Verordnung über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (872.150)
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Verordnung über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden

Verordnung über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (VöV) Vom 20. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2022
1. Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 1 Regierung

1 Die Regierung ist zuständig für: a) die kantonale Freigabe der beantragten Ausbauschritte des Strategischen Ent - wicklungsprogramms Bahninfrastruktur des Bundes (STEP); b) die Genehmigung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs und die Freigabe des Güterverkehrskonzepts zu Handen des Bundes; c) die kantonale Bestellung des öffentlichen Verkehrs sowie des Schienengüter - verkehrs.

Art. 2 Departement

1 Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (Departement) ist zustän - dig für: a) den Abschluss der zum Vollzug des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden
2 ) erforderlichen Verträge und Vereinbarungen mit Dritten; b) den Entscheid über den Erschliessungsanspruch von Gemeindefraktionen; c) den Entscheid in Streitigkeiten nach Artikel 23 des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen
3 ) ; d) die Freigabe des Angebots für das Folgejahr auf der Basis des Fahrplanent - wurfs.
1) BR 110.100
2) BR 872.100
3) SR 742.41
2 Das Departement erfüllt die Funktion der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Ar - tikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderung des Bundes 3 ) .

Art. 3 Amt

1 Das Amt für Energie und Verkehr (Amt) vollzieht die Erlasse im Bereich des öf - fentlichen Verkehrs und des Schienengüterverkehrs. Es trifft die erforderlichen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben in dieser Verordnung oder in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, ande - ren Dienststellen des Kantons oder den im Kanton tätigen Transportunternehmen, den Gemeinden, den Regionen, den Gemeindeverbänden oder ähnlichen Organisa - tionen übertragen sind.
2 Dem Amt obliegen zudem insbesondere: a) die Zusammenarbeit mit der zuständigen Planungsregion zur Erarbeitung und Umsetzung des STEP; b) die Erarbeitung und Überarbeitung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs; c) die Durchführung des Bestell- und des Fahrplanverfahrens; d) die Bearbeitung von Beitragsgesuchen; e) die Erteilung der Bewilligung für Personentransporte gemäss Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderung des Bundes 4 ) ; f) die Auflage eines Plangenehmigungsverfahrens nach Artikel 18 ff. des Eisen - bahngesetzes des Bundes 5 ) sowie die Bearbeitung der in diesem Verfahren ab - zugebenden kantonalen Stellungnahmen an den Bund; g) die subventionsrechtliche Prüfung im Sinne von Artikel 37 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden 6 ) .
2. Angebot
2.1. PLANUNG

Art. 4 Anforderungen an das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs

1 Das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs beinhaltet namentlich: a) eine aktuelle Standortbestimmung des öffentlichen Verkehrs im Kanton Grau - bünden; b) ein mittelfristig anzustrebendes, kantonales Angebot im öffentlichen Verkehr; c) eine langfristige Projektplanung für die künftige Infrastruktur; d) eine Priorisierung der Finanzmittel für das Angebot im öffentlichen Verkehr.
3) SR 745.11
4) SR 745.11
5) SR 742.101
6) BR 872.100
2 Es ist auf übergeordnete Planungen wie das STEP abzustimmen. Die Bestellung des Angebots und der Fahrplan stützen sich auf das kantonale Konzept des öffentli - chen Verkehrs ab.
2.2. ERSCHLIESSUNG

Art. 5 Definition der Angebotsstufen im öffentlichen Verkehr

1 Die Richtwerte der kantonal abgeltungsberechtigten Angebotsstufen im öffentli - chen Verkehr ergeben sich aus Anhang 1.
2 Werden Ortschaften gleichzeitig durch die Bahn und durch öffentliche Strassen - transportunternehmen erschlossen, ist dies bei der Festlegung der Basis- und der Zu - satzerschliessung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 6 Grunderschliessung

1 Eine Gemeinde hat Anspruch auf eine Grunderschliessung, wenn sie weniger als
100 und mindestens 50 ganzjährig wohnhafte Einwohnerinnen und Einwohner auf - weist.

