Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau Vom 30. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den Re - gierungsrat, vereinbaren
1 ) :
§ 1 Umfang der Massnahmen
1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain des Kantons Basel-Landschaft (kurz: LZE) führt im Auftrag des Kantons Solothurn in dessen Hoheitsgebiet die Massnahmen aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1998
2 ) über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) durch.
2 Es gelten im Kanton Solothurn die Bestimmungen der Verordnung über den Pflanzenbau des Kantons Basel-Landschaft
3 ) , Kapitel C. Weinbau, ohne § 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter.
§ 2 Direkte Kontakte
1 Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Gemein - den des Kantons Solothurn.
2 Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber dem LZE.
§ 3 Kosten
1 Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000 Franken pauschal pro Jahr.
2 Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen hin - ausgehen, werden getrennt abgerechnet.
§ 4 Rechtsschutz
1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide des LZE erfolgt durch den Kanton Solothurn.
1) Beschlossen am 27. November 2007 / 30. Juni 2009
2) SR 916.140
3) SGS 516.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174
§ 5 Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.
§ 6 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993
4 ) über die Zusam - menarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
4) GS 31.379, SGS 516.34 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.06.2009 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.1174 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.06.2009 01.01.2008 Erstfassung GS 36.1174 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174
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