Sozialhilfeverordnung
                            Sozialhilfeverordnung  *   (SHV)  vom 15. Oktober 1985 (Stand 1. Juli 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Allgemeine Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beratung und Betreuung
                            1  Die Gemeinde berät und betreut den Hilfsbedürftigen insbesondere durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Spezialberatungen von Familien und Alleinstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vermittlung von Familien-, Heim- und Klinikplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vermittlung von Lehr- und Arbeitsstellen in Zusammenarbeit mit Berufsbera  -  tung und Arbeitsamt in Unterstützungsfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Durchführung von Schuldensanierungen und freiwilligen Einkommens- und  Vermögensverwaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Besorgung von Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Geltendmachung finanzieller Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Gemeinde an einem gemeinsamen Sozialdienst beteiligt oder arbeitet sie mit  anerkannten sozialen Hilfswerken oder weiteren privaten Fachstellen zusammen, so  kann sie den Hilfsbedürftigen dorthin verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können zum Vollzug der Sozialhilfe Zweckverbände bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Anerkennung, zuständiges Departement
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales anerkennt ein soziales Hilfswerk,  wenn und solange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  öffentliches Interesse und Bedürfnis an ihm bestehen und es allgemein zu  -  gänglich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten  Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  es über fachlich geeignetes Personal verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch des Hilfswerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton bescheinigt die Einsätze in der Freiwilligenarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Bemessung der Unterstützung
                            1  Für die Bemessung der Unterstützung gemäss §  8 des Gesetzes finden in der Regel  die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)  Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung  massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung  der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen,  aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2b * Materielle Grundsicherung
                            1  Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt,  Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in  der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon  gilt für Wohnungskosten Abs.  4 und für junge Erwachsene §  2k.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der  materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Eigenes Vermögen wird  voll angerechnet. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozial  -  hilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der  Krankenkassenprämie für den Folgemonat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich  zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse  abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum  vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Woh  -  nungskosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2c * Situationsbedingte Leistungen
                            1  Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonde  -  ren gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstüt  -  zungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähig  -  keit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und  zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Haupt  -  mahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen Fr.  6 und Fr.  10.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2d * Integrationszulagen für Nichterwerbstätige
                            1  Personen, die sich nachweislich besonders um ihre soziale oder berufliche Integra  -  tion bemühen, kann eine finanzielle Anerkennung von Fr.  30 bis Fr.  300 pro Monat  ausgerichtet werden. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 30.  Al  -  tersjahr erhalten die Hälfte der Integrationszulagen gemäss §  2e Abs.  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausrichtung  von Integrationszulagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e * Anerkannte Integrationsbemühungen
                            1  Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person  namentlich   das   erfolgreiche   Absolvieren   einer   Ausbildung,   die   Teilnahme   an  Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligen  -  arbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die In  -  tegrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie  folgt festgelegt:  *  Beschäftigungsumfang  (10  %  =  18  Stunden   im Monat)  Integrationszulage   pro Monat   und  Person  ab 10  %  Fr.  30  *  ab 20  %  Fr.  60  *  ab 30  %  Fr.  90  *  ab 40  %  Fr.  120  *  ab 50  %  Fr.  150  *  ab 60  %  Fr.  180  *  ab 70  %  Fr.  210  *  ab 80  %  Fr.  240  *  ab 90  %  Fr.  270  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  %  *  Fr.  300  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von  Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine  Integrationszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2f * Einkommens-Freibetrag
                            1  Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein  Einkommens-Freibetrag gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Beschäftigungsgrad von 100  % (180 oder mehr Stunden pro Monat) be  -  trägt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr.  400. Bei tieferen Beschäftigungs  -  graden erfolgt eine proportionale Kürzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur  Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2g * Obergrenze für Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen
                            1  Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommens-Freibe  -  träge beträgt pro Haushalt und Monat Fr.  850.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2h * Unterstützungskürzungen
                            1  Liegen qualifizierte Kürzungsgründe vor, kann der Grundbedarf für den Lebensun  -  terhalt um maximal 40  % für begrenzte Zeit beziehungsweise bis zur Erfüllung der  Auflagen oder Bedingungen gekürzt werden. Der Abzug kann durch Kürzung oder  Streichung   von   situationsbedingten   Leistungen,   Integrationszulagen   sowie   des  Grundbetrags einzeln oder kumulativ erfolgen. Der Anspruch auf Nothilfe bleibt in  jedem Fall gewahrt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   qualifizierte   Kürzungsgründe   gelten   namentlich   ein   unrechtmässiger   Leis  -  tungsbezug, Arbeitsverweigerung sowie grobe Pflichtverletzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   wiederholter   Verletzung   der   Mitwirkungspflicht,   des   Subsidiaritätsprinzips  (zum Beispiel Arbeitsverweigerung) oder bei einer absichtlich herbeigeführter Not  -  lage, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen, kann nach schriftlicher Ver  -  warnung die Unterstützung eingestellt und nur noch Nothilfe ausgerichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe werden sofort wirksam. Einem allfälligen  Rekurs wird in der Regel die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug ist ge  -  mäss §  48 Abs.  1  des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    zu be  -  gründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2i * Asylsuchende, Schutzbedürftige und Personen mit einem Entscheid ge -
