Reglement über den Sport
Reglement über den Sport (SportR) vom 20.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement legt die Modalitäten für die Ausführung des Sportgeset - zes (SportG) fest.
Art. 2 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Präventions -
programme und -massnahmen
1 Der Staat arbeitet im Bereich der Sicherheit und Prävention mit Bund und Gemeinden sowie mit den auf dem Gebiet des Sports und der Prävention täti - gen Organisationen zusammen. Diese Zusammenarbeit findet vorrangig im Rahmen nationaler Programme statt.
2 Der Staat kann selber Präventionsmassnahmen ergreifen.
Art. 3 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Erlass von
Weisungen und Empfehlungen
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten kann für den Schulsport Weisungen zur Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Schul - sport erlassen.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann Weisungen und Empfeh - lungen für den Freizeitsport und den Leistungssport erlassen.
3 Das Amt für Sport (das Amt) hört vorgängig die kantonale Sportkommissi - on (die Kommission) an. Die Anträge werden von den zuständigen Direktio - nen verabschiedet.
Art. 4 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Einhaltung
der Weisungen und Empfehlungen
1 Wer Unterstützungsleistungen erhält, muss sich verpflichten, die betreffen - den Weisungen und/oder Empfehlungen einzuhalten.
2 Halten Antragstellende die Weisungen und Empfehlungen nicht ein, so kön - nen sie von jeder weiteren Unterstützung durch den Staat oder die Gemein - den ausgeschlossen werden.
3 In schweren Fällen können bereits bezahlte Beiträge zurückgefordert wer - den.
2 Förderung sportlicher Aktivitäten
Art. 5 Obligatorischer Schulsport – Aufsicht
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sorgt durch das Amt für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung in den öffentlichen Schulen.
Art. 6 Obligatorischer Schulsport – Zusammenarbeit mit den örtlichen
Schulbehörden
1 Das Amt unterstützt die örtlichen Schulbehörden bei der Umsetzung des ob - ligatorischen Schulsports, insbesondere durch:
a) Beratung und Information;
b) Leistungen zur Entwicklung und Verbesserung der Qualität des Unter - richtsfachs;
c) Koordination und/oder Organisation von Schulsporttagen.
Art. 7 Freiwilliger Schulsport – Zweck und Organisation
1 Der freiwillige Schulsport versteht sich als Ergänzung zum regulären Sport - unterricht.
2 Der freiwillige Schulsport wird an den obligatorischen Schulen von den Gemeinden und an den Schulen der Sekundarstufe 2 vom Staat organisiert. Er wird ausserhalb der obligatorischen Unterrichtsstunden in Form von Sportfachkursen, Veranstaltungen oder Wettkämpfen durchgeführt.
3 Er steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen.
Art. 8 Freiwilliger Schulsport – Unterstützung des freiwilligen Schul -
sports
1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen den freiwilligen Schulsport mit koordinatorischen und logistischen Leistungen, namentlich mit der kostenlo - sen Bereitstellung ihrer Sportanlagen und -einrichtungen.
Art. 9 Freiwilliger Schulsport – Beiträge an die Entschädigungen für
Kursleitende
1 Der Staat und die Gemeinden können einen Beitrag an die Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursleiter gewähren, die den an öffentlichen Schulen und Sonderschuleinrichtungen organisierten freiwilligen Schulsport durch - führen.
2 Der Staat übernimmt auf der Grundlage kantonaler Einheitstarife für die ob - ligatorische Schule 50 % der Entschädigungen; der Restbetrag wird von den Gemeinden getragen. Bei den Schulen der Sekundarstufe 2 trägt der Staat die gesamten Kosten der Entschädigungen.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt die Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen an die Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursleiter fest, insbesondere die Anforderungen an Häufigkeit und Dauer der Aktivität, an die Infrastruktur und Sicherheit sowie an die Ausbildung der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.
Art. 10 Freizeitsport – Unterstützung des Freizeitsports
1 Der Freizeitsport dient der Anregung und Förderung jeglicher Art von Be - wegung, die zum Wohlbefinden und zur Erhaltung der Gesundheit der Bevöl - kerung aller Altersstufen beiträgt.
2 Der Staat unterstützt die Sportorganisationen mit Beratung und Information bei der Durchführung ihrer nicht gewinnorientierten Aktivitäten zugunsten der gesamten Bevölkerung.
