Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes (772.301)
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Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes

Einführung des neuen IWB-Gesetzes: Verordnung Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf § 44 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar
2011, beschliesst: Text siehe Anhang.
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Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 44 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Feb- ruar 2009
1) , beschliesst: I. Die folgenden, auf das alte IWB-Gesetz gestützten Verordnungen des Regierungsrates

1. Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung vom 19. Septem-

ber 1989 (SG 772.310)

2. Verordnung betreffend die Abgabe von Elektrizität vom 10. Februar 2009

2) (SG 772.400)

3. Verordnung betreffend Netznutzungsentgelte vom 17. März 2009

3) (SG 772.420)

4. Verordnung betreffend Tarife der elektrischen Energie vom 26. August 2008 4) (SG 772.430)

5. Verordnung betreffend die Abgabe von Gas vom 22. August 1989

5) (SG 772.500)

6. Verordnung betreffend Gastarife vom 5. September 1989 6) (SG 772.530)

7. Verordnung betreffend die Abgabe von Fernwärme vom 22. August 1989

7) (SG 772.600)

8. Verordnung betreffend Fernwärmetarife vom 5. September 1989

8) (SG 772.630)

9. Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 19. September 1989 (SG 772.800)

10. Verordnung betreffend die Wassertarife vom 30. Oktober 1990 (SG 772.830)

gelten so lange weiter, bis die von den zuständigen Organen der IWB erlassenen Ausführungsbestim- mungen wirksam werden, unter Massgabe der folgenden Änderungen:

1. Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung vom

19. September 1989

10)

§ 1 wird aufgehoben.

§ 2 erhält folgende neue Fassung, dabei werden Buchstaben c, d und e aufgehoben:

§ 2

1 Die IWB sind in allen vom Gesetz oder in anderen Verordnungen ausdrücklich bezeichneten Bereichen sowie für folgende Aufgaben zuständig: a) Planung der Energie- und Trinkwasserversorgung;
1) SG
2) Diese Verordnung ist aufgehoben.
3) Diese Verordnung ist aufgehoben.
4) Diese Verordnung ist aufgehoben.
5)
6) Diese Verordnung ist aufgehoben.
7) Diese Verordnung ist aufgehoben.
8) Diese Verordnung ist aufgehoben.
9) Diese Verordnung ist aufgehoben.
10) SG 772.310
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung b) Erstellung und Unterhalt der Versorgungsnetze und -anlagen, der Anschlussleitungen bis zur Übergabestelle und der Messeinrichtungen; f) Lieferung von Energie und Trinkwasser; g) Vorkehren für die Aufrechterhaltung der Versorgung im Falle von Lieferungsschwierigkeiten, unter Vorbehalt der Beschlüsse übergeordneter Organe; h) Lieferung, Installation und Unterhalt der Messapparate; i) Festsetzung der Gebühren für Anschluss und Bezug durch Rechnungsstellung sowie Erlass von Verfügungen im Falle von Einsprachen gegen die Rechnungsstellung; k) Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren und öf- fentlichen Brunnen in der Stadt Basel und ausserhalb, soweit die Aufgabe nicht den Gemeinden Bettingen und Riehen übertragen ist.

§ 3 erhält folgende neue Fassung:

§ 3

1 Zuständige kantonale Behörde für Meldungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005
11) über Erstel- lung oder Änderung von Wasserversorgungsanlagen ist das Kantonale Laboratorium.

§ 4 wird aufgehoben.

2. Verordnung betreffend Abgabe von Elektrizität vom 10. Februar 2009

12) §§ 2, 9 und 15 erhalten folgende neue Fassung:

§ 2

1 Für die Rückspeisung überschüssiger dezentral erzeugter Energie ins Versorgungsnetz der IWB sind die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes vom 9. September 1998 und der eidgenössischen Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 massgeblich.

§ 9

1 Den zuständigen Organen der IWB ist der Zutritt zu den Transformatorenstationen, den Netzanschlüs- sen, den Anschlussüberstromunterbrechern, den Hausinstallationen und den Messeinrichtungen zu an- gemessener Zeit, in Sonderfällen wie z.B. Störungen, jederzeit zu ermöglichen.

§ 15

1 Neuanschlüsse oder Arbeiten an Netzanschlüssen, die Änderungen des Verteilnetzes in Strassen oder Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschieben, bis all- fällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverord- nung) vom 5. November 1974 abgelaufen sind.

§ 16 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 16

1 Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Verteilnetzes gehen zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
11) SR 817.022.102
12) SG 772.400
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung

§ 19 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

§ 19

5 Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten be- gründet, die zu Lasten der Jahresrechnung der IWB im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 und
730ff. ZGB).

§ 36 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 36

2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss elektrischer Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorgeschriebenen Bewilli- gungen nicht erteilt sind.

§ 41 Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 42 erhält folgende neue Fassung:

§ 42

1 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 des IWB- Gesetzes.

§ 43 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 43

1 Die Instandhaltung der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.

§ 47 erhält folgende neue Fassung:

§ 47

1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch die Netznutzerin resp. den Netznutzer bezweifelt, so kann sie resp. er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermäch- tigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 53 Abs. 1 lit. d erhält folgende neue Fassung:

§ 53

1 d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, so- fern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

§ 58 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 58

4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung

§ 62 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 62

2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Stromverbrauch in ihrem Gebiet den von den IWB gemäss § 61 Abs. 5 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten werden zwi- schen den IWB und den Gemeinden Bettingen oder Riehen bilateral geregelt.

