Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit ausschliesslich gemeinnützigen, Kultus- und Unterrichtszwecken sowie ideellen (Kanton Schwyz) und wohltätigen (Kanton Aargau) Zwecken
1 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit ausschliesslich gemeinnützigen, Kultus- und Unterrichtszwecken sowie ideellen (Kanton Schwyz) und wohltätigen (Kanton Aargau) Zwecken Vom 23. Oktober/21. November 1989 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Schwyz vereinbaren:
1. Die in den beiden Kantonen domiz ilierten juristischen Personen sind
im Rahmen der jeweiligen kant onalen Gesetzgebung für Vermögen und Einkommen, das unmittelbar und ausschliesslich gemeinnützigen oder Kultus- und Unterrichtszwecken dient, von den direkten Staats- und Gemeindesteuern befreit, gleichgültig ob die erwähnten Zwecke im einen oder im anderen Kanton erfüllt werden. Gegenüber juristischen Personen m it wohltätigen Zwecken im Sinne des aargauischen Steuerrechts ode r ideellen Zwecken im Sinne des schwyzerischen Steuerrechts und Sitz im jeweils anderen Kanton halten die beiden Kantone insoweit Gegenrecht, als sie die gleiche Steuerbefreiung gewähren, wie sie einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz im eigene n Kanton zukommen würde.
2. Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft
und wird rückwirkend ab de m 1. Januar 1989 angewendet.
3. Jede Regierung kann diese Verei nbarung unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten auf Ende ei nes Kalenderjahres kündigen.
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