Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds (872.3)
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Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds

Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds vom 21. November 2006 (Stand 1. Juni 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
26. Dezember 1960 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Investitionsbeiträge

a) Grundsatz
1 Die Gebäudeversicherung fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Feuer - schutzfonds Massnahmen zur Brandverhütung und zur Schadenbekämpfung. *

Art. 2 b) Voraussetzung

1 Investitionsbeiträge werden ausgerichtet, wenn Anlagen, Einrichtungen oder Ge - räte dem bedarfsgerechten Feuerschutz der Gebäude sowie der wirkungsvollen Schadenbekämpfung dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften ent - sprechen.
2 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Beiträge an politische Gemeinden und Korporationen davon abhängig machen, dass diese zusammenar - beiten. *

Art. 3 c) Bemessung

1 Investitionsbeiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis: a) zur Verbesserung des Personenschutzes; b) zum Versicherungswert geschützter Gebäude.
1 sGS 873.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2007.
2 Sie werden bemessen nach der kostengünstigsten Lösung, die den Zweck erfüllt.

Art. 4 d) Auflagen

1 Wer Beiträge erhalten hat oder in Rechtsnachfolge dafür eingetreten ist, hat An - lage, Einrichtung und Gerät: a) einwandfrei zu unterhalten; b) dauernd betriebsbereit zu halten; c) der Feuerwehr für notwendige Einsätze und Übungen zur Verfügung zu stel - len.

Art. 5 e) Kontrolle

1 Die Gebäudeversicherung oder das Amt für Feuerschutz können Anlagen, Ein - richtungen und Geräte, für die Beiträge geleistet wurden, jederzeit kontrollieren. *

Art. 6 f) Rückforderung

1 Beiträge können zurückgefordert werden, wenn: a) eine Voraussetzung nach Art. 2 dieses Erlasses nicht mehr erfüllt ist; b) Auflagen nach Art. 4 dieses Erlasses trotz Mahnung missachtet werden; c) Anlage, Einrichtung oder Gerät zweckentfremdet werden.

Art. 7 g) Ersatz

1 Im Fall des Ersatzes von Feuerwehrfahrzeugen, Feuerwehrdepotbauten oder An - lagen und Einrichtungen der Wasserversorgung vor Ablauf der Amortisationszeit werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt.
2 Ersatzbeschaffungen und Ersatzbereitstellungen nach Ablauf der Amortisations - zeit werden subventioniert, wenn sie einem Bedürfnis entsprechen.
3 Erlöse aus ersetzten Anlagen, Einrichtungen, Feuerwehrfahrzeugen oder Geräten werden bei Festlegung der beitragsberechtigten Kosten des Ersatzes angerechnet.

Art. 8 Sonderregelungen

1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Personal- und Betriebsbei - träge an Feuerwehren ausrichten. Diese richten sich nach: * a) Massgabe des zu schützenden Versicherungskapitals und des Ausschöpfungs - grades der Feuerwehrabgabe; b) der Bedeutung besonderer Aufgaben, die in kantonalem oder regionalem In - teresse erfüllt werden.
II. Beitragsberechtigung und Ansätze (2.)
1. Löschwasserversorgung (2.1.)

Art. 9 Berechtigung

1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende zonenge - rechte Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Druck sicherstellen.
2 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Anforderungen fest. *
3 Bei Anlagen zur gleichzeitigen Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sind die gesamten Baukosten beitragsberechtigt.
4 An Betriebs- und Unterhaltskosten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 10 Bemessung

1 Beiträge von 20 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für: a) Erstellung und Ausbau vollständiger Hydrantenanlagen; b) Einbau zusätzlicher Überflurhydranten; c) Aufbau neuer Druckzonen mit Löschbehältern; d) Neuautomatisierung bestehender Anlagen, wenn der Alarmposten für die Feuerwehr einbezogen wird, sowie für die Verbesserung der Automatik und den Einbau einer Notstromanlage; e) Netzerweiterungen, für deren Kalibrierung ausserordentliche Anforderungen des Feuerschutzes berücksichtigt werden; f) Erstellung von Ringleitungen, die zur Verbesserung der Druckverhältnisse für ein grösseres überbautes Gebiet oder ein besonderes Brandrisiko massgeblich beitragen; g) Erstellung von Verbindungsleitungen und Stufenpumpwerken zwischen Ort - schaften oder Gemeinde- bzw. Korporationsgebieten, soweit auf die Erstel - lung zusätzlicher Reservoirbauten, Ringleitungen oder neuer Wassergewin - nungsanlagen verzichtet werden kann; h) Erstellung neuer Reservoire mit Löschreserven und Vergrösserung der Löschreserven.
2 Beiträge von 15 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:
1. Netzerweiterungen, bei deren Kalibrierung keine ausserordentlichen Anfor - derungen des Feuerschutzes zu berücksichtigen sind;
2. Erstellung von Stufenpumpwerken im Normalversorgungsbereich;
3. Erstellung von Wassergewinnungsanlagen;
4. Verbesserungen von Reservoiren, Pumpwerken und Wassergewinnungsanla - gen, die der Versorgungssicherheit dienen;
5. Erarbeitung genereller Wasserversorgungsprojekte für Gesamt- und Ver - bundanlagen sowie Übersichtspläne für die Feuerwehr.
3 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann für Anlagen und Einrichtun - gen, die überwiegend dem Feuerschutz dienen, die Beiträge um höchstens weitere
5 Prozent erhöhen. An weitere Massnahmen zur Verbesserung des Feuerschutzes kann sie Pauschalbeiträge ausrichten. Diese betragen höchstens 15 Prozent der an - rechenbaren Kosten. *