3. Verordnung betreffend die Abgabe von Gas vom 22. August 1989

§§ 9 und 13 erhalten folgende neue Fassung:

§ 9

1 Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten.

§ 13

1 Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Stras- sen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschieben, bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend vom 5. No- vember 1974 abgelaufen sind.

§ 14 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 14

1 Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.

§ 22 erhält folgende neue Fassung:

§ 22

1 Als Anschlussleitung wird das für die Speisung einzelner Liegenschaften bestimmte Leitungsstück von der Versorgungsleitung bis und mit der Übergabestelle bezeichnet. Diese besteht aus dem Haupt- absperrorgan, das unmittelbar nach der Hauseinführung montiert wird.

§ 27 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 27

1 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile der Anschlussleitung und des Hauptabsperrorgans anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile in sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellen- grenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.

§ 32 erhält folgende neue Fassung:

§ 32

1 Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
13) SG 772.500
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung

§ 37 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 37

2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss gasbetriebener Heizungs-, Lüf- tungs-, Klima- und Kühlanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorgeschriebenen Bewilligungen nicht erteilt sind.

§ 42 Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 43 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 43

2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 IWB- Gesetzes.

§ 49 erhält folgende neue Fassung:

§ 49

1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benützer bezweifelt, so kann er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streit- fällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliess- lich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 61 Abs. 1 lit. d erhält folgende neue Fassung:

§ 61

1 d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, so- fern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

§ 66 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 66

4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

4. Verordnung betreffend Gastarife vom 5. September 1989

14)

§ 3 Ziffer 3.2 wird aufgehoben.

5. Verordnung betreffend die Abgabe von Fernwärme vom 22. August 1989

15)

§ 3 der erste Teilsatz erhält folgende neue Fassung:

§ 3

1 Eine Liegenschaft befindet sich im Nahbereich der Fernwärmeversorgung,
14) SG 772.530
15) SG 772.600
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung §§ 10 und 14 erhalten folgende neue Fassung:

§ 10

1 Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten.

§ 14

1 Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Stras- sen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich soweit hinauszuschieben, bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend vom 5. No- vember 1974 abgelaufen sind.

§ 15 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 15

1 Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten der Jahresrechnung der IWB. §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

§ 24 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 24

1 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile der Anschlussleitung und der Stationsventile anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile in sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellen- grenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.

§ 25 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 25

1 Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.

§ 25 Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 30 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 30

2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss der mit Fernwärme betriebenen Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorgeschrie- benen Bewilligungen nicht erteilt sind.

§ 35 Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 36 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 36

2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 IWB- Gesetzes.
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung

§ 37 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 37

1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.

§ 42 erhält folgende neue Fassung:

§ 42

1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benützer bezweifelt, so kann er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streit- fällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliess- lich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 49 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende neue Fassung:

§ 49

1 d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, so- fern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

§ 54 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 54

4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

6. Verordnung betreffend Fernwärmetarife vom 5. September 1989

16)

§ 2 Ziffer 2.2 wird aufgehoben.

7. Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 19. September 1989

17)

§ 10 erhält folgende neue Fassung:

§ 10

1 Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten.

§ 15 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 15

1 Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
16) SG 772.630
17) SG 772.800
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung

§ 22 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 22

1 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile der Anschlussleitung und des Hauptabsperrorgans anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile in sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellen- grenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.

§ 27 erhält folgende neue Fassung:

§ 27

1 Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.

§ 37 Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 38 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 38

2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 des IWB- Gesetzes.

§ 39 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 39

1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.

§ 44 erhält folgende neue Fassung:

§ 44

1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benützer bezweifelt, so kann er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streit- fällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliess- lich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 48 Abs. 2, 3 und 5 erhalten folgende neue Fassung:

§ 48

2 Das Trinkwasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und den Anforderungen der Verordnung des Eid- genössischen Departements des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005, Art. 3, zu entsprechen.
3 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung präventivmedizinischer Fachleute über die Beimi- schung von Substanzen zum Trinkwasser aus volkshygienischen oder prophylaktischen Gründen und teilt seinen Entscheid dem zuständigen Bundesamt mit. Er kann vor dem Entscheid den Verwaltungsrat der IWB anhören. Die IWB vollziehen den Beschluss des Regierungsrates.
5 Die IWB übernehmen für die Einhaltung einer bestimmten Wasserzusammensetzung (Härte usw.), Temperatur sowie für einen konstanten Druck keine Gewähr.
Einführung neues IWB-Gesetz: Verordnung

§ 52 Abs. 1 lit. d erhält folgende neue Fassung:

§ 52

1 d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, so- fern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

§ 57 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 57

4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

§ 61 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 61

2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Trinkwasserverbrauch in ihrem Ge- biet den von den IWB gemäss § 60 Abs. 4 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten wer- den zwischen den IWB und den Gemeinden Bettingen und Riehen bilateral geregelt.

8. Verordnung betreffend die Wassertarife vom 30. Oktober 1990

18)

§ 3 Ziffer 3.3 wird aufgehoben.

§ 4 Ziffer 4.1.1 erhält folgende neue Fassung:

§ 4

4.1.1. Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen und das

Begiessen oder Spülen anderer öffentlicher Anlagen werden dem jeweiligen Gemeinwesen in Rechnung gestellt. II. Änderung weiteren bisherigen Rechts:
19) Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarma- chung der Wasserkräfte vom 2. Februar 1918
20 ) III. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam.
18) SG 772.830
19) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
20) SG 771.310
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