Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals gemeinnütziger Anstalten
1 Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals gemeinnütziger Anstalten Vom 19. Dezember 1983 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 4 des Dekretes übe r die Unfallversicherungskasse des Staatspersonals vom 5. Januar 1928 1) , beschliesst:
§ 1
Die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals der geme innützigen Anstalten und Vereinigungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 2) .
§ 2
Dieser Beschluss ist in der Sammlung der Amtsblattbeilagen zu publizie- ren und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
1) SAR 160.510
2) SR 832.20
3) Hinfällig geworden durch die §§ 1 und 15 des Publikationsgesetzes.
Feedback