Art. 7 Zusatzerschliessung

1 Die Wirtschaftlichkeit einer Linie im Rahmen der Zusatzerschliessung bemisst sich nach ihrem Kostendeckungsgrad. Die Nachfrage einer Linie wird gemäss der Ver - ordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs des Bundes 1 ) ermittelt. Von der ermittelten Nachfrage werden 20 Prozent abgezogen.
2 Die Minimalwerte für die Zusatzerschliessung (Nachfrage und Wirtschaftlichkeit) ergeben sich aus Anhang 2.
2.3. BESTELLUNG

Art. 8 Bestellverfahren für die Grund- und Zusatzerschliessung

1. Aufgaben des federführenden Bestellenden
1 Im Rahmen des Bestellverfahrens sind insbesondere folgende Handlungen durch den federführenden Bestellenden vorzunehmen: a) Festlegung des Angebots; b) Offertprüfung; c) Verhandlungen mit Transportunternehmen; d) Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität.
1) SR 745.16

Art. 9 2. Abwicklung

1 Die Offerten der Transportunternehmen betreffend Grund- und Zusatzerschlies - sung sind, sofern die Federführung der Bestellung beim Kanton liegt, zu Handen des Amts einzureichen.
2 Ist eine Offerte nicht zufriedenstellend, kann das Amt das Transportunternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.
3 Das Amt regelt die weiteren Einzelheiten für die Bestellung der Grund- und Zusat - zerschliessung im Kanton und bestimmt insbesondere die Fristen des Verfahrens.
3. Beiträge
3.1. BETRIEBSBEITRÄGE

Art. 10 Allgemeines

1 Wird bei der Bestellung im Rahmen des regionalen Personenverkehrs ein Überan - gebot festgestellt und wird dieses durch den Bund nicht finanziert, wird das Überan - gebot in der laufenden Bestellperiode übergangsmässig vom Kanton als Zusatzer - schliessung befristet auf zwei Jahre finanziert.
2 Übernehmen die Gemeinden die anteilige Finanzierung des Überangebots im Rah - men der Zusatzerschliessung nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 nicht, wird es durch den Kanton nicht mehr finanziert. Es steht den Gemeinden frei, dieses über den Kanton weiterhin zu bestellen und eigenständig zu finanzieren.
3 Werden die Minimalwerte für die Bestellung einer Zusatzerschliessung gemäss Ar - tikel 7 Absatz 2 für eine Linie nicht erreicht, wird diese durch den Kanton nicht mit - finanziert. Es steht den Gemeinden frei, die Zusatzerschliessung über den Kanton zu bestellen und eigenständig zu finanzieren.

Art. 11 Autoverlad

1 Als ungedeckte Kosten des Autoverlads gelten die Gesamtkosten für eine einzelne Verbindung abzüglich der erzielbaren Verkehrseinnahmen.
2 Ein regionalpolitisches Interesse liegt vor, wenn die Sperre eines Passes die inner - kantonale Erreichbarkeit einer Region nicht gewährleistet und eine minimale Nach - frage ein entsprechendes Angebot rechtfertigt.
3 Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Übernahme der ungedeckten Kosten durch das Transportunternehmen für den Autoverlad nicht zumutbar, wenn eine einzelne

Art. 12 Grenzüberschreitende Angebote

1 Als ungedeckte Kosten von grenzüberschreitenden Angeboten im Linienverkehr gelten die Gesamtkosten abzüglich der erzielbaren Verkehrseinnahmen. Die ange - messene finanzielle Beteiligung der Interessierten ausserhalb des Kantons ist im Einzelfall festzulegen.
2 Eine kurze Strecke ausserhalb des Kantonsgebiets liegt vor, wenn sich diese im Pe - rimeter zwischen der Landesgrenze und dem nächsten Knotenpunkt des öffentlichen Verkehrs im benachbarten Ausland befindet.
3.2. FÖRDER- UND INVESTITIONSBEITRÄGE
3.2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche für kantonale Beiträge sind mit den erforderlichen Beilagen schriftlich beim Amt einzureichen.
2 Auf die Gewährung von kantonalen Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 14 Schlussabrechnung und Auszahlung

1 Die Schlussabrechnung inklusive Beilagen ist dem Amt fristgerecht einzureichen. Die Frist kann auf Antrag hin grundsätzlich einmal um ein Jahr verlängert werden.
2 Das Amt prüft die Schlussabrechnung sowie die eingereichten Belege. Kantonale Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn diese von der zuständigen Behörde vorgängig zugesichert wurden und die Voraussetzungen zur Gewährung von kantonalen Beiträ - gen erfüllt sind.

