Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd ... (853.115)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich vom 10. Januar 1978 (Stand 8. April 1978) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau vereinbaren: 1

Art. 1 Grenzbereinigung

1 Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrun - dung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.
2 In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Min - destmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.

Art. 2 Reviergemeinde

1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde). 2 Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.
2 Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

Art. 3 Genehmigungspflicht

1 Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zu - ständigen Departemente 3 beider Kantone.

Art. 4 Jagdbetrieb

1 Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, wel - chem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz: 4
1 Vom Bundesrat genehmigt am 7. April 1978. In Vollzug ab 8. April 1978.
2 Für den Kanton St.Gallen vgl. Art. 1 und 2 JG, sGS 853.1 ; Art. 3 ff. JV, sGS 853.11 .
3 Für den Kanton St.Gallen: Finanzdepartement; Art. 1 JV, sGS 853.11 .
4 Für den Kanton St.Gallen: JG, sGS 853.1 ; JV, sGS 853.11 ; NSV, sGS 671.1
2 In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen. 5

Art. 5 Jagdberechtigung

1 Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, haben im ganzen Revier Gültigkeit.

Art. 6 Schutz des Grundbesitzers, Schadenvergütung, Jagdpolizei

1 Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei. 6
2 Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Fall von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

Art. 7 Strafverfolgung

1 Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Art. 8 Anstände

1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinba - rung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen be - zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 9 Inkrafttreten, Vertragsdauer

1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone ge - kündigt werden.
5 Art. 27 JG, sGS 853.1 ; Art. 34 JV, sGS 853.11 .
6 Art. 21, 30 ff. und 37 ff. JG, sGS 853.1 ; Art. 68 ff. und 74 ff. JV, sGS 853.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13–18 10.01.1978 08.04.1978 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.01.1978 08.04.1978 Erlass Grunderlass 13–18
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