Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (336.11)
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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe Vom 27. September 2005 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 74 Ab - satz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Wehrpflichtersatzverwaltung

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB), Bereich Zentrale Dienste (im Folgenden: Wehrpflichtersatzverwaltung).
2 Sie ist zuständig für:
a. den Erlass von Veranlagungsverfügungen;
b. die Behandlung von Einsprachen;
c. den Bezug und die Stundung der Ersatzabgabe;
d. den Erlass der Ersatzabgabe;
e. den Erlass von Strafverfügungen;
f. sämtliche Massnahmen und Verfügungen, die das Bundesrecht dem Kanton überträgt und für die nachfolgend keine andere Behörde als zu - ständig erklärt wird.

§ 2 Zuständigkeit des Kreiskommandanten

1 Der Kreiskommandant
a. meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung alle relevanten Änderungen der Kontrolldaten von Ersatzpflichtigen;
b. wirkt mit bei der Behandlung von Erlassgesuchen betreffend Ersatzabga - be sowie bei Nachforschungen durch die Wehrpflichtersatzverwaltung.
2 Die Wehrpflichtersatzverwaltung stellt dem Kreiskommandanten die notwen - digen Daten zur Verfügung.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0672

§ 3 Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung

1 Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:
a. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommens - bestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, aufgrund der Einschätzung zur Staatssteuer;
b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder für die Staatssteuer;
c. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder für die Staatssteuer;
d. eingetretene Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die der direkten Bundessteuer unterliegen.
2 Die kantonale Steuerverwaltung gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.
3 Sofern das Steuererklärungsformular geändert wird, nimmt die kantonale Steuerverwaltung Rücksprache mit der Wehrpflichtersatzverwaltung.

§ 4 Rekursinstanz

1 Rekursinstanz ist das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel- Landschaft (Abteilung Steuergericht).
2 Die §§ 125 - 130 des Steuergesetzes
2 ) sind sinngemäss anwendbar.

§ 5 Strafgerichtspräsidium

1 Das Strafgerichtspräsidium ist zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Strafverfügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung, die auf Bussen lauten.

§ 6 * Strafverfolgung und Urteilsvollzug

1 Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung und den Urteilsvollzug richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
3 ) sowie dem Straf - vollzugsgesetz
4 )
.

§ 7 Rechnungswesen

1 Die Wehrpflichtersatzverwaltung führt eine Buchhaltung über die eingegange - nen Ersatzbeiträge, Gebühren und Bussen sowie über die rückerstatteten Be - träge.
2 Die eingegangenen Beträge sind periodisch der Staatskasse zu überweisen.
2) GS 25.427, SGS 331
3) SR 312.0
4) GS 35.1092, SGS 261 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0672

§ 8 * ...

§ 9 Schweigepflicht

1 Die Schweigepflicht richtet sich nach dem Bundesrecht und nach § 111 des Steuergesetzes
5 )
.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 3. September 1996
6 ) über die Wehrpflichtersatzabgabe wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
5) GS 25.427, SGS 331
6) GS 32.550, SGS 336.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0672
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.09.2005 01.10.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0672
22.02.2011 01.04.2011 § 8 aufgehoben GS 37.401
08.11.2011 01.01.2012 § 6 totalrevidiert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0672
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.09.2005 01.10.2005 Erstfassung GS 35.0672

§ 6 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681

§ 8 22.02.2011 01.04.2011 aufgehoben GS 37.401

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0672
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