                            mäss Asylgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Unterstützung oder die Notfallhilfe von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen  mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen mit einem Entscheid ge  -  stützt auf die Asylgesetzgebung erlässt das Departement Weisungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2k * Junge Erwachsene
                            1  Jungen alleinstehenden Erwachsenen zwischen 18 und 30  Jahren ist zuzumuten, in  einer günstigen Unterkunft (Wohngemeinschaft, Zimmer) zu wohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Junge Erwachsene erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteil  -  mässig anfallenden Grundbedarf, höchstens jedoch den Pro-Kopfbetrag eines Drei  -  personenhaushaltes. In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch für Per  -  sonen über 30  Jahren angeordnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Regelung gilt nicht für junge Erwachsene, welche infolge unverschuldeten  Verlusts ihrer Arbeitsstelle ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2l * Touristen, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, ausländische
                            Arbeitssuchende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind folgende Per  -  sonen von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Arbeitssuchende   nach   Art.  2   Abs.  1   Anhang  I   zum   Abkommen  vom  21.  Juni  1999 zwischen der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  einer  -  seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten anderer  -  seits über die Freizügigkeit (FZA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und Art.  2 Abs.  1 Anhang  K Anlage  1  zum Übereinkommen vom 4.  Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen  Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fürsorgebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Art.  12 der Bundesverfassung  (BV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sofern die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich ist, beschränkt sich  die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohnsitz- beziehungs  -  weise Aufenthaltsstaat oder den Heimatstaat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie meldet Unterstützungsfälle nach Abs.  1  Ziff.  2 und Ziff.  3  der zuständigen Aus  -  länderbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arten der Unterstützung
                            1  Der Hilfsbedürftige kann mit Geld- und Sachleistungen, insbesondere Gutscheinen  und Naturalien, oder durch eine vorgängige Kostengutsprache unterstützt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorübergehender Notlage kann ihm ein Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Dritten beantragte Leistungen können bevorschusst werden. Rückwirkend aus  -  gerichtete Leistungen Dritter sind im Umfang der Bevorschussung umgehend zu  -  rückzuerstatten. Die Gemeinde kann die direkte Auszahlung dieser Leistungen ver  -  langen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
§ 5 Subsidiäre Kostengutsprache
                            1  Für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen kann die  Fürsorgebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  0.632.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezahlt der Schuldner die Rechnung nicht innert 30  Tagen, so hat dies der Gläubi  -  ger der Fürsorgebehörde umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fürsorgebehörde ist zur Übernahme der ausstehenden Kosten verpflichtet, so  -  bald der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht hat.  Ist die Meldung über die Säumigkeit des Schuldners verspätet eingegangen, so be  -  zahlt die Fürsorgebehörde lediglich die seither entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auflagen, Weisungen
                            1  Die Unterstützung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Kürzung von Leistungen
                            1  Die Leistungen sind zu kürzen, wenn jemand durch eigenes Verschulden in der  Anspruchsberechtigung   für   Taggelder   gemäss   Arbeitslosenversicherungsge  -  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  eingestellt worden ist. Der Entscheid einer Arbeitslosenkasse oder der kanto  -  nalen Amtsstelle über die Einstellung gilt als Verwarnung gemäss §  25 Abs.  3 des  Sozialhilfegesetzes (SHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Beschäftigungsprogramme
                            1  Programmkosten und Unterstützungsleistungen für Teilnehmende von Beschäfti  -  gungsprogrammen   gelten   als   Unterstützungsbeiträge   im   Sinne   von   §  19   Abs.  2  SHG. Auf Unterstützungsleistungen werden keine Sozialversicherungsbeiträge erho  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhalten Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen einen Lohn, wofür Sozial  -  versicherungsbeiträge entrichtet werden, muss dieser der effektiven Arbeitsleistung  entsprechen. Der Lohn ist als Erwerbseinkommen dem Klientenkonto gut zu schrei  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6c * Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen
                            1  Personen, die der Asylgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   unterstehen, haben Anspruch auf die Siche  -  rung ihrer Existenz. Dazu gehören Geld- oder Naturalleistungen, die für ein men  -  schenwürdiges Leben unabdingbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement bezeichnet Art und Höhe dieser Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  850.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  142.31   ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6d * Zuständigkeiten
                            1  Der Kanton unterstützt und betreut Personen, die der Asylgesetzgebung unterste  -  hen, in der Regel vorerst in kantonalen Unterkünften. Er kann die Führung dieser  Unterkünfte Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreuten können in der Folge den Gemeinden zugewiesen werden. Damit geht  die Pflicht zur Betreuung an die Gemeinden über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt den Verteilschlüssel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Besondere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7–13 * ...
