Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge (650.500)
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Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Vom 17. November 1966 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates und gestützt auf Art. 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
1 ) , erlässt folgendes Gesetz:

§ 1

2
1 Jeder Halter eines Fahrzeuges, dem im Kanton Basel-Stadt ein Fahrzeugausweis ausgestellt wird, hat ausser den durch Verordnung festgesetzten Gebühren für sein Fahrzeug von der Inbetriebnahme an eine Steuer zu entrichten.
2 Fahrzeuge, die den Fahrzeugausweis eines anderen Kantons für das laufende Jahr besitzen und deren Standort in den Kanton Basel-Stadt verlegt wird, unterliegen der hiesigen Besteuerung vom Beginn des Monats an, in welchem der Standortwechsel erfolgt.

§ 2

1 Die jährliche Steuer bemisst sich bzw. beträgt:
3 )

§ 3

1
...
4 )
2
...
5 )
3
...
6 )
4 Für Lieferwagen, die der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und für die folgenden drei Jahre Steuerrabatte gewährt.
7 )
5 Für Lieferwagen, die nicht der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entspre - chen, wird jährlich ein Steuerzuschlag erhoben.
8 )
6 Steuerrabatte und Zuschläge können bis Fr. 250 betragen. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstu - fung der Rabatte und Zuschläge sowie weitere Einzelheiten. Er kann diese Steuerrabatte und -zuschlä - ge auf weitere Motorfahrzeugkategorien ausdehnen.
9 )
7 Der Regierungsrat kann den CO
2 -Emissionsgrenzwert aufgrund der technologischen Entwicklung senken.
10 ) Titel jetzt: Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01 .
2)

§ 1 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 1991 (wirksam seit 1. 1. 1992).

3)

§ 2: Für die Werte der jährlichen Steuer siehe Anhang.

4) Aufgehoben am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
5) Aufgehoben am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
6) Aufgehoben am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)

§ 3 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende

Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk - samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset - zung.
8)

§ 3 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende

Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk - samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset - zung.
9) Fassung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
1
Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz
8 Steuerrabatte werden auch auf Fahrzeuge gewährt, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Die Steuerrabatte werden ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt für die restliche Zeitspanne nach Abs. 2 und 4 zugesprochen. Zur Berechnung dieser Frist gilt das Datum der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges ausserhalb des Kantons Basel-Stadt. Ist dieses nicht feststellbar, werden keine Rabatte gewährt.
11 )
9 Elektrisch betriebene Personenwagen ohne Verbrennungsmotor erhalten einen Steuerrabatt von 50%, solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt. Der Steuerrabatt gilt erstmals für das Jahr 2018 und wird während höchstens zehn Jahren ausgerichtet. )

§ 4

1 Keine Steuer ist zu entrichten für Fahrzeuge:
13 ) des Bundes und der Bundesanstalten sowie der Armee; des Kantons und der Gemeinden; der öffentlich-rechtlichen Korporationen, Anstalten und Stiftungen sowie der gemeinnüt - zigen Unternehmen; von körperlich Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, sofern die Vermögensverhältnisse des Behinderten ein Entgegenkommen rechtfertigen; die nicht im Verkehr stehen und deren Kontrollschilder deshalb abgegeben worden sind; mit Fahrzeugausweis von einer Gültigkeitsdauer von höchstens einer Woche.
2 Über Gewährung der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Departement.
14 )

§ 5

15 )
1 Bei Veräusserung eines Fahrzeugs ist die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter im Einverständnis mit dem Veräusserer anzurechnen.
2 Ferner ist die bereits bezahlte Steuer bei Übertragung eines Fahrzeugausweises von einem Fahrzeug auf ein anderes anzurechnen. Erfolgt die Übertragung von einem schwächeren auf ein stärkeres Fahr - zeug, so ist die entsprechende Steuerdifferenz nachzuzahlen. Wird der Fahrzeugausweis von einem stärkeren auf ein schwächeres Fahrzeug übertragen, so wird die entsprechende Steuerdifferenz zurück - vergütet.
3 Wenn der Anspruch des Staates vor Ablauf des Steuerjahres durch einen der in § 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungsgründe dahinfällt, so ist die Steuer ab diesem Zeitpunkt zurückzube - zahlen
4 Für Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, ist die bereits bezahlte Steuer für die Zeit, für welche sie im neuen Standortkanton erhoben wird, zurückzuerstatten.

