Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (146.11)
CH - BL

Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regie - rungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Septem - ber 2017
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Steuerung der Verwaltungs - einheiten der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

§ 2 Handlungsfelder und Kernkompetenzen

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD, «die Direktion») übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
a. Bildung auf allen Stufen;
b. Kind und Jugend;
c. Behindertenangebote;
d. Kultur;
e. Sport.

§ 3 Gliederung

1 Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 8 der Verord - nung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Land - schaft vom 19. Dezember 2017
3 )
.
2 Das Organigramm der Direktion ist im Anhang 1 abgebildet.
1) SGS 100
2) SGS 140
3) SGS 140.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118

§ 4 Führung

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit regelmässig zu aktualisierenden Leistungsaufträgen und Reglementen.
2 Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufträge.
4 Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.
5 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher pflegt den Austausch mit den übergeordneten Anspruchsgruppen. Sie kann diese Aufgabe an eine oder mehrere Dienststellen delegieren.
6 Der Direktion sind die von Gesetz und Verordnungen vorgegebenen Gremien beigegeben.
7 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann für die Aufgaben - erfüllung der Dienststellen weitere unterstützende Gremien (z. B. Kommissio - nen oder Fachgremien) einsetzen.
8 Für die Gremien gemäss Abs. 6 und 7 gelten die §§ 6, 7, 8 und 12 der Ver - ordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen vom 22. August 2017
4 ) analog. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt ein Pflichtenheft, das die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen regelt. Sie oder er kann dies an die Dienststellenleitungen delegieren. Die Regelungen in anderen Erlassen sind vorbehalten.
9 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Dienststel - lenleitenden können Mitarbeitende und weitere Personen als staatliche Vertre - tungen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische Führungsorgane privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen delegieren. Bei strategischen Führungsorganen gelten § 17 der Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (PCGV) vom 12. Dezember 2017
5 ) sowie die Bestim - mungen des Gesetzes über die Beteiligungen (PCGG) vom 15. Juni 2017
6 ) zur Amtszeit analog.
10 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Arbeitsgruppen im Rahmen von Projekten sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen mit einer zeitlich befristeten Aufgabe und externen Mitgliedern einsetzen. Sie oder er kann die Einsetzung an die Dienststellenleiterin oder an den Dienststellenleiter delegie - ren.
11 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im Reglement zur Dienstordnung.
4) SGS 140.41
5) SGS 314.11
6) SGS 314 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118

§ 5 Anstellungsbehörden

1 Anstellungsbehörde der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.
2 Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Di - rektionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zusammen mit der Dienststel - lenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
3 Die Dienststellen beziehen die Abteilung Personal des Generalsekretariats der BKSD vor Vertragszusagen mit ein.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungs - befugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarun - gen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.
2 Die Dienststellen
2.1 Allgemeines

§ 6 Führung

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle ge - mäss Leistungsauftrag und Dienststellenreglement der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für:
a. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständig - keitsbereich der Dienststelle;
b. den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der operativen Durchführung von Geschäften;
c. die Weiterentwicklung der ihr zugeordneten Aufgabenbereiche.

§ 7 Interne Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertrete - rin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direkti - onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung der BKSD.
4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebli - che Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen. Sie oder er kann dies an Hauptabteilungs- und Abteilungsleitende delegieren.
5 Die interne Organisationsstruktur (inkl. Organigramm) wird in den Dienststel - lenreglementen geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118

§ 8 Befugnis zum Erlass von Verfügungen

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zum Erlass von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
2 Zum Erlass von Verfügungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter üben eine hoheitliche Funktion aus. Sie erlassen und unterzeichnen die ent - sprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der jeweiligen Funktionsbezeichnung.
3 Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbe - scheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung des Kantons auf Verlangen aus.

§ 9 Befugnis im Bereich Leistungsvereinbarungen und sonstige

Verträge
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Re - glement zur Dienstordnung.
2 Die Befugnis zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie dem Re - glement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018
7 )
.

§ 10 Antragsbefugnis

1 Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direkti - onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.
2.2 Dienststelle Generalsekretariat (GS)

§ 11 Organisation

1 Das Generalsekretariat untersteht der Generalsekretärin oder dem General - sekretär und umfasst folgende Abteilungen:
a. Bildung;
b. Finanzen;
c. Informatik/Informatik Schulen Baselland (IT.SBL);
d. Kommunikation; e Personal;
f. Rechnungswesen, Einkauf und Logistik;
g. Recht;
h. Raum und Infrastruktur.
7) SGS 146.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2 Das Generalsekretariat wird zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt durch die Fachbereiche Assistenz und Geschäftskoordination.

