Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes
1 Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargaui schen Elektrizitätswerkes, gestützt auf § 20 Abs. 3 EnG 1) sowie § 13 Abs. 2 lit. h des Geschäfts- reglements AEW vom 6. Dezember 1995 2) , beschliesst:
1. Grundsatz
Das AEW bestimmt die Art, di e Dimension sowie die Leitungs- führung eines Hausanschlusses. Pro Liegenschaft wird in der Re gel nur 1 Hausanschluss erstellt. Verbindungsleitungen zwischen ein zelnen Gebäuden sind nach den Werkvorschriften auszuführen.
2. Kostenbeiträge
Für neue Anschlüsse und für Anschlussverstärkungen werden Kostenbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge sind im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. Das AEW ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen. Ferner steht ihm das Recht zu, an einer Zuleitung weitere Bez üger anzuschliessen, ungeachtet geleisteter Kostenbeiträge. Eine Rückerstattung kann ausnah msweise erfolgen, wenn weitere Bezüger an eine Zuleitung zu einem abgelegenen Objekt angeschlossen werden, für die ein Mehrlängenzuschlag gemäss Anhang zu diesem Reglement erhoben worden ist. Dies gilt nur für zusätzliche Anschlüsse innerhalb von 10 Jahren nach Erstellung der Zuleitung und pro rata der Zeit.
1) SAR 773.100
2) SAR 773.511
3. Eigentum und Unterhalt
3.1 Eigentum:
Im Eigentum des AEW sind: – Die Kabelanlage bis zur Ei ngangsklemme de s Anschluss- Überstromunterbrechers. – Die Freileitungsanlage bis und mit Dachständer, inkl. An- schlussklemmen, Ve rankerung und Verschalung; bei Fassa- denanschlüssen inkl. Abspanniso latoren. Die Einführungsleiter sind im Eigentum de s Hauseigentümers.
3.2 Unterhalt:
Das AEW unterhält die Anlageteile, die sich in seinem Eigentum befinden.
4. Ersatzanschlüsse
(Ersatz von bestehenden Freileit ungsanschlüssen durch Kabel)
4.1 Grab- und Maurerarbeiten, Hausinstallation:
Die Grab- und Maurerarbeiten werd en vom AEW übernommen: die Anpassung der Hausinstallation ge ht zu Lasten des Hauseigen- tümers.
4.2 Ersatzanschluss ohne gleichzeitige Verstärkung:
Der Beitrag à fonds perdu für eine n leistungsmässig gleichwertigen Kabelanschluss beträgt Fr. 500.– pro Anschluss.
4.3 Ersatzanschluss mit gleichzeitiger Verstärkung:
Wird mit der Erstellung eines Er satzanschlusses gleichzeitig die Übertragungskapazität des Hausansc hlusses erhöht, wird derselbe Kostenbeitrag erhoben, der bei einer entsprechenden Verstärkung der Kabelzuleitung fällig würde.
5. Verlegung von Leitungen
5.1 Netzverlegung auf Ve ranlassung des Werkes:
Muss das bestehende Netz auf Ve ranlassung des Werkes verlegt werden, so übernimmt das AEW sämtliche Abänderungskosten in- klusive Anpassung der Hausinsta llation, Grab- und Maurerarbeiten sowie Kabelschutz.
5.2 Anschlussverlegung auf Veranl assung des Hauseigentümers:
Verursacht der Grund- oder Hauseigentümer infolge Um- und Erweiterungsbauten auf seiner Li egenschaft eine Änderung des bestehenden Anschlusse s, so gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Werden durch die Bauarbeiten auch Lei- tungen betroffen, die Dritten dienen, so gehen die Kosten für die Anpassungsarbeiten an diesen Le itungen zu Lasten des AEW. Wird eine bestehende Liegensc haft vollständig abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt, so wird ein Beitrag wie für Neu-
3 anschlüsse erhoben. Die Demontag ekosten des alte n Anschlusses gehen in diesem Fall zu Lasten des AEW.
6. Diverse Bestimmungen
6.1 Änderung des Schutzsystems:
Muss in einem Niederspannungsne tz ein anderes Schutzsystem eingeführt werden, so gehen sämtlic he dadurch verursachten Kosten im Niederspannungsnetz und in den bestehenden Hausinstallationen zu Lasten des AEW.
6.2 Zentralisierung von Hausinstallationen:
In Liegenschaften mit zwei oder mehr Anschlüssen wird bei Ände- rungen an den betreffenden Haus installationen oder bei Verkabe- lungen des Freileitungsnetzes eine zentralisierte Anlage angestrebt. Das AEW übernimmt zwei Dritte l der anfallenden effektiven Zentralisierungskosten.
6.3 Durchleitungsrechte:
Für die Erstellung von Niederspannungsleitungen werden keine Durchleitungsentschädigungen ausger ichtet. Dies gilt auch für Lei- tungen zum Anschluss Dritter. Eine Ausnahme bildet das Stelle n von NS-Kabelverteilkabinen, für welche gegen Entschädigung ein Di enstbarkeitsvertrag mit Eintrag im Grundbuch abgeschlossen wird.