                            1.2.2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14–19 * ...
                            1.2.3. Observationen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Observationsumfang
                            1  Abklärungen zur Feststellung der Bedürftigkeit oder dem Ausmass der Bedürftig  -  keit betreffen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einkommens- und Vermögensverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  laufende und andere Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Zivilstand und Haushaltszusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b * Aktenführung und Einsichtsrecht bei Observationen
                            1  Die Fürsorgebehörde führt ein vollständiges, chronologisch geordnetes Aktendos  -  sier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten müssen sicher und durch angemessene bauliche, technische und organi  -  satorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Verän  -  derungen und vor Verlust geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der observierten Person ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Sie hat das Recht  auf kostenlose Kopien der Akten, worauf sie im Falle einer Einsichtnahme hinzu  -  weisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19c * Bewilligungspflicht für Observationstätigkeit
                            1  Wer Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Departementes  für Finanzen und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn die gesuchstellende  Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine polizeiliche oder eine gleichwertige Observationsausbildung oder -wei  -  terbildung erfolgreich absolviert hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt, insbesondere im Sozialhilfe  -  recht, Datenschutzrecht und Verfahrensrecht, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vertrauenswürdig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gesuchstellende Person reicht mit dem Gesuch namentlich folgende Unterlagen  ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lebenslauf mit Angaben über bisherige berufliche Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Betreibungsregisterauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Erklärung, dass gegen sie kein Strafverfahren und kein Zivilverfahren wegen  Persönlichkeitsverletzung hängig ist oder in den letzten zehn Jahren abge  -  schlossen wurde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie hat wesentliche Änderungen der Bewilligungsinstanz, die für die Beurteilung  der Bewilligungserteilung erforderlich sind, umgehend mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung wird in der Regel auf zehn Jahre befristet erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vor  -  liegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder die Pflicht zur Meldung wesentli  -  cher Änderungen verletzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie darf nicht als Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen geschütz  -  ten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Rückerstattungen von Kantonen, Bund oder ausländischen  Staaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unterstützungsanzeige nach Bundesrecht
                            1  Wird Rückerstattung vom Bund, einem andern Kanton oder Staat verlangt, so ist  die Anzeige innert 30 Tagen dem kantonalen Fürsorgeamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Rechtspflege nach Bundesrecht
                            1  Gesuche betreffend Einsprache, Abweisung, Beschwerde oder Richtigstellung ge  -  mäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger  (ZUG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind dem Kantonalen Fürsorgeamt innert 10  Tagen seit Empfang der Anzei  -  ge oder der Rechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonale Fürsorgeamt kann dem Gesetz nicht entsprechende Gesuche unter  Fristansetzung zur Verbesserung zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Rückerstattungen von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22–24 * ...
§ 24a * Lastenausgleich *
                            1  Zur Berechnung des Lastenausgleichs gemäss §  20a SHG bestimmt das kantonale  Fürsorgeamt den Zeitpunkt für die Meldung der jährlichen, anrechenbaren Ausgaben  für anerkannte Flüchtlinge mit Asylgewährung während fünf Jahren nach dem Ende  der Kostenerstattung des Bundes mittels Globalpauschalen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung erfolgt nach Meldung der notwendigen Angaben durch die jeweili  -  ge Gemeinde und nachdem diese auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Für  Aufwendungen, die nicht fristgerecht gemeldet werden, entfällt der Anspruch auf  Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
                            1)  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Richtigstellung
                            1  Die Fürsorgebehörde einer beteiligten Gemeinde kann gegenüber einer anderen  Gemeinde eine Richtigstellung verlangen, wenn eine Unterstützung offensichtlich  unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungen, die in den letz  -  ten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * ...
