Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, ... (160.513)
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Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals gemeinnütziger Anstalten

1 Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals gemeinnütziger Anstalten Vom 19. Dezember 1983 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 4 des Dekretes übe r die Unfallversicherungskasse des Staatspersonals vom 5. Januar 1928 1) , beschliesst:

§ 1

Die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals der geme innützigen Anstalten und Vereinigungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 2) .

§ 2

Dieser Beschluss ist in der Sammlung der Amtsblattbeilagen zu publizie- ren und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
1) SAR 160.510
2) SR 832.20
3) Hinfällig geworden durch die §§ 1 und 15 des Publikationsgesetzes.
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