Art. 11 Freizeitsport – Bereitstellen von Sportanlagen
1 Der Staat und die Gemeinden stellen ihre Sportanlagen, einschliesslich des Turnmaterials und der Lautsprecheranlagen, den im Freizeitsport tätigen Or - ganisationen zur Verfügung, sofern dies mit den schulischen Bedürfnissen vereinbar ist. Genutzt werden können die Anlagen ausserhalb der Unter - richtszeiten, auch an Wochenenden und während der Schulferien, mit Aus - nahme der für den Unterhalt benötigten Zeiten.
2 Für nicht gewinnorientierte Sportaktivitäten zugunsten von Jugendlichen unter 20 Jahren erheben der Staat und die Gemeinden lediglich eine Gebühr für die Hauswartkosten.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt zusammen mit der für die Gebäude und das Mobiliar des Staates zuständigen Direktion (Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt) die Bedingungen für die Nutzung der Sportanlagen des Staates fest und bestimmt die Höhe der Gebühren für die Personal- und die Benutzungskosten.
Art. 12 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zweck und Orga -
nisation
1 Der Staat schafft ein Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» unter der Leitung des Amts, das jungen Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssport - lern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spit - zensports zu verbinden; das Amt betreibt dafür eine zentrale Anlaufstelle für Sport- und Kunsttalente (die zentrale Anlaufstelle).
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt das Zulassungsverfahren und die Organisation des Förderprogramms fest. Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten legt die schulischen Massnahmen fest.
3 Die schulischen Massnahmen des Förderprogramms werden in der Schulge - setzgebung geregelt.
Art. 13 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zulassungsvor -
aussetzungen
1 Das Förderprogramm ist grundsätzlich den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe vorbehalten, die einen von der Sicherheits-, Justiz- und Sport - direktion anerkannten Sport ausüben.
2 Zum Förderprogramm zugelassen werden können junge Nachwuchssportle - rinnen und Nachwuchssportler, sofern sie ausserdem folgende Voraussetzun - gen erfüllen:
a) Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband.
b) Sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Eli - temannschaft in der Schweiz an.
c) Sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt festgelegten Kriterien.
d) Sie üben den Sport während mindestens 10 Stunden pro Woche aus.
e) Sie weisen genügende Schulresultate auf.
f) Sie werden nachweislich medizinisch betreut.
Art. 14 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zulassungsent -
scheid
1 Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten.
2 Das Amt prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Artikel 13 erfüllt sind, teilt seinen Entscheid der Schülerin oder dem Schüler mit und lässt eine Liste der Entscheide der zuständigen Schuldirektion zukommen.
3 Der Entscheid über die Zulassung zum Programm ist nur für ein Schuljahr gültig. Er kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzun - gen gemäss Artikel 13 erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung vollumfänglich eingehalten wurden.
Art. 15 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Entscheid über
schulische Massnahmen
1 Die Schuldirektion entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheids des Amtes über die schulischen Massnahmen für eine Schülerin oder einen Schü - ler, die oder der zum Förderprogramm zugelassen wurde.
1a Sie entscheidet rasch nach Erhalt des Entscheids des Amtes und informiert dieses.
2 Sie kann mit der zugelassenen Person eine Vereinbarung abschliessen, in der die vorgesehenen Massnahmen, die besonderen Pflichten beim Schulbe - such und bei der Ausübung des Sports sowie die möglichen Folgen einer Missachtung dieser Pflichten festgelegt werden.
3 Die schulischen Massnahmen sind nur für ein Schuljahr gültig. Sie können gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Arti - kel 13 erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung vollumfänglich eingehalten wurden.
Art. 16 Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Voraus -
setzungen
1 Befindet sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der Sicherheits-, Justiz- und Sport - direktion anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Nachwuchssportlerinnen oder Nachwuchssportlern leisten.
2 Einen Beitrag gemäss Absatz 1 können junge Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfül - len:
a) Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband.
b) Sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Eli - temannschaft in der Schweiz an.
c) Sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt festgelegten Kriterien. c bis ) Sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport.
d) Sie weisen genügende Schulresultate auf.
e) Sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe.
f) Sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Frei - burg. f bis ) Sie werden nachweislich medizinisch betreut.
g) Die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer El - tern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Un - terhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken.
3 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und inter - kantonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons.
Art. 17 Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Ent -
scheid über den Grundsatz
1 Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion prüft durch ihr Amt, ob alle Voraussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind, und teilt ihren Entscheid der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten mit.
Art. 18 Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Ent -
scheid über die Höhe des Beitrags
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten entscheidet über die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton.