§ 6

1 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurückgezogen, so sind die Kontrollschil - Kontrollschilder als im Verkehr stehend.
10)

§ 3 Abs. 7 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende

Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk - samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset - zung.
11)

§ 3 Abs. 8 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende

Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk - samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset - zung.
12) Eingefügt am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
13)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 1991 (wirksam seit 1. 1. 1992).

14)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung von Abschnitt II. Ziff. 9 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 14. 10. 2009; Geschaftsnr. 08.2094 ).

15)

§ 5 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 1991 (wirksam seit 1. 1. 1992).

2
Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz

§ 7

1 Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahr - zeuges sind die entsprechenden Motorfahrzeugsteuern unabhängig von allfälliger Bestrafung nachzu - zahlen.
2 Überdies ist dem fehlbaren Steuerpflichtigen vom zuständigen Departement eine Strafsteuer bis zum fünffachen des umgangenen Steuerbetrages aufzuerlegen. Bei geringfügigem Verschulden kann von einer Strafsteuer abgesehen werden.
16 )
3 Die Steuerschuld verjährt in fünf, festgesetzte Nachzahlungen und Strafsteuern verjähren in zehn Jahren.

§ 8

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. Oktober 1937; der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Motorfahrzeugsteuer vom 8. April 1948. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Wirksamkeit; es ist zu publizieren und unterliegt dem Refe - rendum.
16)

§ 7 Abs. 2 in der Fassung von Abschnitt II. Ziff. 13 des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschaftsnr. 08.1209 ).

3
Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz Anhang Anhang zu § 2 Werte der jährlichen Steuer

1.

1 ) Für Personenwagen setzt sich die jährliche Steuer aus den Komponenten Leergewicht und CO
2 - Emissionen zusammen. Es gelten folgende Steuersätze: a) Leergewicht : pro 10 kg Leergewicht: F r. 1.2 5 b) CO
2 - Emissio nen: pro g CO
2 /km: F r. 1. 60
1 bis
.
2 ) a) Für Gesellschafts - und Wohnmotorwa gen so wie für Motorräder, Dreiräder und Kleinmoto r fahrzeuge nach Hubraum in Kubikzentimeter (cm
3 ) b) Für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge F r. 46

2.

3 ) Für Gesellschafts - und Wohnmotorwa gen sowie für Motorräde r, Dreiräder und Kleinmotorfah r- zeuge gelten jeweils folgende Steuersätze: Ges ellschafts - und Wohnmotorwagen Hubraum in Steuer pro Jahr Kubikzentimetern Fr.
0 cm
3 bis 200 cm
3
46
201 cm
3 bis 1‘ 800 cm
3 je weiter e 200 cm
3
46
1‘ 801 cm
3 bis 10‘ 000 cm
3 je weitere 200 cm
3
35
10‘ 001 cm
3 bis 20‘ 000 cm
3 je weitere 200 cm
3
23 über 20‘ 000 cm
3 für jeweils weit ere volle oder angebrochene 200 cm
3 zu sätzlich F r . 23 Motorräder, Dreiräder und Kleinmotorfahrzeuge Hubraum in Steuer pro Jahr Kubikzentimetern Fr.
0 cm
3 bis 200 cm
3
58
201 cm
3 bis 400 cm
3
70
401 cm
3 bis 600 cm
3
82
601 cm
3 bis 800 cm
3
94
801 cm
3 bis 1‘ 000 cm
3
106
1‘ 001 cm
3 bis 1‘ 200 cm
3
118
1‘ 201 cm
3 bis 1‘ 400 cm
3
130
1‘ 401 cm
3 bis 1‘ 600 cm
3
142
1‘ 601 cm
3 bis 1‘ 800 cm
3
154
1‘ 801 cm
3 bis 2‘ 000 cm
3
166
2‘ 001 cm
3 bis 2‘ 200 cm
3
178
2‘ 201 cm
3 bis 2‘ 400 cm
3
.
190 über 2‘ 400 cm
3 für jeweils weitere volle oder angebrochene 200 cm
3 zu sät z lich F r. 12
1 ) Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; G e schäftsnr. 16.0411 ).
2 ) Ziff. 1 bis in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; G e schäftsnr. 16.0411 ).
3 ) Ziff. 2 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; G e schäftsnr. 16.0411 ).
Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz Anhang

3.

