Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung vom 13. August 1968 (Stand 7. September 1968) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 10 bis Abs. 3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtrags - gesetz vom 21. März 1966, im Hinblick auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 8. Februar
1966 des Kantons Thurgau und auf eine Gegenrechtserklärung des Polizeideparte - mentes des Kantons Thurgau vom 30. Juli 1968, 1 als Gegenrechtserklärung: 2
Art. 1
1 Die vom Kanton Thurgau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, sofern sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.
2 Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau werden nur im Einverständnis der thurgauischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen. 3
Art. 3
1 Der thurgauischen Jagdbehörde steht es frei, gelegentlich bei st.gallischen Jäger - prüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
1 (nGS 4, 68) sGS 853.1 .
2 nGS 5, 439. In Vollzug ab 7. September 1968.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15 .
Art. 4
1 Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7. September 1968 zur Anwendung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 439 13.08.1968 07.09.1968 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.1968 07.09.1968 Erlass Grunderlass 5, 439
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