Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der ... (853.158)
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Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung vom 7. Juli 1992 (Stand 1. August 1992) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 10 bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950, im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1992 1 als Gegenrechtserklärung: 2
Art. 1
1 Die vom Kanton Basel-Landschaft ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger wer - den im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung aner - kannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden nur im Einver - ständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen. 3
Art. 3
1 Die Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prü - fungen zu erkundigen.
1 sGS 853.1 .
2 Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 1. August 1992.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15 .
Art. 4
1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Be - rücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1992 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–68 07.07.1992 01.08.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.07.1992 01.08.1992 Erlass Grunderlass 28–68
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