Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung (723.151)
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Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung

Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 141 Abs. 2 des Einf ührungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911 1) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Inhalt und Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt die Verkaufspr eise für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie die Modalitäten für die Datenabgabe.
2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung gelten für alle Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung.

§ 2 Verkaufspreis

1 Die Verkaufspreise setzen sich zusammen aus einem Anteil für die Investition, für die Bearbeitung und bei Bedarf für die Bescheinigung der Rich tigkeit sowie die Beratung.

§ 3 Verwendungszweck

1 Beim Bezug von Daten ist de r Verwendungszweck anzugeben.
1) SAR 210.100
2 Der Verkaufspreis ist pro Verwendungszweck zu entrichten. Bei kommunalen Ver- und Entsorgungsbetrieben gilt der Bezug fü r jeden Sektor mit selbstständiger Rechnungsführung als eigener Verwendungszweck.
3 Die auftragsbezogene Weitergabe von Da ten im Rahmen des Verwendungszwecks löst keine zusätzlichen Kosten aus.

§ 4 Befreiung vom Investitionsanteil

1 Keinen Investitionsanteil entrichten a) Amtsstellen des B undes, mit Ausnahme der Post und der SBB AG; b) Amtsstellen des Kantons, mit Ausnahme der selbstst ändigen Staatsanstalten; c) 1) ... d) Bezügerinnen und Bezüger, welche die Auszüge ausschliesslich für den Schulunterricht oder zu wissensch aftlichen Zwecken verwenden.
2 Das Vermessungsamt kann weitere Befreiungen gewähren, wenn besondere öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
3 Das Vermessungsamt kann de n Investitionsanteil reduzieren, wenn ein Bezug von grossen Datenmengen für die beziehende Person einen vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Nutzen aufweist.

§ 5 Aufklärung über Qualität; Bescheinigungskosten

1 Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, erhält von der Abgabestelle die nach dem Verwendungszweck erforderlichen Angaben. Die Angaben geben Auskunft über die Aktualität , die Genauigkeit, die Vollständigkeit und den Generalisierungsgrad der Daten.
2 Die Abgabestelle versieht auf Verlange n die Auszüge mit Datum und Unterschrift (Art. 37 Abs. 2 VAV 2) ).
3 Die Preise für die Bescheinigung der Ri chtigkeit betragen bei gleichzeitiger Datenlieferung Fr. 20.– für den ersten Plan, bei nachträglicher Bescheinigung Fr. 50.–. Für jeden weiteren Plan des gleichen Ausschnittes werden Fr. 3.– verrechnet.

§ 6 Beratungskosten

1 Beratungen der Abgabestelle, die über die Entgegennahme de r Datenbestellung und die Aufklärung der Qualität hinausgehen, werden mit Fr. 85.– pro Stunde verrechnet.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 307).
2) Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (SR 211.432.2 )

2. Datenbezug im Vektorformat

§ 7 Investitionsanteil

1 Der Investitionsanteil beträgt für den gesamten Grunddatensatz pro Hektare (ha) bezogene Gebietsfläche und pro Bezug a) für das Baugebiet Fr. 35.– b) für das Nichtbaugebiet Fr. 5.–
2 Der Investitionsanteil der einzelnen Datenebenen beträgt (Angaben in % der Grundgebühr gemäss Absatz 1): a) Fixpunkte (obligatorischer Sockelbetrag) 20 % b) Liegenschaften und Nomenklatur 30 % c) Gebäudehauptgrundrisse 20 % d) Bodenbedeckung (ohne Gebäude) 10 % e) Einzelobjekte und Linien elemente, Rohrleitungen 10 % f) Höhen 5 % g) Mehrzweckkatasterpunkte 5 %
3 Der Datenbezug kann mit dem Vermessungs amt für einen längeren Zeitraum fest vereinbart werden (Bezug im Abonnement). Diesfalls wird im ersten Jahr der Investitionsanteil gemäss den Absätzen 1 und 2 erhoben. In den folgenden Jahren reduziert sich der jährliche Anteil um 80 %.

§ 8 Bearbeitungsanteil

1 Der Bearbeitungsanteil umfasst die Ko sten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 160.– + ( √ [Anzahl ha] * Fr. 5.–)

§ 9 Direkter Zugriff

1 Wer mit Informatikhilfsmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung zugreifen will, bedarf einer Be willigung des Vermessungsamtes.
2 Der Verkaufspreis berechnet sich au s einem Bearbeitungsanteil von jährlich Fr. 600.–, einem Anteil für die Benutzung der Anlage von Fr. 40.– pro Stunde und einem Investitionsanteil gemäss § 7 Abs. 3.

3. Datenbezug im Rasterformat oder in grafischer Form

§ 10 Investitionsanteil

1 Für Datenbezüge in grafischer Form wird kein Investitionsanteil erhoben.
2 Der Investitionsanteil für Datenbezüge im Rasterformat beträgt Fr. 3.– pro dm².

§ 11 Bearbeitungsanteil

1 Der Bearbeitungsanteil umfasst die Ko sten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 30.– + (Anzahl dm²) * Fr. –.50
1)
2 Der dm²-Preis wird mit den folgenden Faktoren multipliziert: a) 1) für Papierkopien 1.5 b) für transparente Lichtpausen 2.5 c) für Polyesterpausen 4 d) für Rasterdaten 2

4. Bezug von einzelnen Koordinatenwerten

§ 12 Investitionsanteil

1 Für den Bezug von einzelnen Koordinate nwerten (numerisch, als Liste oder mit Versicherungsprotokoll) werden die folge nden Investitionsanteile pro Punkt erhoben a) Lagefixpunkte (LFP 1, 2 und 3) Fr. 2.50 b) Grenzpunkte und Höhenfixpunkte (GP und HFP 1 und 2) Fr. 1.00

§ 13 Bearbeitungsanteil

1 Der Bearbeitungsanteil umfasst die Ko sten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 30.– + (Anzahl Punkte) * Fr. 2.– 1)

5. Weitere Bestimmungen

§ 14 Zuständigkeit

1 Das kantonale Vermessungsamt a) ist Abgabestelle für die von ihm verwalteten Daten der amtlichen Vermessung; b) bezeichnet die anderen berechtigten Abgabestellen und beau fsichtigt diese; c) erteilt die Bewilligung gemäss Art. 8 der Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 1998 2) für die Reproduktion und Veröffentlichung der Daten und legt die Gebühr fest (Art. 12–25 RDAV);
1) Fassung gemäss Verordnung vom 10. September 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 307).
2) SR 510.622
d) definiert den Bewilligungsvermerk auf Auszügen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind (Art. 11 RDAV).
2 Die Abgabestellen a) erledigen im Auftrag des Kantons die Datenabgabe und stellen Rechnung für die Investitions-, Bearbeitungs-, Bescheinigungs- und Beratungsanteile; b) überweisen dem Kanton halbjährlich di e eingenommenen Inve stitionsanteile.

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dieser Verordnung werden aufgehoben a) das Kapitel 6 «Plankopien» des Anhanges I der Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeom eter vom 28. September 1981
1) ; b) der Gebührentarif für das kantonal e Vermessungsamt und kulturtechnische Bureau vom 25. August 1922 2) .

§ 16 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2001 in Kraft.

Aarau, 22. November 2000 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
1) AGS Bd. 10 S. 453
2) AGS Bd. 2 S. 293
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