2 Der Beitrag darf die in den regionalen und interkantonalen Schulvereinba - rungen für den Schulbesuch ausserhalb des Wohnkantons festgelegten Kantonsbeiträge für die entsprechende Schulstufe oder den entsprechenden Ausbildungsgang nicht überschreiten, auch dann, wenn mit dem Aufnahme - kanton keine Vereinbarung abgeschlossen wurde.
2a Wenn mit dem Aufnahmekanton keine Schulvereinbarung abgeschlossen wurde, übernimmt der kantonale Sportfonds die Schulkosten.
3 Der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten ist nur für ein Schuljahr gültig. Er kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Vor - aussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind.
Art. 19 Sportinfrastrukturen – Schulsportbauten
1 Die Subventionierung von Sportanlagen in den Schulen wird in der Sonder - gesetzgebung geregelt.
Art. 20 Sportinfrastrukturen – Für den Freizeit- oder Leistungssport be -
stimmte Sportanlagen
1 In den Grenzen der verfügbaren Mittel des kantonalen Sportfonds kann der Staat subsidiär Beiträge an die Baukosten einer bedeutenden Sportanlage leisten, die dem Freizeitsport oder dem Leistungssport dient. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a) Es handelt sich um eine Anlage von kantonaler, kantonsübergreifender oder nationaler Bedeutung.
b) Sie erfüllt ein anerkanntes Bedürfnis und entspricht den Prioritäten des kantonalen Sportkonzepts.
c) Sie wird nicht ausschliesslich oder hauptsächlich kommerziell und/oder touristisch genutzt.
d) Der Zugang der Bevölkerung, der Vereine und der Schulen zur Sportan - lage ist gewährleistet.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt das Verfahren und die Mo - dalitäten einer Beitragsgewährung fest und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel.
3 Für die Gewährung von Beiträgen über 50'000 Franken ist der Staatsrat zu - ständig.
Art. 21 Sportinfrastrukturen – Inventar der Sportanlagen
1 Das Amt erstellt ein öffentlich zugängliches Inventar und führt dieses lau - fend nach. Darin sind alle Sportanlagen des Kantons verzeichnet, die der ge - samten Bevölkerung oder einem Teil davon offenstehen und nicht aus - schliesslich oder hauptsächlich einem kommerziellen und/oder touristischen Zweck dienen.
2 Die Gemeinden tragen mit Angaben über ihre Sportanlagen zur Erstellung und laufenden Aktualisierung des Inventars bei.
Art. 22 Sportveranstaltungen – Logistische Unterstützung
1 Der Staat kann Sportveranstaltungen kantonsübergreifender, nationaler oder internationaler Bedeutung unterstützen, die von Sportorganisationen initiiert werden und nicht ausschliesslich oder hauptsächlich kommerzielle und/oder touristische Zwecke verfolgen.
2 Seine Unterstützung beschränkt sich auf logistische Leistungen, insbesonde - re auf die Bereitstellung von Infrastruktur, Ausrüstung oder Personal.
Art. 23 Sportveranstaltungen – Finanzhilfen
1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann sich der Staat, in den Grenzen der verfügbaren Mittel des kantonalen Sportfonds, auch an der Finanzierung von Grossveranstaltungen gemäss Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes beteiligen, die auf Freiburger Boden stattfinden. Nicht unterstützt werden Veranstaltun - gen, die ausschliesslich oder hauptsächlich kommerzielle und/oder touristi - sche Zwecke verfolgen.
2 In seiner Beurteilung berücksichtigt er namentlich folgende Kriterien:
a) das öffentliche Interesse des Kantons an der Veranstaltung;
b) die Anerkennung der Veranstaltung durch den nationalen oder interna - tionalen Verein oder Verband;
c) die Leistungen der betreffenden Bezirke, Gemeinden und Drittperso - nen;
d) die Teilnehmerzahl;
e) die Einhaltung der sie betreffenden Empfehlungen durch die Organisa - torinnen oder Organisatoren, vor allem bei der Fairness und Sicherheit, bei der Unfall- und Missbrauchsprävention, beim Doping und bei der Nachhaltigkeit im Sport.
3 Mittel
Art. 24 Sportpreis – Preissumme
1 Der Sportpreis ist mit 5000 Franken dotiert.
2 Der Förderpreis ist mit 2000 Franken dotiert. Er kann auf zwei Preisträge - rinnen oder Preisträger aufgeteilt werden.
Art. 25 Sportpreis – Vergabebehörde
1 Der Sportpreis des Kantons Freiburg wird vom Staatsrat auf Antrag der Kommission verliehen.
2 Der Förderpreis wird von der Kommission verliehen.
Art. 26 Sportpreis – Preisträger
1 Die Preise werden an Kandidatinnen und Kandidaten mit freiburgischem Bürgerrecht oder mit Wohnsitz im Kanton verliehen.
