Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 11. November 1975 und 12. Januar 1976 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen vereinbaren:
1. Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder
Schenkungen zu Gunsten nachstehende r Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit: a) Empfänger im Kanton Aargau: aa) der Staat und seine Anstalten, bb) die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre cc) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden, dd) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen; b) Empfänger im Kanton St. Gallen: aa) der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil und die Gemeinden und ihre Anstalten, bb) juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn diese im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllt werden.
2. Die Vereinbarung betreffend Be freiung von der Erbschaftssteuer
zwischen den Kantonen St. Gallen und Aargau vom 30. März/ 1. April
1935 wird aufgehoben. AGS Bd. 9 S. 261
3. Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und
wird rückwirkend ab dem 1. Januar 1975 angewendet.
4. Jede Regierung kann diese Verei nbarung unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten auf Ende ei nes Kalenderjahres kündigen. Aarau, den 12. Januar 1976 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: H UNZIKER Der Staatsschreiber: S UTER St. Gallen, den 11. November 1975 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St. Gallen Der Landammann: S CHLEGEL Der Staatsschreiber: S TADLER
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