§ 26a * Rechtspflege
                            1  Anerkennt eine Fürsorgebehörde den Anspruch auf Rückerstattung oder die Ab  -  rechnung nicht, muss sie innert 20  Tagen bei der fordernden Behörde Einsprache er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennt die fordernde Fürsorgebehörde die Einsprache nicht, so muss sie diese  unter Angaben von Gründen abweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Verwandtenunterstützung, Rückerstattungen Einzelner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Geltendmachung
                            1  Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen Einzelner sind von der kosten  -  pflichtigen Gemeinde geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Alimentenvorschüsse   darf   nur   von   Alimentenverpflichteten  Rückerstattung  verlangt werden. Ausgenommen ist der Tatbestand gemäss §  19  Abs.  3 SHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Fürsorgeleistungen, die vorschussweise für Versicherungsleistungen ausgerich  -  tet worden sind, ist die Zumutbarkeit zur Rückerstattung im Sinne von §  19  Abs.  2  SHG in jedem Fall gegeben. Bevorschusst die Fürsorge Versicherungsleistungen  oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten, so gehen die betreffenden  Ansprüche der Sozialhilfebedürftigen im Umfang der geleisteten Zahlungen mit al  -  len Rechten auf die Fürsorge über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen  direkt ausbezahlt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verjährung
                            1  Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anerkennung der Forderung des zur Rückerstattung Verpflichteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht sowie  Eingabe im Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Beiträge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a * Stationäre Aufenthalte
                            1  Der Kanton gewährt Beiträge im Sinne von §  21a  Abs.  1  Ziff.  1 SHG, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Plazierung fachlich notwendig und durch einen Fachbericht ausgewiesen  ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch die Plazierung in der gewählten Institution das vorgesehene Ziel er  -  reicht werden kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Angebot ste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28b * Anerkannte Aufenthaltskosten
                            1  Als Aufenthaltskosten werden anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Taxe pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Aufenthaltskosten gemäss Interkantonaler Vereinbarung für soziale Ein  -  richtungen (IVSE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    beziehungsweise Anhang zu den IVSE-Richtlinien zur  Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im Einzelfall angeordnete Therapien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom Heim durchgeführte Lager- und Ferienaktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anerkannt als Aufenthaltskosten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Taschengeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Kleideranschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  weitere individuelle Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28c * Anrechenbare Beiträge
                            1  Als eigene Mittel und Leistungen Dritter werden insbesondere angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eigenes Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eigenes Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterhaltsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterstützungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Versicherungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28d * Höhe der Beiträge
                            1  Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sind durch gerichtliche oder Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörden festzulegen. Sie werden in dem Masse berücksichtigt,  wie sie effektiv geltend gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  850.6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28e * Zuständigkeit
                            1  Über die Finanzierung eines Heimaufenthaltes und die Leistung einer Kostengut  -  sprache entscheidet die Fürsorgebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kostengutsprachen für ausserkantonale Hospitalisationen erteilt der Kantonsarzt.  Verfahren und Voraussetzungen richten sich nach den kantonalen Ausführungsbe  -  stimmungen zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28f * Kantonsbeiträge
                            1  Macht die Fürsorgebehörde für die Heimplazierung Kantonsbeiträge geltend, hat  sie vor dem Beschluss über die Heimplazierung oder die Zusprechung einer Kosten  -  gutsprache beim kantonalen Fürsorgeamt ein Gesuch zur Genehmigung einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen wie Fachbericht, Beschreibung der  Institution, Tageskosten, voraussichtliche Aufenthaltsdauer und der Beschluss der  Fürsorgebehörde über die anrechenbaren Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge so  -  wie die eigenen Mittel und Leistungen Dritter beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden, kann  das Kantonale Fürsorgeamt die Kantonsbeiträge provisorisch zusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28g * Abrechnung
                            1  Die Fürsorgebehörde hat dem Kantonalen Fürsorgeamt für die Kantonsbeiträge  quartalsweise Rechnung zu stellen. Die Rechnung muss innert 60  Tagen nach Quar  -  talsende eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fürsorgebehörde hat dem Kantonalen Fürsorgeamt wesentliche Änderungen  der Beitragsvoraussetzungen unaufgefordert laufend mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonale Fürsorgeamt hat die Beitragszusicherungen jährlich mindestens ein  -  mal zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28h * Nicht versicherte Ausländer
