Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (131.9)
CH - BL

Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Vom 5. März 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Land - schaft und der Grosse Rat des Kantons Aargau vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nord - westschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungs - konferenz (NWRK), abgeben.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den Vizepräsi - dentinnen oder Vizepräsidenten, den auf Ende des vergangenen Amtsjahres abgetretenen Präsidentinnen oder Präsidenten sowie je 3 ständigen Mitglie - dern der 5 Kantonsparlamente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

§ 3 Arbeitsausschuss

1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärun - gen vor.

§ 4 Vorsitz

1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Bern.
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsaus - schuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.086

§ 5 Tagungen

1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

§ 6 Erklärungen

1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

§ 7 Sekretariat

1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der NWRK und der IPK zu sorgen.

§ 8 Kosten

1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Land - schaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird nach der Genehmigung durch alle beteiligten Kantonsparlamente wirksam.
1 )
2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 7. Dezember 1978.
1) BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 6. September 2021; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 7. Juli 2021; BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 23. Juni 2021; BL: genehmigt durch den Landrat am 24. Juni 2021; AG: ge - nehmigt durch den Grossen Rat am 31. August 2021. Gemäss Schreiben der IPK NWCH vom 21. September 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.086
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.03.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.086
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.03.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.086
1/1 Erlasstitel Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz SGS -Nr. 131.9 GS -Nr. 2021.086 Erlassdatum 05.0 3.2021 ( BL: 2021/224 , Revision Vereinbarung IPK NWCH) In Kraft seit 01.01.2022 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Erlass aufgehoben wurde: Erlasstitel Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz GS -Nr. 26.881 Erlassdatum 05.06.1978 ( 1978/ 649, Abschluss Vereinbarung IPK NWCH) Dauer 07.12. 1978– 31.12.2021
Markierungen
Leseansicht