§ 12 Aufgaben

1 Das Generalsekretariat (GS) hat folgende Aufgaben:
a. umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers;
b. Beratung und Unterstützung der Dienststellen und Schulen.
2 Es hat Fachweisungskompetenz gegenüber den Dienststellen.
3 Das GS ist in Zusammenarbeit mit den Dienststellen für eine Gesamtsicht in den Geschäftsbereichen der BKSD und in direktionsübergreifenden Geschäf - ten besorgt, insbesondere ist es Planungs-, Koordinations-, Qualitätssiche - rungs- und Prozesscontrollingsstelle der Direktion.
4 Zudem ist das GS zuständig für alle der Direktion zugewiesenen oder in de - ren Vollzugsbereich fallenden Geschäfte, soweit diese nicht einer anderen Dienststelle übertragen werden. Insbesondere verantwortet es bildungsstufen - übergreifend:
a. die Schulinformatik;
b. die Schulabkommen;
c. Bildungsprojekte und das Bildungsmonitoring.
2.3 Dienststelle Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB)

§ 13 Organisation

1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Kind und Jugend;
b. die Hauptabteilung Behindertenangebote.

§ 14 Aufgaben

1 Das AKJB ist zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten, die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. Es finanziert, fördert, ko - ordiniert und erbringt Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2 Es ist die Verbindungsstelle gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
8 ) , die Verbindungs - stelle zum Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug ge - mäss Art. 26 der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 2007
9 ) sowie die An - sprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) vom 17. Okto - ber 2012
10 )
.
2.3.1 Hauptabteilung Kind und Jugend

§ 15 Hauptabteilung Kind und Jugend

1 Die Hauptabteilung Kind und Jugend verantwortet die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen stationäre und ambu - lante Kinder- und Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Beratung, familien- und schul - ergänzende Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendförderung, frühe Förderung sowie die Koordination und Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
2 Die Aufgaben der Hauptabteilung Kind und Jugend ergeben sich insbesonde - re:
a. für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001
11 ) und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezem - ber 2013
12 ) , dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984
13 ) und der Verord - nung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmen - vollzug (LSMV) vom 21. November 2007
14 ) sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
15 ) sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom
19. Oktober 1977
16 ) ;
b. für die stationären Bildungsangebote und die Beratung aus dem Bil - dungsgesetz vom 6. Juni 2002
17 ) , der Verordnung über die Spezielle För - derung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 2021
18 ) sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
19 ) ;
8) SGS 855.2
9) SR 341.1
10) SR 446.11
11) SGS 850
12) SGS 850.15
13) SR 341
14) SR 341.1
15) SGS 855.2
16) SR 211.222.338
17) SGS 640
18) SGS 640.71
19) SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
c. für die ambulante Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001
20 ) und der Verord - nung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013
21 ) ;
d. für die Frühe Förderung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
22 ) und der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 2021
23 ) ;
e. für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen für Kinder und Ju - gendliche sowie von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung so - wie die Aufsicht über die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege aus der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekin - dern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977
24 ) und der Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heim - verordnung) vom 25. September 2001
25 ) ;
f. für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 21. Mai 2015
26 ) und der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung vom
13. Dezember 2016 ) ;
g. für die Schulsozialarbeit aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 ) , der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe vom
23. März 2021
29 ) und der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II vom 16. März 2004
30 ) ;
h. für die Kinder- und Jugendförderung aus dem Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30. September 2011
31 ) und der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) vom 17. Oktober 2012
32 )
.
20) SGS 850
21) SGS 850.15
22) SGS 640
23) SGS 640.71
24) SR 211.222.338
25) SGS 850.14
26) SGS 852
27) SGS 852.11
28) SGS 640
29) SGS 645.30
30) SGS 645.31
31) SR 446.1
32) SR 446.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.3.2 Hauptabteilung Behindertenangebote