                            1  Bei nicht versicherten Ausländern ohne festen Wohnsitz in der Schweiz werden  jene Kosten anerkannt, die entstehen, wenn die krankheits- oder unfallbedingte Be  -  handlung unaufschiebbar und die Übernahme der Kosten im Gesetz vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxen werden im Rahmen des ZUG anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fürsorgebehörde hat das Gesuch um Kantonsbeiträge so rasch wie möglich,  spätestens aber innert  10 Tagen nach Kenntnis der Kostenpflicht, dem Kantonalen  Fürsorgeamt zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Kostenpflicht ungewiss, hat die Fürsorgebehörde vorsorglich ein Gesuch zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Einrichtungen für Hilfsbedürftige, Voraussetzungen
                            1  Der Kanton kann Beiträge an Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen für  Hilfsbedürftige gewähren, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  öffentliches Interesse und Bedürfnis für Betrieb und Weiterbestand bestehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder des pri  -  vaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Trägerschaft Gewähr für fachkundige Leitung des Betriebes bietet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  genügend geeignetes Personal vorhanden und eine fachgerechte Betreuung  gewährleistet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Organisation des Betriebes sowie Betreuung und Unterbringung der Hilfs  -  bedürftigen dem vorgesehenen Zweck der Einrichtung entsprechen und insbe  -  sondere die notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Trägerschaft angemessene Eigenleistungen erbracht sowie alle zumutba  -  ren Finanzquellen ausgeschöpft hat, die  Finanzierungsmittel  aber dennoch  nicht ausreichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  mit der Beitragsgewährung die finanzielle Grundlage der Einrichtung langfris  -  tig gesichert erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Einrichtungen mit Leistungsvertrag
                            1  Der Kanton leistet an Einrichtungen mit Leistungsvertrag für erwachsene Men  -  schen mit Behinderung finanzielle Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit der Kanton mit einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinde  -  rung einen Leistungsvertrag abschliesst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt  sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Einrichtung verfügt über eine Betriebsbewilligung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Angebot und Konzept der Einrichtung entsprechen einem ausgewiesenen qua  -  litativen   und   quantitativen   Bedarf   des   Kantons   und   stimmen   mit   seiner  Angebotsplanung überein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und bietet  Gewähr für die zweckentsprechende und effiziente Verwendung der finanziel  -  len Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Einrichtung führt eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben des kanto  -  nalen Fürsorgeamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b * Angebotsplanung
                            1  Der Kanton ermittelt periodisch den angemessenen qualitativen und quantitativen  Bedarf an Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung. Methode und  Vorgehen bei der Bedarfsermittlung stimmt der Kanton namentlich mit den Kanto  -  nen der Ostschweiz ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf den ermittelten Bedarf sichert das Departement die erforderlichen  Leistungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29c * Leistungsvertrag und Leistungsabgeltung
                            1  Das Departement regelt die Form der Leistungsabgeltung für die Dauer der Planpe  -  riode in Leistungsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt jährlich die Höhe der Leistungsabgeltung gegenüber den ein  -  zelnen Einrichtungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fürsorgeamt überprüft die vereinbarten Leistungen anhand der jährlichen Be  -  richterstattung der Einrichtungen und über periodische Audits vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29d * Leistungsangebote: Wohnen und Tagesstruktur *
                            1  Der Kanton gilt den Einrichtungen namentlich die Angebote «Wohnen», «Tages  -  struktur mit Lohn» und «Tagesstruktur ohne Lohn» nach leistungsorientierten Krite  -  rien ab. Zusätzliche Angebote sind im Leistungsvertrag zu regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement erlässt Weisungen betreffend Inhalt und Definition der erwähn  -  ten Leistungsangebote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29e * Leistungsabgeltung *
                            1  Die Leistungsabgeltung des Kantons erfolgt in der Regel über pauschalierte Beiträ  -  ge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Abgeltung des Kantons basiert auf einem objekt- und einem sub  -  jektorientierten Teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der objektorientierte Teil umfasst im Wesentlichen die anrechenbaren Sach- und  Anlagekosten unter Einbezug der anrechenbaren Erlöse sowie die Personal- ohne  Betreuungskosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der subjektorientierte Teil beinhaltet im Wesentlichen die Abgeltung der Betreu  -  ungsleistungen anhand der Einstufung des in Punkten berechneten individuellen  Betreuungsbedarfs (IBB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29e bis
                            *  Bemessung der Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bemessung der Leistungsabgeltung erfolgt gesondert nach Leistungsangeboten  und Finanzierungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Bemessungskategorien unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit geistiger oder kör  -  perlicher Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit psychischer oder  Suchtbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit geistiger oder körperlicher Behin  -  derung sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit psychischer oder Suchtbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29f * Berechnung der Leistungsabgeltung
                            1  Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Leistungs  -  angebot, Finanzierungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt eine Bandbreite fur den objektorientierten Teil ohne Anlage  -  kosten der pauschalierten Beitrage pro Finanzierungseinheit und Leistungsangebot  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt Weisungen zum Verfahren der IBB-Einstufung und die fi  -  nanzielle Abgeltung der Einrichtungen mit Leistungsvertrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29g * Leistungsbeteiligung Betreute