4 ) Für Lieferwagen mit e iner Nutzlast bis 1‘ 000 kg 309 für je weitere 500 kg bis 2 ‘ 500 kg Nutzlast 115

4. Für Lastwagen für die ersten 3 ‘ 000 kg Nutzlast 736

für je weitere 500 kg 110

5. Für Traktoren 619

6. Für Sattelschlepper

Gesetzli ch zulässiges Gesamtgewicht des Sattelschleppers und - anhängers pro Tonne 89 (Sattelanhänger siehe Ziff. 10 lit. c)

7. Für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Mo toreinachser:

a) Arbeitsmaschinen bis 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 124 über 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 238 b) Arbeitskarren bis 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 93 über 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 149 mit weniger als 10 km/h Höchstgeschwindigkeit 61 c) Motorkarren bis 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 93 über 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 149 d) Motoreinachser ein schliesslich Anhänger bis zu ei nem Höchstgewicht von 3 ‘ 500 kg 93

8. Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge:

a) landwirtschaftliche Einachser mit Anhänger 61 b) landwirtschaftlic he zwei - oder mehrachsige Motor fahrzeuge 93

9. Für Ausnahme - Fahrzeuge ist die ordentliche Steuer als Nutzfahrzeug, Arbeitsmaschine usw. zu

en t richten.

10. Für Anhänger:

a) Transport - Anhänger bis und mit 1 ‘ 000 kg Nutzlast 86 für jede weitere 500 kg Nutzlast bis 10‘ 000 kg Nutzlast 43 für jede weitere 500 k g Nutzlast über 10‘ 000 kg bis 25 ‘ 000 kg Nutzlast 22 mit mehr als 25 ‘ 000 kg Nutzlast 1’542 b) Touristen - , Camping - , Sportgeräte - und Wohn - A nhänger bis 300 kg Gesamtgewicht 52 bis 1 ‘ 000 kg Gesamtgewicht 86 bis 1 ‘ 500 kg Ges amtgewicht 129 über 1 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 172 c) Sattelanhänger 129 d) Arbeitsanhänger und Schausteller - Anhänger bis 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 52 über 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 77 e) Motorrad - Anhänger 25 f) Landwirtschaftliche Anhänger bis 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 52 über 3 ‘ 500 kg Gesamtgewicht 77
4 ) Ziff. 3 - 12 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 1997, angenommen in der Volksa b stimmung vom 24. /26. 4. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).
Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz Anhang

11. Für Händlerschilder:

a) für Motorwagen - Händlerschilder 1’035 b) für ein Motorwagen - Anhänger - Händlerschild 288 c) für ein Motorrad - Händlerschild 173 d) für ein Kleinmotorrad - Händlerschild 86 e) für ein Motorrad - Anhänger - Händlerschild 58

12. Für Wechsel - Kontrollschilder ist zur ordentlichen Steuer für je des Fahrzeug, das in die höhere

Steuerkatego rie ge mäss den Ziff. 1 - 10 hie r vor eingereiht ist, zusätzlich für jedes weit ere Fahrzeug ein jäh r licher Festbetrag zu ent richten, und zwar für: a) Personen - , Gesellschafts - , Liefer - und Lastwagen, Traktoren, Sattelschlepper, Transport - und Sattel - Anhänger 70 b) Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Touristen - , Camping - , Sportgeräte - und Wohn - Anhänger, Arbeitsanhänger und Schausteller - Anhänger 25 c) Motorräder, Kleinmotorräder, Dreiräder und deren Anhänger 18 Die Grundsätze von § 5 finden keine Anwendung.
13 .
5 ) Für Fahrzeuge mit Fahrzeugausweis - Eintrag „Vete ranen fahrzeug“: a) Motorfahrzeuge 180 b) Motorräder 50
5 ) Ziff. 13 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übe r- gangsbestim mung: Für Personenwagen und Lieferwagen, we lche vor Wirksamwerden der revi dierten Bestimmungen betreffend Rabatte und Z u- schläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte fü r drei Jahre ab Wirksamkeit di e- ser Gesetzesbestimmu ngen gewährt. Der Zu schlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und ve rbleibt für die Dauer der Inver kehrsetzung.
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