§ 16 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Behindertenangebote ist verantwortlich für die Gewähr - leistung der sozialen Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen. Sie vollzieht dabei die Vorgaben des eidgenössischen Rechts, ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen und gestützt auf das kantonale Recht, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen sowie für die Ermittlung des behinderungsbedingten Bedarfs. Sie organisiert Fahrten von mobilitätsein - geschränkten Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können, und vergünstigt diese mit Beiträgen.
2 Die Aufgaben der Hauptabteilung Behindertenangebote ergeben sich insbe - sondere:
a. für Leistungen von Heimen, Werk- und Tagesstätten aus dem Bundesge - setz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
33 ) , der Interkantonalen Vereinba - rung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
34 ) , dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006
35 ) , dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. Sep - tember 2016
36 ) und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom
6. Dezember 2016
37 ) ;
b. für die Ermittlung des individuellen Bedarfs, ambulante und weitere Leis - tungen aus dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfege - setz, BHG) vom 29. September 2016
38 ) und der Verordnung über die Be - hindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 2016
39 ) ;
c. für die Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen aus der Verein - barung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränk - ten Personen vom 25. August 2015
40 ) und der Verordnung über die Bei - tragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom
5. Juli 2016
41 )
.
33) SR 831.26
34) SGS 855.2
35) SR 831.30
36) SGS 853
37) SGS 853.11
38) SGS 853
39) SGS 853.11
40) SGS 480.111
41) SGS 480.112 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.4 Dienststelle Amt für Kultur (AfK)

§ 17 Organisation

1 Das Amt für Kultur (AfK) gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica;
b. die Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum;
c. die Hauptabteilung Kulturförderung;
d. die Hauptabteilung Kantonsbibliothek.

§ 18 Aufgaben

1 Das Amt für Kultur setzt die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft, insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die Bereitstellung eines kul - turellen Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und den Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit, um.
2.4.1 Hauptabteilung Augusta Raurica
§ 19
1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Augusta Raurica ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni
2015
42 ) , der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016
43 ) , dem Gesetz über den Schutz und die Erfor - schung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) vom 11. Dezember 2002
44 ) und dem Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) vom 24. März 1998
45 )
.
2 Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezi - fischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
42) SGS 600
43) SGS 600.11
44) SGS 793
45) SGS 792.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.4.2 Hauptabteilung Archäologie und Museum

§ 20 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Archäologie und Museum ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom
4. Juni 2015
46 ) , der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverord - nung, KFV) vom 20. Dezember 2016
47 ) und dem Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiege - setz, ArchG) vom 11. Dezember 2002
48 )
.
2 Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezi - fischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
2.4.3 Hauptabteilung Kulturförderung

§ 21 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Kulturförderung ergeben sich aus dem Ge - setz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom
4. Juni 2015
49 ) und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderver - ordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016
50 )
.
2 Sie ist Ansprechstelle für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kultur - förderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförde - rung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zuguns - ten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.
2.4.4 Hauptabteilung Kantonsbibliothek

§ 22 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Kantonsbibliothek ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom
4. Juni 2015
51 ) und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderver - ordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016
52 )
.
2 Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezi - fischen bibliothekarischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
46) SGS 600
47) SGS 600.11
48) SGS 793
49) SGS 600
50) SGS 600.11
51) SGS 600
52) SGS 600.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.5 Dienststelle Amt für Volksschulen (AVS)

§ 23 Organisation

1 Das Amt für Volksschulen gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität;
b. die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung;
c. die Hauptabteilung Sonderpädagogik;
d. die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst;
e. die Abteilung Support.

§ 24 Aufgaben

1 Das AVS ist die kantonale Behörde für Volksschulen, die Ansprechstelle für die Schulräte und Schulleitungen sowie die fachlich unabhängige kantonale Fachstelle für schulpsychologische Fragestellungen.
2 Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für schulbetriebliche, pädagogi - sche und sonderpädagogische Belange sowie für die Steuerung von Aufsicht, Qualität, Entwicklung, Betrieb und Weiterbildung der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Begleitung, Koordination und Weiterentwicklung der Volks - schule auf kantonaler Ebene sowie der schulpsychologischen Beratung für alle Schulstufen.
3 Ihm sind die Sekundarschulen und die kantonalen Sonderschulen unterstellt.
2.5.1 Hauptabteilung Aufsicht und Qualität

§ 25 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität ist zuständig für die kantonale Auf - sicht über die Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule), die Musikschulen sowie die Privatschulen und die private Schulung.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 2002
53 ) , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 2003
54 ) , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003
55 ) , der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 2003
56 ) , der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018
57 ) und der Ver - ordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom
11. Juni 2013
58 )
.
53) SGS 640
54) SGS 641.11
55) SGS 642.11
56) SGS 640.41
57) SGS 640.43
58) SGS 640.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.5.2 Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung

