Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die An... (853.160)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 15. August 1996 (Stand 1. September 1996) Der Kanton Schaffhausen und der Kanton St.Gallen treffen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel des Kantons Schaffhausen vom 15. Juni 1992 und § 32 Abs. 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 1992 und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom
17. November 1994 1 folgende Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Der Kanton Schaffhausen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Schaffhausen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
1 sGS 853.1 .
2 In Vollzug ab 1. September 1996.
Art. 3
1 Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen er - kundigen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs - frist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–109 15.08.1996 01.09.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.1996 01.09.1996 Erlass Grunderlass 31–109
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