Tierschutzreglement
                            Tierschutzreglement (kTSchR)  vom 03.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16.  (TSchG) und seine Ausführungsverordnungen;  gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 20.  März 2012 (kTSchG);  gestützt auf die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 13.  Juni 2007 über die  Lebensmittelsicherheit;  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Gegenstand und Tierschutzorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Gegenstand dieses Reglements ist die Umsetzung der Tierschutzgesetzge  -  bung des Bundes und des kantonalen Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachstelle
                            1  Die kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts und des kantonalen  Gesetzes wird in das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen  (das Amt) integriert. Die Fachstelle wird von der Kantonstierärztin oder vom  Kantonstierarzt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt nimmt durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt Auf  -  gaben und Entscheidungskompetenzen wahr, für die die kantonale Fachstelle  im Bereich Tierschutz zuständig ist; seine Entscheide können bei der Direkti  -  on der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft mit Beschwerde ange  -  fochten werden (Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die  Verwaltungsrechtspflege).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission für Tierversuche – Bildung
                            1  Die Mitglieder der Kommission für Tierversuche (die Kommission) sowie  ihre Präsidentin oder ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin oder ihr Vizeprä  -  sident werden vom Staatsrat ernannt. Der Kommission gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, deren statutari  -  scher Zweck der Tierschutz ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler aus einer Hochschule  oder aus der Tierversuche durchführenden Industrie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwei Tierärztinnen oder Tierärzte, von denen mindestens eine oder ei  -  ner Mitglied des Vereins Freiburger Tierärzte sein muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Person, die über eine juristische oder ethische Ausbildung verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  falls nötig eine oder zwei weitere Personen, mit deren Ausbildung und  Interessen eine bundesrechtskonforme Zusammensetzung der Kommis  -  sion sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission sowie die Entschä  -  digung ihrer Mitglieder werden in der Regelung über die Kommissionen des  Staates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt führt das Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommission für Tierversuche – Aufgaben
                            1  Die Kommission erfüllt die Aufgaben, die ihr von der eidgenössischen und  der kantonalen Tierschutzgesetzgebung zugewiesen werden. Sie gibt insbe  -  sondere dem Amt Stellungnahmen zu allen Bewilligungsgesuchen für belas  -  tende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann das Amt der Kommission Bewilligungsgesuche  für Tierversuche unterbreiten, die nicht unter Artikel 17 TSchG fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der Kommission in Anwendung von Absatz 2 vorgeschlagenen  Massnahmen sind für das Amt nicht bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission untersucht auf der Grundlage der Dokumente, die ihr in  Anwendung von Artikel 13 Abs. 3 dieses Reglements übermittelt werden, ob  das Experiment vorschriftsgemäss durchgeführt wurde. Sie teilt dem Amt  ihre Stellungnahme mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Zusammenarbeit mit Dritten und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonspolizei
                            1  Das Amt kann zur Unterstützung bei seinen Einsätzen und zur Durchset  -  zung der aufgrund der Gesetzgebung über den Tierschutz angeordneten  Massnahmen die Mithilfe der Kantonspolizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderung erfolgt grundsätzlich nach der in der Gesetzgebung über  die Kantonspolizei vorgesehenen Form. In dringenden Fällen kann das Amt  die Kantonspolizei direkt anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt und die Kantonspolizei müssen ihre Tätigkeiten so koordinieren,  dass der Tierschutz und optimale Bedingungen für die gerichtlichen und  administrativen Untersuchungen gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei informiert das Amt unverzüglich über sämtliche Wider  -  handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die sie feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beizug des Unterstützungsstabs für Landwirtschaftsbetriebe in
                            Schwierigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellt die Fachstelle fest, dass Nutztiere aufgrund temporärer Schwierigkei  -  ten nicht tierschutzkonform gehalten werden, so zieht sie den in der kantona  -  len Landwirtschaftsgesetzgebung vorgesehenen Unterstützungsstab für Land  -  wirtschaftsbetriebe in Schwierigkeiten (den Stab) bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stab hat den Auftrag, die Halterin oder den Halter in Schwierigkeiten  zu begleiten, damit eine tierschutzkonforme Tierhaltung rasch und nachhaltig  wieder gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das unverzügliche behördliche  Einschreiten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beizug weiterer Behörden
                            1  Für Vollzugs- und Kontrollaufgaben kann das Amt weitere Behörden zur  Mitarbeit heranziehen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Oberamtspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grangeneuve;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Amt für Wald und Natur, für Einsätze der Wildhüterinnen-Fische  -  reiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Naturhistorische Museum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeit der Gemeinden und der Oberamtspersonen wird nur subsidiär  für Kontrollen oder punktuelle Aufgaben beantragt. Deren Ermessen bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben des Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungsmassnahmen, Bewilligungen und Kontrollen
                            1  Das Amt ergreift die Verwaltungsmassnahmen und erteilt die Bewilligun  -  gen, die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsmassnahmen und Bewilligungen können mit Bedingungen  und Auflagen verbunden werden, die sich namentlich aus der Tierseuchenge  -  setzgebung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kontrolliert selbst, ob die Bedingungen für die Bewilligungen ein  -  gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Stellungnahmen im Baubereich