§ 26 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung ist zuständig für alle schulbe - trieblichen, pädagogischen und weiterbildnerischen Belange der Primarstufe und der Sekundarstufe I, jedoch ohne Sonderschulen, sowie für alle schulbe - trieblichen und pädagogischen Angelegenheiten der Musikschulen, soweit die - se durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 2002
59 ) , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 2003
60 ) , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003
61 ) , der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 2003
62 ) , der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018
63 ) , der Verord - nung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013
64 ) und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom
13. Mai 2003
65 )
.
2.5.3 Hauptabteilung Sonderpädagogik

§ 27 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Sonderpädagogik ist zuständig für alle sonderpädago - gischen Belange der Volksschule soweit diese durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 2002
66 ) , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 2003
67 ) , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003
68 ) , der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 2021
69 ) , der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018
70 ) , der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013
71 ) und der Verordnung für die Schul - leitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003
72 )
.
59) SGS 640
60) SGS 641.11
61) SGS 642.11
62) SGS 640.41
63) SGS 640.43
64) SGS 640.21
65) SGS 647.12
66) SGS 640
67) SGS 641.11
68) SGS 642.11
69) SGS 640.71
70) SGS 640.43
71) SGS 640.21
72) SGS 647.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.5.4 Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst

§ 28 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst (SPD) berät als fachlich un - abhängige, kantonale Fachstelle Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwicklungsfra - gen.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 2002
73 ) , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 2003
74 ) , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003
75 ) , der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 2003
76 ) , der Verordnung für die Berufsbildung vom
17. März 2009
77 ) , der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonder - schulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpäda - gogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 2021
78 ) , der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013
79 ) und der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 22. April 2008
80 )
.
2.5.5 Abteilung Support

§ 29 Aufgaben

1 Die Abteilung Support ist zuständig für die Bereiche Finanzen, Steuerung und Prozessoptimierung, fachspezifische Sachbearbeitung, Information und Administration des AVS. Zudem unterstützt sie die Dienststellenleitung im Projektmanagement und in der Beratung von politischen Geschäften.
73) SGS 640
74) SGS 641.11
75) SGS 642.11
76) SGS 643.11
77) SGS 681.11
78) SGS 640.71
79) SGS 640.21
80) SGS 645.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 2002
81 ) , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 2003
82 ) , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003
83 ) , der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 2021
84 ) , der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018
85 ) , der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013
86 ) und der Verordnung für die Schul - leitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003
87 )
.
2.6 Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)

§ 30 Organisation

1 Die Dienststelle BMH gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Berufsbildung;
b. die Hauptabteilung Mittelschulen;
c. die Hauptabteilung Hochschulen.

§ 31 Aufgaben

1 Die Dienststelle BMH ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik in den Bereichen Berufsbildung, inklusive Berufsfachschulen, betriebliche Ausbildung, Laufbahn und Integration sowie Ausbildungsbeiträge, Mittelschulen und Hoch - schulen und verfolgt dazu die Entwicklungen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene.
2 Sie vertritt die Berufsbildung, Mittelschulen sowie Hochschulen in der Öffent - lichkeit und gegenüber den Behörden, setzt die Entscheide der vorgesetzten Behörde um und koordiniert die schulübergreifenden Geschäfte der Berufsbil - dung, Mittel- und Hochschulen des Kantons.
3 Sie ist zuständig für die Koordination, Planung und Weiterentwicklung der Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen inklusive der Allgemeinen Wei - terbildung in pädagogischen, organisatorischen, personellen, qualitativen, administrativen und finanziellen Belangen.
81) SGS 640
82) SGS 641.11
83) SGS 642.11
84) SGS 640.71
85) SGS 640.43
86) SGS 640.21
87) SGS 647.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.6.1 Hauptabteilung Berufsbildung