                            1  Betreute, die das Angebot einer Einrichtung in Anspruch nehmen, haben sich an  den Kosten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bis hin zur Abgeltung der  Vollkosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel beteiligen sich die Betreuten an den Kosten für «Wohnen» mit ihrer  Rente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen ohne Anspruch auf maximale Ergänzungsleistungen beteiligen sich im  gleichen Umfang an den Kosten wie Personen mit maximalen Ergänzungsleistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An den Kosten für «Tagesstruktur ohne Lohn» haben sich die externen Betreuten  im Rahmen ihres EL-Anspruchs für die Tagesbetreuung zu beteiligen, wenn sie Hil  -  fe benötigen (z.B. Einnahme des Mittagessens und weitere intensive Betreuung).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29h * Schwankungsfonds *
                            1  Die Einrichtung führt einen in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital ausgewie  -  senen Schwankungsfonds.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schwankungsfonds ist nach oben und unten plafoniert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtung weist die vom Kanton geprüften Überschüsse, die sie in statio  -  nären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, zu 95  % dem Schwankungsfonds  zu, bis der obere Plafond erreicht ist. 5  % der Überschüsse sind dem Eigenkapital  zuzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einrichtung deckt die vom Kanton geprüften Defizite, die ihr mit stationären  Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, zu 95  % durch Mittel des Schwan  -  kungsfonds, bis der untere Plafond erreicht ist. 5  % der Defizite sind aus dem Eigen  -  kapital oder aus frei erwirtschafteten Mitteln beziehungsweise Spenden zu decken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zuschüsse und Entnahmen aus dem Schwankungsfonds sind nach Leistungsan  -  gebot und Finanzierungseinheit differenziert auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29h bis
                            *  Regelung bei Erreichen des Plafonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der obere Plafond erreicht, sind zusätzliche Überschüsse zu 50  % dem Kanton  zurück zu erstatten. 50  % des zusätzlichen Überschusses sind dem Eigenkapital zu  -  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der untere Plafond erreicht, sind Defizite mit Einnahmen aus anderen Leistungs  -  bereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt Weisungen, in denen die Plafonierung des Schwankungs  -  fonds sowie weitere Bestimmungen zum Schwankungsfonds definiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29i * Investitionsbeiträge an Einrichtungen mit Leistungsvertrag
                            1  Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Baukosten einer Einrichtung im  Umfang von 55  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Betriebseinrichtungen einer Ein  -  richtung im Umfang von 33⅓  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Weisungen bezüglich Vorgaben für Bauten (Richtraum  -  programm) sowie für die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen an Einrichtungen  für Menschen mit Behinderung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29k * Betreuung und Finanzierung im Einzelfall
                            1  Eine Betreuung ausserhalb einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, die einer Person  mit Behinderung auf Grund ihrer besonderen Situation besser gerecht wird und nicht  teurer als in einer Einrichtung mit Leistungsvertrag zu stehen kommt, kann der  Kanton im Einzelfall mitfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffende Person hat sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an  den Kosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fürsorgeamt entscheidet im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29l * Mitwirkung, Sanktionen
                            1  Die Einrichtungen haben die Anordnungen der kantonalen Stellen zu befolgen, ih  -  nen die gewünschten Unterlagen zuzustellen und ihnen uneingeschränkte Aktenein  -  sicht zu gewähren. Dies gilt für alle physischen und elektronischen Belege, die der  Leistungsüberprüfung in qualitativer und quantitativer Hinsicht dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Controlling- und Aufsichtsorganen des Kantons ist vor Ort zwecks Revision  der finanziellen Beiträge beziehungsweise zwecks Aufsicht Zugang zu den Unterla  -  gen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Die gewünschten Auskünfte sind zu er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Anordnungen nicht befolgt, Leistungen nicht oder in ungenügender Weise  erbracht oder die Mitwirkung verweigert, kann das Sozialamt beziehungsweise das  Departement namentlich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  fehlende und unzureichende Datengrundlagen von Einrichtungen nach einma  -  liger Mahnung basierend auf den verfügbaren Informationen selber festlegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Auszahlung von finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise verweigern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  urteilsfähige betreute Personen oder deren gesetzliche Vertretung informieren,  wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  den Entzug der Betriebsbewilligung anordnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  die Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr in Verzug ist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29m * Erfolgsbeitrag *
§ 29n * Rechnungswesen
                            1  Das Departement erlässt Weisungen mit Vorgaben für die Rechnungslegung und  Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Bedingungen, Auflagen
                            1  Der Bezug eines Kantonsbeitrages verpflichtet zur Aufnahme von hilfsbedürftigen  Kantonseinwohnern nach Massgabe der Kostenbeteiligung des Kantons und der ver  -  fügbaren Plätze der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusicherung von Kantonsbeiträgen kann an weitere Bedingungen geknüpft und  mit Auflagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * ...
