Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Anerkenn... (853.159)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 15. August 1996 (Stand 1. September 1996) Der Kanton Glarus und der Kanton St.Gallen treffen gestützt auf Art. 10 des Jagdgesetzes des Kantons Glarus vom 6. Mai 1979 und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom
17. November 1994 1 folgende Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
1 Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen er - kundigen.
1 sGS 853.1 .
2 In Vollzug ab 1. September 1996.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs - frist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–108 15.08.1996 01.09.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.1996 01.09.1996 Erlass Grunderlass 31–108
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