§ 32 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Berufsbildung verantwortet die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen Berufsbildung, Berufs-, Stu - dien- und Laufbahnberatung, Berufsintegration und Ausrichtung von Ausbil - dungsbeiträgen.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere:
a. betreffend die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002
88 ) mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rah - menlehrplänen, dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom
20. Juni 2014
89 ) , dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
90 ) , der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009
91 ) und weiteren, die berufliche Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen Vereinbarungen;
b. betreffend die Brückenangebote und die Berufsintegration aus dem Bil - dungsgesetz vom 6. Juni 2002
92 ) und der Verordnung für die Berufsbil - dung vom 17. März 2009
93 ) ;
c. betreffend die Ausbildungsbeiträge aus dem Gesetz über Ausbildungsbei - träge vom 5. Dezember 1994
94 ) , der Verordnung zum Gesetz über Ausbil - dungsbeiträge vom 23. Mai 1995
95 ) sowie interkantonalen Vereinbarun - gen;
d. betreffend die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung aus dem Bundes - gesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. De - zember 2002
96 ) mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
97 ) , der Verordnung für die Berufsbildung vom
17. März 2009
98 ) und weiteren kantonalen Erlassen.
3 Der Hauptabteilung Berufsbildung sind die kantonalen Berufsfachschulen un - terstellt.
4 Bei den Berufsfachschulen in privatrechtlicher Trägerschaft übt sie die Auf - sicht aus.
88) SR 412.10
89) SR 419.1
90) SGS 640
91) SGS 681.11
92) SGS 640
93) SGS 681.11
94) SGS 365
95) SGS 365.11
96) SR 412.10
97) SGS 640
98) SGS 681.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
2.6.2 Hauptabteilung Mittelschulen

§ 33 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Mittelschulen ist zuständig für die Planung der Bildungs - politik im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) im kantonalen, eidgenössischen, und internationalen Kontext sowie für die Koordi - nation, Planung und Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen, or - ganisatorischen, personellen, administrativen und finanziellen Belangen.
2 Ihr sind die kantonalen Gymnasien unterstellt.
3 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus der Verordnung über die Aner - kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsver - ordnung, MAV) vom 15. Februar 1995
99 ) , dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 2002
100 ) , der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 2003
101 ) und weiteren, die Mittelschulen betref - fenden, kantonalen Erlassen, interkantonalen Vereinbarungen und Reglemen - ten.
2.6.3 Hauptabteilung Hochschulen

§ 34 Aufgaben

1 Die Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Trägerschaftsverant - wortung für die Universität Basel, für die Fachhochschule Nordwestschweiz und für das Swiss Tropical and Public Health Institute sowie für die finanzielle Unterstützung der Stiftung Volkshochschule.
2 Die Hauptabteilung Hochschulen ist im Weiteren zuständig für die Allgemeine Weiterbildung.
99) SR 413.11
100) SGS 640
101) SGS 643.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
3 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus:
a. dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordi - nation im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011
102 ) mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Land - schaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006
103 ) , dem Vertrag zwischen den Kantonen Aar - gau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhoch - schule Nordwestschweiz (FHNW) vom 9. 2004
104 ) , dem Ver - trag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts vom 5. April 2016
105 ) sowie weiteren interkantonalen Ver - einbarungen den Hochschulbereich betreffend;
b. dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014
106 ) und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezem - ber 2005
107 ) mit ihren sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsge - setz vom 6. Juni 2002
108 ) , der Verordnung über die Allgemeine Weiterbil - dung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) vom 28. November 2017
109 ) , dem Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundes - gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) vom 19. April 2007
110 ) , der Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrati - onsverordnung) vom 18. Dezember 2007
111 ) und dem Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) vom 28. August 2002
112 ) die Allgemeine Weiterbildung betref - fend.
2.7 Dienststelle Sportamt

§ 35 Organisation

1 Das Sportamt gliedert sich in die folgenden Abteilungen:
a. Dienstleistungen und Anlässe;
b. Sportförderung.
102) SR 414.20
103) SGS 664.1
104) SGS 649.22
105) SGS 665.1
106) SR 419.1
107) SR 142.20
108) SGS 640
109) SGS 691.11
110) SGS 114
111) SGS 114.11
112) SGS 664.155 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118

§ 36 Aufgaben

1 Das Sportamt besorgt alle Aufgaben und Geschäfte, die der Direktion auf dem Gebiet der Sportförderung im Allgemeinen, der Sportpolitik und der Sport - entwicklung, insbesondere im Bereich des Kinder-, Jugend- und Erwachsenen - sports, und des Swisslos Sportfonds übertragen sind.
2 Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über die Sportförderung vom
7. März 1991
113 ) , der Verordnung über die Sportförderung vom 9. Febru - ar 2021
114 ) , der Verordnung über den Swisslos Sportfonds vom 21. Janu - ar 2020
115 ) und dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewe - gung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17. Juni 2011
116 )
.
113) SGS 630
114) SGS 630.11
115) SGS 369.11
116) SR 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.118
202 2 Stand: 01/2022 Stab Personal Bildungs -, Kultur - und Sportdirektion des Kantons Basel -Landschaft Sportamt Amt für Kultur Amt für Kind, Jugend und angebote Berufsbildung, Mittelschulen und Hoch- schulen Amt für Volksschulen General - Direktionsvorsteherin
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