Art. 15 Vollzugsrichtlinien

1 Das Departement legt die Einzelheiten an die Gewährung von kantonalen Beiträ - gen in Vollzugsrichtlinien (Leitfäden) fest.

Art. 16 Vorzeitiger Baubeginn, Anschaffung beziehungsweise Bestellung

1 Die Zuständigkeit bezüglich der Gewährung des vorzeitigen Baubeginns, der vor - zeitigen Anschaffung beziehungsweise der vorzeitigen Bestellung richtet sich auf der Basis der Beitragshöhe und entsprechend nach der Verordnung über den kanto - nalen Finanzhaushalt 1 ) .
1) BR 710.110
3.2.2. Förderbeiträge

Art. 17 Touristische Linien des öffentlichen Verkehrs

1. Voraussetzungen
1 Eine touristische Linie des öffentlichen Verkehrs startet grundsätzlich in einer Ort - schaft, die mit einer bestehenden Verbindung des öffentlichen Verkehrs bereits erschlossen ist.
2 Eine Linie, die über eine touristische Strecke oder zu einem touristischen Ziel aus - serhalb oder am Rande des Siedlungsgebiets führt, hat keinen unmittelbaren Erschliessungscharakter.
3 Ein Umsteigeeffekt ist gegeben, wenn die touristische Linie dazu geeignet ist, den motorisierten Individualverkehr auf dieser Strecke oder zum touristischen Ziel zu senken.
4 Anhand der Frequenzen und Verkehrseinnahmen ist ein Kostendeckungsgrad von mindestens 20 Prozent für das auf der touristischen Linie gefahrene Angebot nach - zuweisen.

Art. 18 2. Ungedeckte Kosten und Bemessung

1 Als ungedeckte Kosten gelten die Kosten der touristischen Linie beziehungsweise die Kosten, welche das Transportunternehmen verrechnet, abzüglich der erzielbaren Verkehrseinnahmen.
2 An die ungedeckten Kosten werden folgende Beiträge gewährt: a) Angebote mit Fahrausweisen des nationalen direkten Verkehrs 50 % b) alle weiteren Angebote 30 %

Art. 19 Versuchsbetriebe

1 Ein Versuchsbetrieb liegt vor, wenn Vorhaben im öffentlichen Verkehr oder im Schienengüterverkehr befristet getestet werden.
2 Ein Versuchsbetrieb setzt eine im Voraus projektbezogen definierte Zielsetzung voraus, die zumindest teilweise messbar ist.
3 Als ungedeckte Kosten eines Versuchsbetriebs gelten die Kosten für das Vorhaben inklusive Aufwendungen für allfällige Infrastruktur.
4 An die ungedeckten Kosten eines Versuchsbetriebs wird ein Beitrag von 50 Pro - zent gewährt.

Art. 20 Grenzüberschreitende Massnahmen

1 Grenzüberschreitende Massnahmen tangieren den Kanton Graubünden und einen oder mehrere ausländische Nachbarstaaten.
2 Die Voraussetzungen an die angemessene Beteiligung beziehungsweise an den Umsteigeeffekt ergeben sich sinngemäss aus Artikel 12 und Artikel 17.
3 Als ungedeckte Kosten für grenzüberschreitende Massnahmen gelten die Kosten für die Planung, Projektierung und Umsetzung der entsprechenden Massnahme.
4 An die ungedeckten Kosten werden namentlich folgende Beiträge gewährt: a) Einführung neuer oder Verlängerung bestehender Linien 50 % b) Projekte oder Vermarktungsmassnahmen 30 – 50 %

Art. 21 Neue Mobilitätsformen

1 Neue Mobilitätsformen können insbesondere zur Bewältigung der letzten Meile in - nerhalb einer Ortschaft oder zur Verbindung von Ortschaften dienen. Die neuen Mo - bilitätsformen können in der Regel über digitale Plattformen genutzt werden.
2 Eine zweckmässige, effiziente Erschliessung von Ortschaften liegt namentlich vor, wenn aufgrund der Bereitstellung einer neuen Mobilitätsform Ortschaften besser und wirtschaftlicher erreicht werden können als dies mit dem bestehenden Angebot der Fall ist.
3 Die Förderung von neuen Mobilitätsformen setzt eine im Voraus definierte Zielset - zung voraus, die zumindest teilweise messbar ist.
4 Als ungedeckte Kosten gelten die Betriebsfehlbeträge der neuen Mobilitätsformen inklusive allfällig dazugehöriger Kosten für die Infrastruktur.
5 An die ungedeckten Kosten des Betriebs und allfälliger Infrastruktur wird ein Bei - trag von 50 Prozent gewährt.

