Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
1) Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kant onalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970,
13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971
Art. 1
1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Voll- streckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zu Gunsten des Kantons ode r der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweck- verbände. Rechtshilfe
2 Die Rechtshilfe wird im Betrei bungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Art. 2 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons , in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des B undesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 2) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. V ollstreckbare Entscheide Art. 3 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: A nforderungen an das Verfahren a) Der Betriebene muss Gelegenheit ge habt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überpr üfung des Sachverhalts gewähr- leistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen. AGS Bd. 9 S. 130
1) SR 281.22
2) SR 281.1
b) Der Betriebene muss auf das ge gen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmitte l, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Art. 4 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: Nachweis der Vollstreckbarkeit a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung de r Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuer- behörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforde- rungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, au s denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides m it vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 1) ergibt. Art. 5 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun- gen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben sind. Prüfung von Am tes wegen Art. 6 Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: Einreden des Betriebenen a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass de r Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde. Art. 7
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Beitritt und Rücktritt
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates
1) SR 281.1
zu erklären. Der Rücktritt wird m it Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 8 Das Konkordat tritt für die abschlie ssenden Kantone m it seiner Veröf- fentlichung in der Sammlung der eidgenössi schen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Ge setzessammlung. Inkrafttreten Art. 9 Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verständnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 1) betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni
1945 2) betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunt erstützungen dahin. Ü be r gangs- bestimmungen Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971. Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 28. Juli 1975 3) . Dem Konkordat sind alle Kantone beigetreten.
1) SR 281.21; AGS Bd. 1 S. 600
2) SR 281.211; AGS Bd. 3 S. 424 und 425 f.
3) AS 1975 S. 1323
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