Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die  Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung  vom 15. August 1996 (Stand 1. September 1996)  Der Kanton Schaffhausen und der Kanton St.Gallen  treffen  gestützt auf Art.  14  Abs.  3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel des Kantons Schaffhausen vom 15.  Juni 1992 und §  32  Abs.  3  der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel  des Kantons Schaffhausen vom 15.  Dezember 1992 und  in Anwendung von Art.  31  Abs.  3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November 1994  1  folgende Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Schaffhausen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die  vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Kanton Schaffhausen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des  anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen er  -  kundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs  -  frist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gilt ab 1.  September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–109  15.08.1996  01.09.1996  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.1996  01.09.1996  Erlass  Grunderlass  31–109