                            1  Im Rahmen des Verfahrens nach der Raumplanungs- und Baugesetzgebung  gibt das Amt Stellungnahmen zu Baugesuchen ab in Zusammenhang mit Ob  -  jekten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kaution
                            1  In den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen kann das Amt eine Kaution er  -  heben. Der Betrag richtet sich nach der Art und der Zahl der Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Kaution können Kosten gedeckt werden, die für den Kanton auf  -  grund von Artikel 24 TSchG anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kaution muss dem Amt als Bankgarantie geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Tierversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheidungsgewalt
                            1  Entscheidet das Amt über ein Gesuch nach Artikel 17 TSchG, so ist es  grundsätzlich an die Stellungnahme der Kommission gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt das Amt einen der Stellungnahme entgegengesetzten Entscheid, be  -  gründet es seine Wahl in seinem Entscheid und informiert die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollen
                            1  Bei der Durchführung der Kontrollen kann das Amt die Kommission beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Durchführung gewisser Kontrollen an die Kommission delegie  -  ren. Gegebenenfalls werden die Delegationsmodalitäten vorgängig festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   informiert   die   Kommission   regelmässig   über   die   durchgeführten  Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Begleitung der Experimente und Schlussprotokoll
                            1  Das Amt informiert die Kommission über allfällige Verspätungen bei der  Übertragung statistischer Daten der Forscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überprüft anhand des Schlussprotokolls (Formular C), ob im Experiment  die Bedingungen für die Bewilligungen eingehalten wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es richtet das Schlussprotokoll jedes Experiments und seine Stellungnahme  unverzüglich an die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommunikation
                            1  Die Kommunikation zwischen der Kommission und dem Amt erfolgt  grundsätzlich über das Informationssystem E-Tierversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Wildtierhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bewilligungsgesuche – Zuständige Behörde und Gesuchsunterla -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungsgesuche zur Wildtierhaltung müssen an das Amt gerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung gestellten Bedin  -  gungen erfüllt, so muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, um eine  Haltungsbewilligung zu erhalten, dem Amt nachweisen, dass sie oder er eine  Wildtierhaltung gewährleistet, die Dritte nicht gefährdet, und dass sie oder er  gegebenenfalls über eine Bewilligung der für den Bau und die Raumplanung  oder den Forstbereich zuständigen Behörde für ihre oder seine Einrichtungen  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller alle zur Be  -  urteilung nötigen Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung  über die Haltung geschützter Wildtiere und die Zuständigkeit des Amts für  Wald und Natur (WNA) in diesem Bereich bleiben vorbehalten. Das WNA  und das Amt koordinieren ihr Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bewilligungsgesuche – Mitteilung von Bewilligungen
                            1  Das Amt bringt die erteilten Haltungsbewilligungen für Wildtiere folgenden  Stellen zur Kenntnis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Behörden der Gemeinde, auf deren Gebiet die Tiere gehalten wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem betreffenden Oberamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Amt für Wald und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bewilligungsgesuche – Änderung von Haltungsbedingungen
                            1  Wenn private oder gewerbsmässige Halterinnen oder Halter von Wildtieren,  für die sie über eine Haltungsbewilligung verfügen, beabsichtigen, die Hal  -  tungsbedingungen für ihre Tiere zu ändern, und die geplanten Änderungen  den Rahmen ihrer Bewilligung überschreiten, müssen sie vorgängig das Amt  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt prüft, ob eine neue Haltungsbewilligung oder eine Änderung der  existierenden Bewilligung nötig ist, und fällt gegebenenfalls einen neuen Ent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Bestandeskontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Tierbestandeskontrollen
                            1  Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet oder  Wildtiere oder Versuchstiere hält, muss die im Bundesrecht vorgesehenen  Tierbestandeskontrollen führen. Dasselbe gilt für die Verantwortlichen eines  Tierhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kontrollen müssen alle vom Bundesrecht vorgeschriebenen Angaben  enthalten. Artikel 19 dieses Reglements bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Tierbestandeskontrollen müssen ab dem Datum der Abgabe oder des  Todes der darin aufgeführten Tiere während drei Jahren aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Weisungen
                            1  Das Amt kann für die Führung der Tierbestandskontrollen Weisungen ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann insbesondere anordnen, dass die Wildtiere gekennzeichnet und die  Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Tiertransporte und Kontrolle der Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Tiertransporte – Erteilen der kantonalen Bewilligung für interna -
                            tionale Transporte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt ist dafür zuständig, Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere ins  Ausland transportieren und die ihren Sitz im Kanton Freiburg haben, die  kantonale Bewilligung nach der eidgenössischen Gesetzgebung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Tiertransporte – Kontrolle der Tiertransporte
                            1  Das  Amt ist dafür  zuständig, die Tiertransporte  stichprobenweise  zu  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Vollzug dieser Aufgabe arbeitet es mit der Kantonspolizei zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kontrolle der Ausbildungen
                            1  Das Amt ist dafür zuständig, stichprobenweise die Absolvierung der im  Bundesrecht geforderten Ausbildungen zum Schlachten, Betäuben und Ent  -  bluten von Schlachttieren zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Tierhandel und Werbung mit Tieren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1  Der Tierhandel und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen  einer Bewilligung des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann diese Bewilligungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zutrittsrecht und Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zutrittsrecht