Art. 22 Massnahmen zur Vermeidung oder wesentlichen Reduktion des

CO -Ausstosses ₂
1 Massnahmen, die zur Vermeidung oder wesentlichen Reduktion des CO -Ausstos ₂ - ses im öffentlichen Verkehr dienen, sind insbesondere: a) Beschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antriebstechniken; b) Anschaffungs- und Betriebskosten der für den Betrieb eines alternativ ange - triebenen Fahrzeugs erforderlichen Infrastruktur.
2 Als ungedeckte Kosten gelten die zusätzlichen Betriebskosten für die Infrastruktur und für die Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechniken.
3 An die ungedeckten Kosten wird ein Beitrag von 40 Prozent gewährt.

Art. 23 Weitere Massnahmen

1. Voraussetzungen
1 Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsförderungsmassnahmen müssen einen systemübergreifenden Gesamtnutzen bewirken, indem beispielsweise eine Verschie - bung des Modalsplits zugunsten des öffentlichen Verkehrs erzielt wird.
2 Weitere Angebote zur Gewährleistung der Transportketten müssen dazu geeignet sein, Mobilitätsbedürfnisse an frühen Morgen- oder späteren Abendstunden abzude - cken. Die Bereitstellung von Angeboten bei aussergewöhnlichen Ereignissen wird insbesondere beim Eintreten von Naturgefahren notwendig (Murgänge und derglei - chen).
3 Eine verbesserte Anbindung an den öffentlichen Verkehr bei Veranstaltungen wird erreicht, wenn zusätzliche, der Veranstaltung entsprechend befristete Verbindungen dazu dienen, den Anteil des motorisierten Verkehrs zu senken.
4 Tariferleichterungen müssen geeignet sein, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr zu erhöhen.

Art. 24 2. Ungedeckte Kosten und Bemessung

1 An die ungedeckten Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 23 werden folgende Beiträge gewährt: a) Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsförderung 30 % b) Transportketten und ausserordentliche Ereignisse 50 % c) Veranstaltungen 40 %
2 Bei Tariferleichterungen entsprechen die ungedeckten Kosten dem Differenzbe - trag, welcher sich aufgrund der Massnahme ergibt. Die Einnahmeausfälle werden den Transportunternehmen durch den Kanton und Dritte voll entschädigt.

Art. 25 Tarifverbünde

1. Voraussetzungen
1 In Tarifverbünden können Angebote auf Linien des öffentlichen Verkehrs zusätz - lich zum regionalen Personenverkehr vom Kanton allein oder von Kanton und Gemeinden bestellt und finanziert werden, wenn: a) zwischen den Transportunternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmenver - teilung aufgrund der Personenkilometer und der Anzahl der Einsteigenden vereinbart wird; b) die Tarifmassnahmen dieser Angebote die Nutzung des gesamten öffentlichen Verkehrs vereinfachen.

Art. 26 2. Ungedeckte Kosten und Bemessung

1 Ungedeckte Kosten bei Tarifverbünden, die vom Bund nicht mitfinanziert werden, sind die Verwaltungskosten und die durch den Tarifverbund entstehenden Einnah - meausfälle bei den beteiligten Transportunternehmen.
2 Wenn die beteiligten Gemeinden eine im Vergleich zu anderen Transportunterneh - men günstigere Tarifgestaltung fordern, kann der kantonale Beitrag gekürzt werden.
3 Für die Bemessung der Gemeindebeiträge an die Tarifverbünde ist die Einwohner - zahl massgebend, sofern die Gemeinden keinen anderen Verteilschlüssel vereinba - ren.
3.2.3. Investitionsbeiträge

Art. 27 Bahninfrastrukturen

1 Der Begriff der Bahninfrastrukturen ergibt sich sinngemäss aus Artikel 62 des Ei - senbahngesetzes des Bundes
1 )
.
2 Anrechenbare Kosten sind Projektierungs- und Baukosten von Bahninfrastruktur - vorhaben abzüglich Beiträge Dritter.
3 An die anrechenbaren Kosten von Bahninfrastrukturvorhaben werden folgende Beiträge gewährt: a) kantonale Verkehrsknotenpunkte 50 % b) Verkehrsknotenpunkte von regionaler Bedeutung 30 % c) übrige Verkehrsknotenpunkte 20 %
4 Ein besonderes kantonales Interesse liegt vor, wenn die vorgesehene Bahninfra - struktur einen kantonalen oder überregionalen Nutzen erzielt. Bei Infrastrukturen liegt zudem ein besonderes kantonales Interesse vor, wenn sie durch den Kanton vorgegeben werden und der Standortgemeinde beziehungsweise den Standortge - meinden einen geringen Nutzen stiften.