6.4 Beschädigungen durch Dritte:
Die Haftpflicht für Beschädi gungen von NS-Verteilanlagen ist gemäss Art. 41 ff. OR 1) geregelt. Die strafrechtliche Verfolgung bl
239 StGB 2)
6.5 Temporäre Anschlüsse für Neubauten:
Kann ein Neubau wegen fehlende r Rohplanie oder unfertiger Erschliessung des Baugeländes nicht definitiv an das Niederspan- nungsnetz angeschlossen werden, so gehen die Kosten für ein eventuell zu erstellendes Provisori um zu Lasten des Bauherrn bzw. Haus- oder Grundeigentümers.
6.6 Provisorische Anschlüsse:
Das AEW erstellt auf Verlangen des Bezügers einen provisori- schen, zeitlich begrenzten Anschluss. Die Kostenfolge ist separat gere gelt. Die Grab- und Maurerarbeiten sowie der Kabelschutz gehen zu Lasten des Bezügers. Das AEW ist berechtigt, provisori sche Anschlüsse zu gegebener Zeit zu unterbrechen.
1) SR 220
2) SR 311.0
7. Besondere Elektrizitätsanwendungen
Für besondere Elektrizitätsanwe ndungen, insbesondere elektrische Heizanlagen, gelten zusätzlich spezielle Anschlussbedingungen.
8. Bau von Transformatorenstationen auf Kosten von Gross-
bezügern Ist die Anspeisung eines Grossbez ügers aus dem bestehenden Netz nicht möglich, kann dieser verpflic htet werden, auf eigene Kosten eine Transformatorenstation erste llen zu lassen. Für die Kosten- beiträge für den Anschluss an da s Hochspannungsnetz gelten sepa- rate Bestimmungen.
9. Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt auf den 1. September 1995 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 27. Oktober 1992 . Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen.
1) Nicht in der AGS publiziert.
5 Anhang Kostenbeiträge gemäss Art. 2
1. Neuanschlüsse
Pro Anschluss sind folgende einmalige Beiträge zu entrichten: Einfamilienhäuser Fr. 3'800.– Mehrfamilienhäuser Grundbetrag Fr. 3'100.– zusätzlich pro Wohnung Fr. 700.– Reihen- und Terrassenhäuser mit nur einem Anschluss werden wie Mehrfamilienhäuser betrachtet. Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebauten Der Beitrag richtet sich nach dem erforderlichen Leiterquerschnitt der Zuleitung: Leiterquerschnitt 4× 16 mm 2 Cu Anschlusswert bis 15 kW Fr. 4'700.– über 15 kW Fr. 6'000.–
4× 95 mm 2 Al Fr. 11'500.–
4×150 mm 2 Al Fr. 15'500.–
4×240 mm 2 Al Fr. 19'500.– In besonderen Fällen mit andern Quer schnitten wird der Beitrag entspre- chend dem Leitermaterial und -querschnitt ermittelt. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe mit Wohnungen Der Kostenbeitrag wird als Summe de familienhäuser sowie für Landwirtschaf ts-, Gewerbe- und Industriebauten auf Grund der Anzahl Wohnungen bzw. des erforderlichen anteiligen Querschnittes des Landwirtschafts- ode r Gewerbebetriebes berechnet. Die pro Anschluss einmalig zu entrichtenden Beiträge enthalten:
– Den Hausanschluss, bestehend au s dem Anschlusskabel mit einer Länge bis zu 50 m, dem Zubehör und der Montage. – Einen Beitrag an die Erstellung und Erweiterung des Niederspan- nungsnetzes. Anschlüsse für Anlagen der Verkehrs regelung, TV-Verstärker, Telefon- kabinen und Ähnliches werden nach Aufwand verrechnet. Der minimale Kabelquerschnitt beträgt 4×16 mm 2 . Der Bauherr bzw. Hauseigentüm er trägt folgende Kosten: – Die Grab- und Maurerarbeiten sowie die Lieferung und Verlegung des notwendigen Kabelschutzes fü r den Hausanschluss nach den Angaben des AEW. – Die Mehrkosten für Kabellängen über 50 m. Sonderregelungen für Anschlüsse au sserhalb des Baugebietes bleiben vorbehalten.
2. Änderungen bestehender Anschlüsse
Für Verstärkungen ist ein Beitrag en tsprechend der Differenz zwischen bestehender und neuer Anlage gemä ss Abschnitt 1 zu entrichten. Die Grab- und Maurerarbeiten trägt de r Bauherr bzw. Hauseigentümer.
3. Inkraftsetzung
Der Anhang «Kostenbeiträge» zum Regl ement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes tritt am 1. September 1995 in Kraft und ersetz t den Anhang vom 27. Oktober
1992 1) . Er ist in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröf- fentlichen.
1) Nicht in der AGS publiziert.
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