Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung vom 8. Januar 1999 (Stand 1. Mai 1999) Das Bundesland Niederösterreich und der Kanton St.Gallen treffen gestützt auf § 58 Abs. 7 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes vom 21. Mai 1974 und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom
17. November 1994 1 folgende Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Das Bundesland Niederösterreich erkennt Jagdfähigkeitsausweise zur Jagdaus - übung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Bundesland Niederösterreich nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzstaat ab.
2 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jä - gerprüfungen des anderen Kantons bzw. Staates beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
1 sGS 853.1 .
2 In Vollzug ab 1. Mai 1999.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je - weils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–39 08.01.1999 01.05.1999 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.1999 01.05.1999 Erlass Grunderlass 34–39
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