Art. 11 Kürzung

1 Beiträge werden gekürzt: a) um 50 Prozent, wenn die Anlage oder Einrichtung überwiegend zur Verbesse - rung der Trink- und Brauchwasserversorgung dient; b) um höchstens 50 Prozent, wenn wesentliche Mängel für den Feuerschutz fest - gestellt oder Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.
2. Technischer Brandschutz (2.2.)

Art. 12 Berechtigung

1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die freiwillige Erstellung und Beschaffung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brandschutzes von Gebäuden.
2 An Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Abonnements- und Servicekosten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 13 Bemessung

1 Beiträge von 30 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für: a) automatische stationäre Löschanlagen einschliesslich Zuleitung sowie auto - matische Brand- und Gasmeldeanlagen, wenn sie als Vollschutz oder Voll - überwachung ausgeführt sind; b) Blitzschutzanlagen an Gebäuden; c) Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 und Brandabschnittsmauern mit Feuerwiderstand REI 90; d) Wasserlöschposten.
2 Beiträge von 20 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:
1. automatische stationäre Löschanlagen einschliesslich Zuleitung sowie auto - matische Brand- und Gasmeldeanlagen, wenn sie als Teilschutz oder Teil - überwachung ausgeführt sind;
2. manuelle Brandmeldeanlagen mit direkter Alarmübermittlung zur Feuer - wehr.
3 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann für Einzelfälle Pauschalbei - träge festlegen. *
3. Feuerwehrbauten (2.3.)

Art. 14 Berechtigung

1 Beitragsberechtigt ist der bauliche Aufwand für Feuerwehrhaupt- und -nebende - pots politischer Gemeinden.
2 Zum Feuerwehrdepot gehören je nach Bedarf Einstellboxen für die Fahrzeuge, Atemschutzraum, Werkstatt, Kommando- und Mannschaftspikettraum, Theorie - raum sowie Retablier- und Lagergelegenheiten für allgemeines Feuerwehrmaterial. Landkäufe und Umgebungsarbeiten sowie Unterhalts- und Reparaturkosten sind nicht beitragsberechtigt.
3 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt anhand der Baukostenent - wicklung jährlich den Höchstpreis je nutzbaren Quadratmeter fest. *
4 Wird das Feuerwehrdepot in ein Mehrzweckgebäude eingegliedert, ist der Feuer - wehranteil beitragsberechtigt.

Art. 15 Bemessung

1 Der Beitrag beträgt 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

Art. 16 Gemeinsames Depot

1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann den Beitrag um höchstens
50 Prozent erhöhen, wenn mehrere politische Gemeinden ein Feuerwehrdepot für den gemeinsamen Betrieb erstellen. *
2 Sie kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent herabsetzen, wenn eine Gemeinde ein eigenes Feuerwehrdepot erstellt, obwohl ein gemeinsamer Betrieb des Depots zusammen mit anderen politischen Gemeinden zweckmässig wäre. Die gesuch - stellende Gemeinde hat nachzuweisen, dass der Betrieb eines gemeinsamen De - pots nicht zweckmässig ist.
4. Feuerwehralarmierung und –kommunikation (2.4.)

Art. 17 Berechtigung

1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von Anla - gen und Einrichtungen, soweit sie für die Verbindung mit der Kantonalen Notruf - zentrale benötigt werden, insbesondere technische Einrichtungen für Funkzentra - len.
2 An Einzelaufwendungen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 18 Bemessung

1 Der Beitrag beträgt 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

Art. 19 Gemeinsame Anlage

1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn mehrere politische Gemeinden Anlagen oder Einrichtun - gen für den gemeinsamen Betrieb erstellen oder beschaffen. *
2 Sie kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent herabsetzen, wenn eine Gemeinde eigene Anlagen erstellt oder eigene Einrichtungen beschafft, obwohl ein gemeinsa - mer Betrieb der Anlagen oder Einrichtungen zusammen mit anderen politischen Gemeinden zweckmässig wäre. Die gesuchstellende politische Gemeinde hat nach - zuweisen, dass der Betrieb gemeinsamer Anlagen oder Einrichtungen nicht zweck - mässig ist.
5. Feuerwehrfahrzeuge (2.5.)

