Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
                            Gegenrechtserklärung  gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von  Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung  vom 13. August 1968 (Stand 7. September 1968)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  10  bis  Abs.  3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtrags  -  gesetz vom 21.  März 1966,  im Hinblick auf §  3  Abs.  2 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 8.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 des Kantons Thurgau und auf eine Gegenrechtserklärung des Polizeideparte  -  mentes des Kantons Thurgau vom 30.  Juli 1968,  1  als Gegenrechtserklärung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton Thurgau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im  Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt,  sofern sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen  Jagdrecht zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau werden nur im Einverständnis der  thurgauischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der thurgauischen Jagdbehörde steht es frei, gelegentlich bei st.gallischen Jäger  -  prüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse  zu erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (nGS 4, 68) sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 5, 439. In Vollzug ab 7. September 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5  VJP, sGS  853.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7.  September 1968 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 439  13.08.1968  07.09.1968  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.08.1968  07.09.1968  Erlass  Grunderlass  5, 439