen Organe gemäss § 3 Absatz 1 IDG sind verpflichtet, Daten, die sie aufgrund eines ge - setzlichen Auftrages in einer Fachanwendung generieren und die auch von einem anderen öffentlichen Organ oder von mehreren anderen öffentlichen Organen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben be - nötigt werden, dem Datenmarkt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2 Die dateneinliefernden öffentlichen Organe haben insbesondere folgende Aufgaben: Festlegung des Schutzbedarfs der gelieferten Daten; Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Daten und der geforderten Qualität der Da - ten; Entscheid über Autorisierungsgesuche gemäss § 5 Absatz 2.

§ 5 Datenauslieferung

1 Die Datenauslieferung erfolgt: im Abrufverfahren

1. als Datenbekanntgabe über eine Benutzungsoberfläche (Onlinezugriff),

2. durch Zurverfügungstellen von Daten via Webservice oder

3. durch periodisches und automatisiertes Zurverfügungstellen von Listen;

durch eine Einzelauslieferung im Auftrag des dateneinliefernden Organs.
2 Datenauslieferungen im Sinne von Absatz 1 lit. a bedürfen einer Autorisierung durch die Dateneigne - rin oder den Dateneigner.
3 Autorisierungen sind der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorzulegen.
4 Für den Zugriff auf im Datenmarkt gespeicherte oder vom Datenmarkt bezogene Daten müssen sich Benutzerinnen und Benutzer mittels eines dem Schutzbedarf entsprechenden Verfahrens authentisie - ren.
5 Sie dürfen die Daten ausschliesslich zu dem Zweck verwenden, der in der Autorisierung durch die Dateneignerin oder den Dateneigner angegeben ist.

§ 6 Leistungserbringerin

1 IT BS ist als Leistungserbringerin des Datenmarktes insbesondere zuständig für
4 ) den technischen Betrieb und die technische Sicherheit der zentralen Plattform; die Qualitätssicherung, insbesondere Dublettenbereinigung; die Freischaltung von Daten gestützt auf ein genehmigtes Gesuch um Abruf.
2 KOI abgeschlossen.
5 )
3 Die Funktionen Entwicklung, Systemadministration und Qualitätssicherung dürfen nicht durch die für die Zugriffsverwaltung und das Autorisierungsverfahren zuständigen Personen wahrgenommen werden.
4) Fassung vom 29. Juni 2021, in Kraft seit 8. Juli 2021 (KB 03.07.2021)
5) Fassung vom 29. Juni 2021, in Kraft seit 8. Juli 2021 (KB 03.07.2021)
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Datenmarktverordnung

§ 7

6 Personenidentifikationsnummer (Personen-ID)
1 Die Leistungserbringerin weist allen Personen, die im kantonalen Datenmarkt erfasst sind, eine Per - sonen-ID zu.
2 Die öffentlichen Organe gemäss § 3 Absatz 1 lit. a und b IDG sind verpflichtet, die Personen-ID in ihren Fachsystemen zu führen und bei Datenlieferung von und zum Datenmarkt zu übermitteln.
3 Die Personen-ID darf nicht ausserhalb der kantonalen Verwaltung kommuniziert und verwendet wer - den.
4 Für den Austausch mit öffentlichen Organen gemäss § 3 Absatz 1 lit. c IDG muss ein anderer Identi - fikator als die Personen-ID verwendet werden.
§ 8 Umgang mit nicht mehr
1 Nicht mehr benötigte Personendaten sind zu vernichten.

§ 9 Auflösung des Datenmarkts

1 Wird der Datenmarkt aufgelöst, sind die darin enthaltenen Informationsbestände zu vernichten. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt mit Ausnahme von § 7 am fünften Tag nach der Publika - tion in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Datenmarkt vom 12. Juli
2005 aufgehoben. Bezüglich § 7 bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
6) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Mai 2019 (KB 08.07.2017, KB 04.05.2019)
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