§ 32 Rückerstattung
                            1  Der Kanton kann Beiträge zurückverlangen, wenn sie auf Grund unrichtiger Anga  -  ben erlangt worden sind, wenn Vorschriften dieser Verordnung, Bedingungen, Auf  -  lagen, Weisungen missachtet und Beiträge zweckentfremdet verwendet werden oder  der Betrieb der Einrichtung eingestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch erlischt nach fünf Jahren seit Kenntnis des Rücker  -  stattungsgrundes, jedenfalls aber nach Ablauf von 30 Jahren seit Auszahlung des  Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * Ausserkantonale Platzierungen
                            1  Das   Fürsorgeamt   kann   Aufenthalte   in   ausserkantonalen   Einrichtungen   für   er  -  wachsene Menschen mit Behinderung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an den Aufenthalt in einer ausserkantonalen Einrichtung richten sich nach  den Bestimmungen der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Kanton leistet Kostenübernahmegarantie, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Kanton kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung steht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  individuelle   Leistungsansprüche,   namentlich   von   Versicherungen,   vollum  -  fänglich ausgeschöpft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Betreuungs- und Pflegeangebote zur Bewilligung der Politischen
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Betreuung und Pflege hauptverantwortliche Person muss einen aner  -  kannten Abschluss im Erziehungs-, Gesundheits- oder Sozialbereich auf Sekundar  -  stufe II und in diesen Bereichen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement umschreibt in den Weisungen die konkret in Frage kommenden  Ausbildungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Gesuche um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen sind beim Departement für Finan  -  zen und Soziales einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a * ...
§ 35b * Datenschutz
                            1  Das Fürsorgeamt kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die notwendi  -  gen Personendaten einfordern, bearbeiten und dafür geeignete Informatiksysteme  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aktenführung, Rechnungsführung
                            1  Das   kantonale   Fürsorgeamt   erlässt   für   die   Akten-   und   Rechnungsführung   der  Gemeinden die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Meldepflicht
                            1  Bezieht der Hilfsbedürftige Unterstützungen, so hat er der Fürsorgebehörde Verän  -  derungen seiner finanziellen Verhältnisse unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  850.6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a * Verwarnung
                            1  Die Verwarnung gemäss §  25  Abs.  3 SHG muss in der Regel schriftlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37b * Amtshilfe
                            1  Fürsorgebehörden sind untereinander und gegenüber den Amtsstellen des Kantons  zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Aufga  -  benerfüllung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangs-   und   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38–40 * ...
