Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die  Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung  vom 1. Mai 1997 (Stand 1. Mai 1997)  Der Kanton Schwyz und der Kanton St.Gallen  treffen  gestützt auf §  1  Abs.  1  lit.  c der Jagd- und Wildschutzverordnung des Kantons  Schwyz vom 20.  Dezember 1989 und  in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November 1994  1  folgende Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Schwyz erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Kanton Schwyz nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jä  -  gerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf  der Prüfungen erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Mai 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je  -  weils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gilt ab 1.  Mai 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  32–51  01.05.1997  01.05.1997  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1997  01.05.1997  Erlass  Grunderlass  32–51