Art. 28 Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentransport -

unternehmen des öffentlichen Verkehrs
1 Die Benützung der Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentrans - portunternehmen des öffentlichen Verkehrs muss durch die neuen Massnahmen er - heblich verbessert werden.
2 Anrechenbar sind Projektierungs- und Baukosten von Bauten, Anlagen und Ein - richtungen von Strassentransportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
3 An die anrechenbaren Kosten werden insbesondere folgende Beiträge gewährt: a) Bushaltebuchten an Kantonsstrassen (Bushaltestelle und Kante) 30 % b) Bushaltestellen, die von Litera a nicht umfasst sind 50 % c) Nebenanlagen (Personenunterstände, Mobiliar, WC und dergleichen) 10 % d) notwendige Zufahrten 30 % e) Gehweganlagen (Trottoir nur im Bereich der Haltestelle) 30 % f) sicherheitsrelevante Einrichtungen 30 % g) Anlagen zur Buspriorisierung 30 %

Art. 29 Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen

1 Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen sind Parkierungsanlagen in Bahnhöfen oder deren unmittelbaren Umgebung, die das Umsteigen vom privaten auf den öf - fentlichen Verkehr erleichtern.
1) SR 742.101
2 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber erlassen für die Benützung der Park- and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen Betriebsreglemente, die dem Amt zur Kennt - nis zu bringen sind. Sie sorgen dafür, dass die für die Benützung des öffentlichen Verkehrs bestimmten Parkplätze nicht von Unbefugten belegt werden.
3 Anrechenbar sind die Kosten der für die Benützerinnen und Benützer des öffentli - chen Verkehrs bestimmten Parkplätze abzüglich Beiträge Dritter. Als anrechenbar gelten die Kosten für die Projektierung, die Erschliessung und die Erstellung der Parkplätze sowie die Kosten der Einrichtungen für die Parkzeitkontrolle und Gebüh - renerhebung.
4 Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung des Bahnhofs und des Potenzials des Einzugsgebiets: a) kantonale Verkehrsknotenpunkte 30 % b) Verkehrsknotenpunkte von regionaler Bedeutung 20 % c) übrige Verkehrsknotenpunkte 10 %

Art. 30 Anschlussgleise

1 Bei der Erneuerung bestehender Gleise ist nur die Gesamtsanierung eines Gleisab - schnitts anrechenbar. Beiträge Dritter sind abzuziehen.
2 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung und die Er - stellung der Anschlussgleise sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntech - nische Ausrüstung.
3 An die anrechenbaren Kosten für die Erstellung oder die Erneuerung von An - schlussgleisen werden folgende Beiträge gewährt: a) Stammgleise 30 % b) Verbindungsgleise 15 – 30 % c) Ladegleise 15 – 30 %
4 Die Beitragssätze für Verbindungs- und Ladegleise bemessen sich nach der durch - schnittlichen Transportdistanz der Güter mit der Bahn auf Kantonsgebiet sowie nach den über das Anschlussgleis jährlich umgeschlagenen Tonnagen oder den umge - schlagenen Wagenladungen.

Art. 31 Kombinierter Schienengüterverkehr

1 An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen wie ortsfeste Einrichtungen, Fahr - zeuge oder Umschlagsgeräte des kombinierten Schienengüterverkehrs werden
40 Prozent gewährt.
2 Bei Massnahmen des kombinierten Schienengüterverkehrs, die der Bund nicht mit - finanziert, sind die Kosten, die unmittelbar für die Nutzung einer Anlage nötig sind, vollständig anrechenbar. An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen wie ortsfeste Einrichtungen, Umschlagsgeräte oder Transportgefässe wird ein Beitrag von 50 Prozent gewährt.

