Dienstordnung der Landeskanzlei
Dienstordnung der Landeskanzlei Vom 3. März 2015 (Stand 1. April 2018) Der Landschreiber des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs - rats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Ver - waltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. Septem - ber 2017
1 ) , * erlässt folgende Dienstordnung der Landeskanzlei:
§ 1 Gliederung
1 Die Landeskanzlei besteht aus:
a. der Landeskanzlei im engeren Sinn und
b. dem Staatsarchiv, das eine Dienststelle der Landeskanzlei ist.
2 Die Landeskanzlei wird vom Landschreiber oder der Landschreiberin geleitet. Die Stellvertretung obliegt dem 2. Landschreiber oder der 2. Landschreiberin.
3 Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt ein durch die Geschäftsleitung des Landrats auf Antrag des Regierungsrats für die Dauer von 1 Legislaturperiode bezeichnetes Regierungsratsmitglied aus. *
§ 2 Organisation
1 Die Organisation der Landeskanzlei ist Aufgabe der Leitung und wird in ei - nem Organigramm abgebildet.
2 Zur Regelung der Aufgaben und Leistungen des Staatsarchivs erlässt die Lei - tung der Landeskanzlei eine Dienstordnung. Diese ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
§ 3 Aufgaben
1 Die Landeskanzlei erbringt für den Landrat einschliesslich seiner Organe und für den Regierungsrat folgende Dienstleistungen:
a. Die Vorbereitung der Sitzungen und die Protokollführung,
b. den Weibeldienst während der Sitzungen,
1) SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.012
c. die Führung einer Kontrolle über die hängigen Geschäfte, Eingaben und Aufträge,
d. Informations- und Dokumentationsdienste,
e. die Beratung des Landratspräsidiums, der leitenden Organe und der Kommissionspräsidien des Landrats sowie des Regierungsrats in Fragen der Planung, der Organisation und der Geschäftsführung sowie hinsicht - lich der Kommunikation einschliesslich der Öffentlichkeitsarbeit,
f. die Organisation besonderer Anlässe,
g. die Besorgung der Kanzleigeschäfte,
h. den Empfang und die Zuweisung aller Eingaben,
i. die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Spedition der Unterlagen,
j. die Führung des Rechnungs- und des Personalwesens.
2 Die Landeskanzlei hat im Rahmen der kantonalen Verwaltung folgende Auf - gaben:
a. Die Beratung der kantonalen Verwaltung in gesetzestechnischer und re - daktioneller Hinsicht,
b. die Kontrolle des Mitberichtsverfahrens,
c. die Herausgabe der Gesetzessammlungen und des Amtsblatts in geeig - neter Form,
d. die Herausgabe eines internen Informationsmediums für die kantonale Verwaltung,
e. die Pflege und Weiterentwicklung des Internetauftritts des Kantons,
f. die Federführung und Koordination von E-Government.
3 Die Landeskanzlei erbringt hinsichtlich der Aussenbeziehungen des Kantons folgende Leistungen:
a. Die Koordination und Dokumentation der interkantonalen und grenzüber - schreitenden Aufgaben und Programme,
b. die Koordination, Beratung und Unterstützung in der Interessenvertretung des Kantons gegenüber dem Bund,
c. die Führung des Sekretariats der Nordwestschweizer Regierungskonfe - renz,
d. die Führung des Sekretariats der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz,
e. die Führung der Sekretariate interparlamentarischer Kommissionen.
4 Der Landeskanzlei obliegen betreffend Wahlen und Abstimmungen folgende Aufgaben:
a. Die Abwicklung aller mit der Ausübung von Volksrechten in Beziehung stehenden Geschäfte, Wahlen und Abstimmungen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.012
c. die Antragstellung zu allen Sachgeschäften betreffend Wahlen und Ab - stimmungen einschliesslich Stimmrechtsbeschwerden nach dem Gesetz über die politischen Rechte
2 )
.
5 Die Landeskanzlei übernimmt folgende weiteren Aufgaben:
a. Die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips für die Belange des Regie - rungsrats sowie die weiteren Pflichten, die ihr in der Informations- und Datenschutzverordnung
3 ) übertragen werden,
b. die Führung des Rechnungs- und des Personalwesens der Finanzkontrol - le, des Ombudsman und der Aufsichtsstelle Datenschutz,
c. Beglaubigungen,
d. die Ordnung der Nutzung und der Vermietung von Räumlichkeiten im Re - gierungsgebäude sowie
e. weitere Aufgaben, die ihr in Gesetzen, Verordnungen und mit besonderen Beschlüssen zugewiesen werden.
§ 4 * Unterschriftenregelung
1 Für die Landeskanzlei gilt folgende Unterschriftenregelung:
a. Die Unterzeichnung von Dokumenten aller Art erfolgt im Allgemeinen ge - mäss Stellenbeschreibung resp. Organigramm.
b. Alle Schreiben an Dritte, welche verpflichtenden oder verfügenden Cha - rakter haben, werden von der sachlich zuständigen Person sowie von der ihr vorgesetzten Person oder der Landschreiberin bzw. dem Landschrei - ber oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung mit Doppelunterschrift unter - zeichnet.
c. Routinemitteilungen werden einzig von der sachbearbeitenden Person unterschrieben.
d. Über die Unterschriftenregelung der Lernenden entscheiden die direkten Vorgesetzten im Einzelfall.
2) SGS 120
3) SGS 162.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.012
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.03.2015 03.03.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.012
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086
20.03.2018 01.04.2018 § 1 Abs. 3 geändert GS 2018.021
20.03.2018 01.04.2018 § 4 eingefügt GS 2018.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.03.2015 03.03.2015 Erstfassung GS 2015.012 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086
§ 1 Abs. 3 20.03.2018 01.04.2018 geändert GS 2018.021
§ 4 20.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.021
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.012
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