Reglement über die Unterstützung von Riehener Unternehmen im Zusammenhang mit de... (RiE 915.110)
CH - BS

Reglement über die Unterstützung von Riehener Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Covid-19-Härtefallreglement Reglement über die Unterstützung von Riehener Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Härtefallreglement) Vom 13. April 2021 (Stand 28. Juni 2021) Der Gemeinderat Riehen beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für Unternehmen wegen der COVID-19-Pande - mie soll über Mietzins- und Härtefallbeiträge sowie die Einrichtung einer Anlaufstelle eine rasche Hil - fe ermöglicht werden.
1 )

§ 2 COVID-19-Anlaufstelle für Unternehmen

1 Die Anlaufstelle berät Unternehmen im Bereich der bestehenden Unterstützungsmassnahmen der öf - fentlichen Hand und der möglichen Ausrichtung von kommunalen Härtefallbeiträgen.

§ 3 Härtefallbeiträge

1 Der Gemeinderat entscheidet über die Gewährung von Härtefallbeiträgen an Unternehmen.
2 Die Gewährung eines Härtefallbeitrags setzt voraus, dass: der oder die Gesuchstellende den Sitz des Geschäftsbetriebs in der Gemeinde Riehen hat; der Geschäftsbetrieb in seiner Existenz gefährdet ist und die COVID-19-Pandemie dafür ursächlich ist; die oder der Gesuchstellende per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt wa - ren; die oder der Gesuchstellende bereits beim Kanton Basel-Stadt um COVID-19-Härtefall - unterstützung nachgesucht und einen negativen Entscheid erhalten hat und die für die Härtefallbeiträge bereitgestellten Mittel noch nicht ausgeschöpft sind.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann abgelehnt werden, falls die Existenz des Unternehmens oder des selbständig Erwerbenden mit grösster Wahrscheinlichkeit mit dem Härtefallbeitrag nicht gesichert werden kann oder noch unausgeschöpfte Unterstützungsmöglichkeiten von Bund und Kanton beste - hen.

§ 3a

2 ) Mietzinsbeiträge
1 Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsliegenschaften in der Gemeinde Riehen erhalten einen Mietzinsbeitrag, wenn sie keinen Anspruch auf eine Mietzinsunterstützung gemäss dringlichem Gross - - schäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (COVID-19-GRB-Mietzinsunterstützung II) vom 3. Februar 2021 haben, da sie Partei eines Mietverhältnisses zwischen sich nahestehenden Personen sind oder ihre Mieterschaft nur indirekt durch behördliche COVID-19-Pademiemassnahmen betrof - fen ist.
1) Fassung vom 15. Juni 2021, in Kraft seit 28. Juni 2021 (KB 23.06.2021)
2) Eingefügt am 15. Juni 2021, in Kraft seit 28. Juni 2021 (KB 23.06.2021)
1
Covid-19-Härtefallreglement
2 Eine nach diesem Reglement massgebliche Betroffenheit durch behördliche COVID-19-Pandemie - massnahmen liegt vor, wenn die Mieterschaft in der Zeit, für welche Mietzinsbeiträge beantragt wer - den, verglichen mit der entsprechenden Periode im 2019 eine Umsatzeinbusse von mindestens einem Drittel erlitten hat. Ist die Umsatzeinbusse geringer, so besteht kein Anspruch auf Mietzinsbeiträge.
3 Die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung der Mietzinsbeiträge und deren Höhe richten sich sinngemäss nach den Ziff. 1, 4, 5 und 10 des COVID-19-GRB-Mietzinsunterstützung II.

§ 3b

3 ) Einreichung des Gesuchs
1 Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch zusammen mit dem geltenden Mietvertrag, einer von beiden Mietparteien unterzeichneten Einigung über die Mietzinsreduktion sowie einer Be - stätigung der Mieterschaft über die Umsatzeinbusse bei der Gemeindeverwaltung ein.
2 Die Mieterschaft hat ausserdem zu bestätigen, dass sie alles unternimmt, um Kündigungen oder Schlechterstellungen von Arbeitnehmenden zu verhindern.
3 Mit Einreichung des Gesuchs ermächtigen die Mietparteien die Gemeindeverwaltung, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbei - tung der Daten.
4 Das Gesuch ist bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen.

§ 3c

4 ) Prüfung des Gesuchs
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet der Gemeinderat abschlies - send.

§ 3d

5 ) Unrechtmässig bezogene Beiträge
1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden.

§ 4 Finanzierung und Höhe der Beiträge

1 Für die Gewährung von Mietzins- und Härtefallbeiträgen wird ein Betrag von CHF 200'000 bereitge - stellt.
6 )
2 Die Härtefallbeiträge sind auf maximal CHF 20'000 pro Einzelfall limitiert.
7 ) Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem - ber 2021. Eingefügt am 15. Juni 2021, in Kraft seit 28. Juni 2021 (KB 23.06.2021)
4) Eingefügt am 15. Juni 2021, in Kraft seit 28. Juni 2021 (KB 23.06.2021)
5) Eingefügt am 15. Juni 2021, in Kraft seit 28. Juni 2021 (KB 23.06.2021)
6) Fassung vom 15. Juni 2021, in Kraft seit 28. Juni 2021 (KB 23.06.2021)
7) Fassung vom 15. Juni 2021, in Kraft seit 28. Juni 2021 (KB 23.06.2021)
2
Markierungen
Leseansicht