Art. 32 Unterhalt und Betrieb

1 An den Unterhalt und Betrieb von Vorhaben, an welche der Kanton sich finanziell mitbeteiligt hat, werden keine Beiträge gewährt.
3.2.4. Weitere Beiträge

Art. 33 Geschichtliches und kulturelles Erbe

1 Unter Massnahmen zum Erhalt und zur Vermittlung des geschichtlichen und kultu - rellen Erbes im öffentlichen Verkehr fallen namentlich: a) die Restauration, Wiederherstellung, Lagerung und Pflege von historischem Verkehrsmaterial und historischen Geräten des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden; b) die Archivierung, die Kartierung und der Erhalt von historischen Dokumenten und Bildern des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden; c) die Zugänglichmachung des geschichtlichen und kulturellen Erbes des öffent - lichen Verkehrs im Kanton Graubünden für eine breite Öffentlichkeit in Form von Museen und Ausstellungen aller Art; d) die Sensibilisierung der Öffentlichkeit; e) die Übernahme von ausgewiesenen Mehrkosten für die Bereitstellung von his - torischem Verkehrsmaterial im laufenden öffentlichen Verkehr; f) Veranstaltungen, an welchen historische Verkehrsmittel in Wert gesetzt wer - den (Sonderfahrten und Ähnliches).
2 Die Leistungsvereinbarung bedarf der Schriftform und hat eine Laufzeit von vier Jahren. Alle zwei Jahre ist dem Kanton ein Tätigkeitsbericht betreffend die im Vor - aus vereinbarten Ziele inklusive Nachweis der Mittelverwendung vorzulegen.
4. Fahrplan

Art. 34 Fahrplanverfahren und -behörden

1 Das Amt regelt die Einzelheiten für die Anhörung der interessierten Kreise und be - stimmt die Fristen des Fahrplanverfahrens, sofern sie vom Bund nicht vorgegeben werden.
2 Regionale Behörden im Rahmen des Fahrplanverfahrens sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Fahrplanregionen. Die Fahrplanpräsidentinnen und -präsidenten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 35 Fahrplanregionen

1 Die Gemeinden im Kanton werden unter Berücksichtigung der Verkehrsströme in Fahrplanregionen gemäss Anhang 3 eingeteilt.
5. Personenbeförderung