2 Die Kommission erstellt zuhanden des Staatsrats eine Liste der für den Sportpreis in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 27 Kantonales Sportkonzept – Definition
1 Das kantonale Sportkonzept ist ein Mehrjahres-Planungsinstrument zur Festsetzung der Ziele und Prioritäten im Bereich der Förderung von Sport und Sportanlagen auf kantonaler Ebene.
2 Darin enthalten sind:
a) die Ziele und Prioritäten im Bereich der Förderung von Sport und Be - wegung im Kanton;
b) die Bedürfnisse und Prioritäten bei den Sportinfrastrukturen auf der Grundlage des Inventars der Sportanlagen;
c) eine Umsetzungsplanung mit den voraussichtlichen Auswirkungen für den Staat, die Gemeinden und die direkt betroffenen Kreise im Kanton.
Art. 28 Kantonales Sportkonzept – Ausarbeitung des Konzepts
1 Das kantonale Sportkonzept wird vom Amt gemeinsam mit der Kommissi - on ausgearbeitet.
2 Das Konzept wird auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion vom Staatsrat genehmigt.
3 Es wird angepasst, wann immer es die Umstände rechtfertigen, in der Regel jedoch in Abstimmung mit dem Regierungsprogramm der Legislaturperiode.
4 Organisation
Art. 29 Befugnisse des Amts für Sport
1 Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse, die es unter der Aufsicht der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ausübt:
a) Es erfüllt alle Aufgaben und übt alle Befugnisse aus, die Bundes- und kantonale Sportgesetzgebung ihm übertragen und die nicht anderen Be - hörden vorbehalten sind.
b) Es sorgt für die Koordination der Aktivitäten des Staates im Bereich von Sport und Sporterziehung.
c) Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung des obligatorischen und freiwilligen Schulsports.
d) Es koordiniert das Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung».
e) Es erstellt das Inventar der Sportanlagen und sorgt für dessen Aktuali - sierung.
f) Es verwaltet den kantonalen Sportfonds und bearbeitet die damit ver - bundenen Beitragsgesuche.
g) Es koordiniert die bestehenden Sportförderhilfen.
h) Es trägt die Verantwortung für Jugend und Sport.
i) Es pflegt den Austausch mit den Sportorganisationen (Klubs, Verbän - den, Vereinen) sowie mit dem Bund und den Gemeinden.
j) Es stellt die Information der Bevölkerung, der Schulbehörden und der Sportkreise sicher und entwickelt sie weiter.
Art. 30 Organisation und Arbeitsweise der Kommission
1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt besorgt.
2 Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr und sooft ihre Präsiden - tin oder ihr Präsident es für nötig erachtet, zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn drei ihrer Mitglieder es verlangen.
3 Die Kommission kann die notwendigen Kontakte für die Ausübung ihrer Tätigkeit unterhalten, insbesondere mit den Gemeinden, den Vereinen und Verbänden sowie mit den übrigen Sportkreisen, und zu deren Vorschlägen und Anregungen Stellung beziehen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) der Beschluss vom 6. Februar 1995 über das Amt für Sport und die kantonale Sportkommission (SGF 460.12);
b) die Verordnung vom 1. Juli 2003 über den Sportpreis des Kantons Frei - burg (SGF 460.13);
c) die Verordnung vom 27. Mai 2003 über den kantonalen Sportfonds (SGF 460.21);
d) das Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetz - gebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen (SGF
461.11);
e) der Beschluss vom 28. Dezember 1984 über Jugend und Sport (SGF
462.11).
Art. 32 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_147
09.07.2015 Art. 9 geändert 01.08.2015 2015_072
09.07.2015 Art. 16 geändert 01.08.2015 2015_072
09.07.2015 Art. 20 geändert 01.08.2015 2015_072
04.07.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Abs. 1a eingefügt 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 17 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 18 Abs. 2a eingefügt 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.2011 01.01.2012 2011_147
Art. 3 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 3 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 3 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 5 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 9 geändert 09.07.2015 01.08.2015 2015_072
Art. 9 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 11 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 12 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 12 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 13 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 14 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 14 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 14 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 14 Abs. 3 eingefügt 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Abs. 1a eingefügt 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 15 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 16 geändert 09.07.2015 01.08.2015 2015_072
Art. 16 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 17 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 17 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 17 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 18 Abs. 2a eingefügt 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 20 geändert 09.07.2015 01.08.2015 2015_072
Art. 20 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 28 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 29 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
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