§ 41 *
§ 42–43d * ... *
                            Änderungstabelle   - Nach    Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  15.10.1985  01.01.1986  Erstfassung  keine Angabe  Erlasstitel  28.06.2022  01.07.2022  geändert  ABl. 26/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
§ 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert ABl. 9/1991
§ 2 Abs. 3 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
§ 2a 06.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 36/2005
§ 2a Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2a Abs. 3 26.01.2016 01.04.2016 aufgehoben ABl. 4/2016
§ 2b 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2b Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2b Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016
§ 2b Abs. 3 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2b Abs. 4 01.11.2016 01.01.2017 eingefügt ABl. 44/2016
§ 2c 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2c Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016
§ 2c Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016
§ 2d 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2d Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2d Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2e 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2e Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  %" / "Integra  -  tionszulage pro  Monat und Per  -  son"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "100  %"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  umbenannt  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 1, Ta -
                            belle, "100  %" /  "Integrationszu  -  lage pro Monat  und Person"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2016  01.04.2016  geändert  ABl. 4/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 aufgehoben ABl. 4/2016
§ 2e Abs. 4 26.01.2016 01.04.2016 aufgehoben ABl. 4/2016
§ 2f 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2f Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2f Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016
§ 2g 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2g Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2h 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2h Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2h Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2h Abs. 3 26.01.2016 01.04.2016 eingefügt ABl. 4/2016
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2h Abs. 4 26.01.2016 01.04.2016 eingefügt ABl. 4/2016
§ 2i 06.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 36/2005
§ 2i Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 2k 02.10.2012 01.11.2012 eingefügt ABl. 40/2012
§ 2k Abs. 1 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2k Abs. 2 26.01.2016 01.04.2016 geändert ABl. 4/2016
§ 2l 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013
§ 3 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022
§ 3 Abs. 3 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
§ 4 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 6a 17.12.1996 01.01.1997 eingefügt ABl. 1/1997
§ 6a Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert ABl. 44/2016
§ 6b 21.12.2010 01.01.2011 geändert ABl. 52/2010
§ 6b Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022
§ 6b Abs. 2 06.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 36/2005
§ 6c 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
§ 6d 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
                            Titel 1.2.1.  03.12.1991  01.06.1992  aufgehoben  ABl. 6/1992
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007
§ 8 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992
§ 9 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992
§ 10 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992
§ 11 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992
§ 12 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992
§ 13 03.12.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 6/1992
                            Titel 1.2.2.  28.06.2022  01.07.2022  aufgehoben  ABl. 26/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007
§ 15 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007
§ 16 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007
§ 17 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007
§ 18 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007
§ 19 18.09.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 38/2007
                            Titel 1.2.3.  28.06.2022  01.07.2022  eingefügt  ABl. 26/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022
§ 19b 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022
§ 19c 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022
§ 21 29.08.1995 01.10.1995 geändert ABl. 35/1995
§ 22 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011
§ 23 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011
§ 24 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011
§ 24a 13.11.2007 01.01.2008 geändert ABl. 46/2007
§ 24a 28.06.2022 01.07.2022 Titel geändert ABl. 26/2022
§ 24a Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022
§ 25 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011
§ 25a 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013
§ 26 06.09.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 36/2011
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013
§ 27 Abs. 3 12.03.2002 01.04.2002 geändert ABl. 11/2002
§ 28 Abs. 1, 2. 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022
§ 28a 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 28b 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 28b 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011
§ 28c 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 28d 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 28d 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 28e 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 28e Abs. 2 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
§ 28f 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 28g 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 28h 29.08.1995 01.10.1995 eingefügt ABl. 35/1995
§ 29a 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010
§ 29a 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011
§ 29b 13.11.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 46/2007
§ 29b 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011
§ 29b Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29c 13.11.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 46/2007
§ 29c 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011
§ 29d 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29d 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013
§ 29d 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017
§ 29d Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29d Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29d Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29d Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 aufgehoben ABl. 50/2013
§ 29e 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29e 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017
§ 29e Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29e Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29e Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29e Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29e Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29e bis 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29f 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29f Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29f Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29f Abs. 2 12.12.2017 01.01.2020 geändert ABl. 50/2017
§ 29f Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29g 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29g Abs. 4 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29g Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29h 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29h 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29h 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017
§ 29h Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29h Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29h Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29h Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29h Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29h Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29h Abs. 4 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013
§ 29h Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29h Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29h bis
                            12.12.2017  01.01.2018  eingefügt  ABl. 50/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29i 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29i Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29k 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29l 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29l Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 29l Abs. 3, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29l Abs. 3, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29l Abs. 3, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29l Abs. 3, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29l Abs. 3, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29l Abs. 3, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 29m 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 29m 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 50/2013
§ 29m Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 29m Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 29n 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 50/2013
§ 31 29.08.1995 01.10.1995 aufgehoben ABl. 35/1995
§ 33 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011
§ 34 06.09.2011 01.01.2012 geändert ABl. 36/2011
§ 34 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert ABl. 50/2013
§ 35a 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 35a 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 35b 06.09.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 36/2011
§ 37a 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
§ 37b 02.11.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 44/1999
§ 38 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 39 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 40 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 41 02.11.1999 01.01.2000 aufgehoben ABl. 44/1999
§ 42 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 43 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 43a 06.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 36/2005
§ 43a 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 43b 06.08.2007 11.08.2007 eingefügt ABl. 32/2007
§ 43b 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt