Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die  Anerkennung der Jägerprüfung  vom 11. August 1998 (Stand 1. September 1998)  Die Kantone Zug und St.Gallen  treffen  gestützt auf §  6  Abs.  2 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 25.  Oktober 1990 des Kantons Zug und  in Anwendung von Art.  31  Abs.  3 des Jagdgesetzes vom 17.  November 1994  1   des  Kantons St.Gallen  folgende Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Kanton Zug nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jä  -  gerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt und Ablauf  der Prüfungen erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je  -  weils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  September 1998 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–81  11.08.1998  01.09.1998  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.08.1998  01.09.1998  Erlass  Grunderlass  33–81