Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 1. Mai 1997 (Stand 1. Mai 1997) Der Kanton Schwyz und der Kanton St.Gallen treffen gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. c der Jagd- und Wildschutzverordnung des Kantons Schwyz vom 20. Dezember 1989 und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom
17. November 1994 1 folgende Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Der Kanton Schwyz erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Schwyz nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jä - gerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
1 sGS 853.1 .
2 In Vollzug ab 1. Mai 1997.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je - weils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung gilt ab 1. Mai 1997.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–51 01.05.1997 01.05.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.05.1997 01.05.1997 Erlass Grunderlass 32–51
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