Verordnung über die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Medizinalpersonen ohne eidgenössisches Diplom
                            1  Verordnung  über die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung  an Medizinalpersonen ohne eidgenössisches Diplom  Vom 23. Dezember 1969  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  12  Abs.  4  des  Geset  zes  über  das  öffentliche  Gesundheits-  wesen vom 28. November 1919   1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  hinsichtlich   der   Versorgung   durch  Medizinalpersonen  in  einem  besti  mmten  Gebiet  des  Kantons  kann  die  selbstständige Berufsausübung auch  Medizinalpersonen bewilligt werden,  die  nicht  im  Besitze  eines  eidgenö  ssischen  Diploms  im    Sinne  der  Bun-  desgesetzgebung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bewilligung   nachsuchen,   haben   sich  über   ein   abgeschlossenes,   dem  schweizerischen ebenbürtiges Hochsc  hulstudium mit Diplomierung in der  entsprechenden Berufsart auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soziales zuständig.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 2 S. 203; Bd. 7. S. 384; der  genannten Bestimmung entsprechen heute  die  §§  17  Abs.  3  und  35  des  Gesundheitsge  setzes  (GesG)  vom  10.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   35   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 381).  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1)  Über das Bestehen eines Notstandes  im Sinne von § 1 Abs. 1 entscheidet  im  Einzelfall  nach  Anhörung  des  be  treffenden  Berufs  verbandes,  des  Gemeinderates  des  Pr  axisortes  und  der  kant  onalen  Gesundheitskommis-  sion das Departement Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die erstmalige Bewilligung wird provisorisch erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  in  der  Regel  in  eine  definitive  und  unbefristete  umzuwandeln,  wenn  die  persönlichen  Voraussetzunge  n  hiefür  gegeben  sind.  Vor  der  Umwandlung  in  eine  definitive  und  unbefristete  Bewilligung  sind  der  betreffende  Berufsverband  und  di  e  kantonale  Gesundheitskommission  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Bewilligung  ist  persönlich  und  gilt  –  Notfälle  ausgenommen  –  nur  für eine Berufsausübung in dem in  der Bewilligung bezeichneten Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Bewilligungsverfahren  und  di  e Berufsausübung gelten im Übri-  gen  die  Vorschriften  der  einschlä  gigen  kantonalen  Gesetze  und  Verord-  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die fremdenpolizeilichen Vorsch  riften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Gesundheit  und  Sozi  ales  ist  mit  dem  Vollzug  beauf-  tragt.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   35   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 381).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   35   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 381).  r  Einschränkungen  und Vorbehalt  anderen Rechts  Inkrafttreten und  Vollzug