Art. 20 Berechtigung

1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, die dem vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung erlassenen Konzept «Handbuch Feuerwehrfahrzeuge» entsprechen. Darin werden Fahrzeugtypen, Gewichtsklassen, Motorisierung, technische Ausstattung und Feuerwehrausrüs - tung standardisiert. *
2 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt jährlich je Fahrzeugtyp den für die Beitragsberechtigung anrechenbaren Höchstpreis fest. *
3 An Betriebs-, Unterhalts- und individuelle Nachrüstungskosten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 21 Bemessung

1 Beiträge von 40 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für: a) Tanklöschfahrzeuge; b) Hilfeleistungsfahrzeuge; c) Hubrettungsfahrzeuge.
2 Beiträge von 30 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für Atemschutz- und Sanitätsfahrzeuge sowie Rüstwagen.
3 Beiträge von 20 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:
1. Einsatzleitfahrzeuge;
2. Personentransportfahrzeuge;
3. Verkehrsdienstfahrzeuge;
4. Anhänger.

Art. 22 Gemeinsame Beschaffung

1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann die Beiträge um höchstens
50 Prozent erhöhen, wenn mehrere politische Gemeinden ein Fahrzeug für den gemeinsamen Einsatz anschaffen. *
2 Sie kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent herabsetzen, wenn eine politische Gemeinde ein eigenes Fahrzeug beschafft, obwohl ein gemeinsamer Einsatz des Fahrzeuges zusammen mit anderen politischen Gemeinden zweckmässig wäre. Die gesuchstellende politische Gemeinde hat nachzuweisen, dass die Beschaffung eines gemeinsamen Fahrzeuges nicht zweckmässig ist.
3 Wird ein gemeinsamer Fahrzeugeinsatz durch eine zusätzliche Einzelbeschaffung hinfällig, so wird der neue Beitrag angemessen gekürzt.
6. Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung (2.6.)

Art. 23 Pauschalbeitrag

1 An die Kosten für die Anschaffung von beweglichem Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung wird im Rahmen der verfügbaren Mittel jährlich ein Pauschalbeitrag ausgerichtet.
2 Massgebend für die Ermittlung des Pauschalbeitrags sind: a) Versicherungswerte der zu schützenden Gebäude in der Gemeinde (50 Pro - zent); b) Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner (40 Prozent); c) Gemeindefläche (10 Prozent).
7. Betriebsfeuerwehr (2.7.)

Art. 24 Vollwertige Einsatzeinheit

1 Die Betriebsfeuerwehr, die während und ausserhalb der Betriebszeit auch für all - gemeine Einsätze ausserhalb des Betriebes alarmiert und eingesetzt wird, erhält an die Kosten für die Anschaffung ihres Feuerwehrmaterials und ihrer Mannschafts - ausrüstung einen jährlichen Pauschalbeitrag.
2 Massgebend sind die als besondere Brandschutzmassnahme verfügten Auflagen.

Art. 25 Reduzierte Einsatzeinheit

1 An Betriebsfeuerwehren oder Löschgruppen mit blosser Einsatzbereitschaft wäh - rend der Betriebszeit werden keine Beiträge ausgerichtet. III. Verfahren (3.)

Art. 26 Gesuch

1 Beitragsgesuche sind vor Bestellung, Auftragserteilung oder Arbeitsbeginn der Gebäudeversicherung einzureichen. *
2 Dem Gesuch sind die notwendigen Angaben über die technischen Grundlagen sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 27 Zusicherung

1 Die Gebäudeversicherung stellt die beitragsberechtigten Kosten fest und sichert Beiträge nach Massgabe der verfügbaren Mittel zu. *
2 Die Zusicherung wird befristet. Auf Antrag kann sie verlängert werden.
3 Ohne Zusicherung werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 28 Auszahlung

1 Der Beitrag wird nach Rechnungsablage und Abnahmekontrolle ausbezahlt. Fest - gestellte Mängel müssen behoben sein.
2 Bei grösseren Anlagen, Einrichtungen und Beschaffungen sind Teilzahlungen möglich. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfond vom 7. Januar 1992 3 wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmung

1 Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Erlasses bei der Gebäudeversicherung hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. *
3 nGS 37–33 (sGS 872.3).

Art. 31 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2007 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–27 21.11.2006 01.01.2007

Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 2, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 5, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 8, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 9, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 10, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 13, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 14, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 16, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 19, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 20, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 20, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 22, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 26, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 27, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

Art. 30, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.11.2006 01.01.2007 Erlass Grunderlass 42–27
17.05.2016 01.06.2016 Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 2, Abs. 2 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 5, Abs. 1 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 8, Abs. 1 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 9, Abs. 2 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 10, Abs. 3 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 13, Abs. 3 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 14, Abs. 3 geändert 2016-055
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