Art. 36 Bewilligungspflicht und kantonale Bewilligungen

1 Für die Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung, die Erneuerung, die Übertra - gung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Be - willigungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.12.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-049
Anhang 1: Kantonale Richtwerte der abgeltungsberechtigten Angebotsstufen im öffentlichen Verkehr (Art. 5) (Stand 1. Januar 2023) Angebotsstufen Richtwerte Basiserschliessung Zusatzerschliessung (total max. Anzahl KP) RPV Grund- erschliessung Minimalangebot
6-8 KP 4-8 KP 4-8 KP Max. zusätzliche KP: 6 (total max. 14 KP) Übergangsangebot
10-12 KP 8-13 KP - Max. zusätzliche KP: 9 (total max. 22 KP) Standardangebot
14-18 KP 14-18 KP - Max. zusätzliche KP: 12 (total max. 30 KP) Dichtes Angebot 30-40 KP 19-40 KP - Max. zusätzliche KP: 20 (total max. 60 KP) Urbanes Angebot 60-72 KP 41-72 KP - Max. zusätzliche KP: 28 (total max. 100 KP) RPV = regionaler Personenverkehr KP = Kurspaare
Anhang 2: Kantonale Minimalwerte der Zusatzerschliessung betreffend Nachfrage und Wirtschaftlichkeit (Art. 7) (Stand 1. Januar 2023)
1. Minimalwerte "Nachfrage" Nachfrage RPV Zusatz- erschliessung Anzahl Kurspaare Nachfrage RPV Zusatz- erschliessung Anzahl Kurspaare
0 0 6 2313 1850 38 - 48
32 26 6 - 7 2438 1950 39 - 49
36 29 6 - 8 2584 2067 40 - 50
50 40 6 - 9 2750 2200 41 - 51
70 56 7 - 10 2917 2334 42 - 53
95 76 8 - 11 3084 2467 43 - 54
120 96 9 - 12 3250 2600 44 - 55
145 116 10 - 13 3417 2734 45 - 56
175 140 11 - 14 3584 2867 46 - 58
210 168 12 - 15 3750 3000 47 - 59
245 196 13 - 16 3917 3134 48 - 60
280 224 14 - 18 4084 3267 49 - 61
320 256 15 - 19 4250 3400 50 - 63
365 292 16 - 20 4417 3534 51 - 64
410 328 17 - 21 4584 3667 52 - 65
455 364 18 - 23 4750 3800 53 - 66
532 426 19 - 24 4917 3934 54 - 68
594 475 20 - 25 5084 4067 55 - 69
657 526 21 - 26 5250 4200 56 - 70
719 575 22 - 28 5417 4334 57 - 71
792 634 23 - 29 5584 4467 58 - 72
875 700 24 - 30 5750 4600 59 - 72
959 767 25 - 31 5917 4734 60 - 72
1042 834 26 - 33 6084 4867 61 - 72
1125 900 27 - 34 6250 5000 62 - 72
1209 967 28 - 35 6417 5134 63 - 72
1292 1034 29 - 36 6584 5267 64 - 72
1375 1100 30 - 38 6750 5400 65 - 72
1459 1167 31 - 39 6917 5534 66 - 72
1563 1250 32 - 40 7084 5667 67 - 72
1688 1350 33 - 41 7250 5800 68 - 72
1813 1450 34 - 43 7417 5934 69 - 72
1938 1550 35 - 44 7584 6067 70 - 72
2063 1650 36 - 45 7750 6200 71 - 72
2188 1750 37 - 46 7917 6334 72 - 72
Grosse Ausbauschritte bei der Zusatzersc hliessung erfordern eine Nachfrageprogno- se als Basis. Ein Angebotsausbau für die Zusatzer schliessung kann nur bis zur ma- ximal möglichen Anzahl Kurspaare der jeweiligen Angebotsstufe erfolgen.
2. Minimalwerte "Wirtschaftlichkeit" Bei der Bestellung der Zusatzerschliessung en tspricht das Kriteri um Wirtschaftlich- keit den Mindestanforderungen des Bundesamt s für Verkehr (Art. 6 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Pers onenverkehrs [ARPV; SR 745.16]). Verkehrsmittel Angebots- stufe Minimalwert Wirtschaftlichkeit (Kostendeckungsgrad) Bahn 1 – 5 20 % Bahnersatz 1 – 5 10 % Seilbahnen 1 – 5 10 % Bus 1 – 2 10 % Bus 3 – 5 20 % Rufbusse 1 – 5 10 % Abendangebote 1 – 5 10 % Nachtangebote 1 – 5 10 % Schiffe 1 – 5 20 %
Anhang 3: Fahrplanregionen (Art. 35) (Stand 1. Januar 2023) Fahrplanregion Nr. Bezeichnung Gemeinden
1 Landquart (Chur)* 1 Jenins Fläsch Landquart Maienfeld Malans Trimmis Untervaz Zizers
2 Prättigau/Davos Conters im Prättigau Davos Fideris Furna Grüsch Jenaz Klosters Küblis Luzein Schiers Seewis im Prättigau
3 Plessu r Chu r * Churwalden Arosa Tschiertschen-Praden
4 Imboden (Chur)* Bonaduz Domat/Ems Felsberg Rhäzüns Tamins
5 Viamala Andee r
1 *Aufgrund der verschiedenen Verkehrsströ me in den Fahrplanregionen 1 und 4 erfasst.
Avers Cazis Domleschg Ferrera Flerden Fürstenau Masein Muntogna da Schons Rheinwald Rongellen Rothenbrunnen Scharans Sils im Domleschg Sufers Thusis Tschappina Urmein Zillis-Reischen
6 Moesa Buseno Calanca Cama Castaneda Grono Lostallo Mesocco Rossa Roveredo San Vittore Santa Maria in Calanca Soazza
7 Albula Albula/Alvra Bergün Filisur Lantsch/Lenz Schmitten Surses Vaz/Obervaz
8 Surselva Breil/Brigels Disentis/Mustér Falera Flims Ilanz/Glion Laax
Lumnezia Medel (Lucmagn) Obersaxen Mundaun Safiental Sagogn Schluein Sumvitg Trin Trun Tujetsch Vals
9 Engiadina Bassa / Val Müstai r Samnaun Scuol Val Müstair Valsot Zernez
10 Bernina Brusio Poschiavo
11 Maloja Bever Bregaglia Celerina/Schlarigna La Punt Chamues-ch Madulain Pontresina Samedan S-chanf Sils im Engadin/Segl Silvaplana St. Moritz Zuoz
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