                            1  Das Zutrittsrecht nach Artikel 39 TSchG erstreckt sich auch auf die beige  -  zogenen Trägerschaften, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten
                            1  Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung vom 5.  Dezember 2006 über die Hygienekontrolle in  den   Bereichen   Milchproduktion   und   Milchverarbeitung   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.5.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 10.  März 1998 über die Entschädigungen der Bie  -  neninspektoren sowie die Gebühren und Taxen für die Verkehrsscheine  für Bienen (SGF 914.14.26);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 22.  Mai 1962 betreffend die Massnahmen gegen die  Bienenkrankheiten (SGF 914.14.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts – Hygiene in Schwimm- und
                            Strandbädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung vom 29.  Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen  Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Änderungen bisherigen Rechts – Tierseuchen
                            1  Der Ausführungsbeschluss vom 9.  Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung  über die Tierseuchen (SGF 914.10.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Terminologische Anpassungen – Erlasse des Staatsrats
                            1  Die Terminologie in den folgenden Erlassen wird gemäss den Bestimmun  -  gen im Anhang  1  )  , der Bestandteil dieses Reglements ist, angepasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 9.  Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinhei  -  ten   der   Direktionen   des   Staatsrats   und   der   Staatskanzlei   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.0.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Reglement vom 11.  März 2008 über die Hundehaltung (SGF 725.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verordnung vom 1.  Dezember 2003 über die auf Strassen beförderten  gefährlichen Güter (SGF 781.82);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ausführungsbeschluss vom 10.  April 1990 zur Stoffverordnung des  Bundesrates (SGF 810.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ausführungsbeschluss vom 23.  Juni 1992 zur Störfallverordnung des  Bundes (SGF 810.14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Vollziehungsbeschluss vom 4.  Juni 1973 zum Bundesgesetz vom 21.  März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (SGF 818.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Verordnung vom 21.  Juni 2011 über den Tarif der Gebühren im Zusam  -  menhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes (SGF 821.0.61);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Beschluss vom 28.  November 1995 über die Gebühren des Kantonalen  Laboratoriums (SGF 821.30.16);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Verordnung vom 1.  Juli 2008 über das Personal für die Schlachttier-  und Fleischhygieneuntersuchungen (SGF 821.31.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Verordnung vom 1.  Juli 2008 über Gebühren und Auslagen für die  Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (RSF 821.31.16);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Beschluss vom 5.  Dezember 2000 über die Bekämpfung übertragbarer  Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.41.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Verordnung vom 29.  Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen  Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Landwirtschaftsreglement vom 27.  März 2007 (SGF 910.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Ausführungsbeschluss vom 17.  August 2000 zur Bundesverordnung  über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der  Schweiz verbotener Produktion (SGF 910.61);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Ausführungsbeschluss vom 9.  Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung  über die Tierseuchen (SGF 914.10.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Verordnung vom 11.  Februar 2008 über die Entschädigungen der  Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Ver  -  richtungen für die Sanima (SGF 914.10.17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Verordnung vom 27.  Dezember 1993 über das Sammeln und Verwerten  von Abfällen als Tierfutter (SGF 914.10.511);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Verordnung vom 16.  Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier-  und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Ausführungsreglement vom 16.  November 1992 zum Gesetz über die  öffentlichen Gaststätten und den Tanz (SGF 952.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Richtlinien vom 28.  November 1997 für den Bau und die Einrichtung  von öffentlichen Gaststätten (SGF 952.171).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Terminologische Anpassungen – Erlasse des Grossen Rates
                            1  Die Vollzugsorgane für die amtlichen Veröffentlichungen nehmen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der
                            Erlasse (VEG) die nötigen terminologischen Anpassungen in folgenden Be  -  stimmungen vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz vom 2.  November 2006 über die Hundehaltung (SGF 725.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gesetz vom 9.  Februar 2012 über die wirtschaftliche Landesversorgung  (SGF 903.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausführungsgesetz vom 22.  Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über  die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Erlass  Grunderlass  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Abschnitt 2.6  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 23  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 25  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Art. 25  geändert  01.09.2014  2014_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 7 Abs. 1, d)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 15 Abs. 4  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 16 Abs. 1, c)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 7 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2022  2021_186  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.12.2012  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, c) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 7 Abs. 1, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 15 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 16 Abs. 1, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
                            Abschnitt 2.6  geändert  08.04.2014  01.05.2014  2014_039