Gastgewerbegesetz (540)
CH - BL

Gastgewerbegesetz

Gastgewerbegesetz Vom 5. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz, Zweck

1 Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe sowie die Abgabe von alkoholischen Getränken und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie dem Schutz der Jugend.
2 Gastgewerbe
2.1 Bewilligungsverfahren

§ 2 Bewilligungspflicht

1 Die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle sowie das entgeltliche Beherbergen von Gästen sind bewilligungspflich - tig.

§ 3 Ausnahmen

1 Von der Bewilligungspflicht nach § 2 sind ausgenommen:
a. Spitäler, Heil- und Pflegeanstalten sowie vom Bund, Kanton oder von der Gemeinde betriebene oder anerkannte Anstalten, Schulen und Heime in Bezug auf Patientinnen und Patienten, Schülerinnen und Schüler, Insas - sinnen und Insassen, Bewohnerinnen und Bewohner, Tagesaufenthalte - rinnen und Tagesaufenthalter, deren Besucherinnen und Besucher sowie das Personal;
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
b. das Beherbergen von Gästen in Ferienwohnungen und -häusern sowie auf Campingplätzen;
c. Alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit maximal 10 Plätzen sowie Privat - pensionen mit maximal 5 Plätzen.

§ 4 Bewilligungsarten

1 Bewilligungen werden erteilt für:
a. öffentlich zugängliche Betriebe;
b. nicht öffentlich zugängliche Betriebe;
c. Anlässe (Gelegenheitswirtschaften).
2 In diesen Bewilligungen zum Ausschank an Ort und Stelle ist vorbehältlich besonderer Auflagen im Einzelfall auch der Verkauf über die Gasse inbegriffen.

§ 5 Bewilligungsinhalt

1 Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und eine be - stimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung ver - antwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzei - tig geöffnet sind.
2 Die Bewilligung bezeichnet die dem Betrieb oder dem Anlass zugehörigen Räume und Flächen, den Betriebscharakter sowie die Anzahl der zur Verfü - gung stehenden Plätze.
3 Betriebserweiterungen und immissionsrelevante Änderungen des Betriebs - charakters sind bewilligungspflichtig.
4 Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.

§ 6 Persönliche Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebs oder Durchführung des Anlasses bietet.
2 Diese Gewähr ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller:
a. persönlich oder mit einer durch sie bzw. ihn geführten Firma im Gastwirt - schaftsbereich aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder ge - rät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder
b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen auf - weist, welche für die Betriebsführung relevant sind.

§ 7 Fachliche Eignung

1 Die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a setzt das Be - stehen einer Fachprüfung voraus (Fähigkeitsausweis). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
2 Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prü - fungen werden in der Verordnung geregelt. Der Regierungsrat erlässt die Ver - ordnung nach Anhören der Organisationen des Gastwirtschaftsgewerbes.
3 Auswärtige Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Basel-Landschaft gleichwertig sind.

§ 8 Ausnahmen vom Nachweis der fachlichen Eignung

1 Vom Nachweis der fachlichen Eignung wird in den folgenden Fällen abgese - hen:
a. gastwirtschaftliche Kleinbetriebe bis maximal 10 Plätze;
b. kleine Bergwirtschaften mit geringem Umsatz, wie SAC-Hütten und Ski- Hütten;
c. bäuerliche Nebenbetriebe und dergleichen;
d. Eigengewächswirtschaften, sofern sie nicht länger als 3 Monate im Jahr geöffnet haben und Speisen sowie Getränke aus eigener Produktion an - bieten;
e. Saisonbetriebe, welche höchstens 8 Monate pro Jahr geöffnet haben und im Zusammenhang mit Freizeitanlagen oder als Zusatzbewilligung zu Betrieben gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe b betrieben werden;
f. Familienangehörige und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer verstorbenen oder getrennt lebenden betriebsinhabenden Person, sofern sie im Gastwirtschaftsbetrieb während mehreren Jahren unbeanstandet tätig gewesen sind und diesen oder einen gleichartigen Betrieb den ge - setzlichen Bestimmungen entsprechend weiterführen wollen;
g. Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäss der altrechtlichen Pa - tentart «Kaffeestuben und Tea-Rooms nach Ladenschlussordnung»; dies gilt, solange diese Personen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geset - zes geführten Betriebe weiterführen.

§ 9 Bauliche und betriebliche Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüg - lich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermäs - sige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind.
2 Jeder Betrieb oder Anlass muss die für einwandfreie Hygiene und Immissi - onsschutz erforderlichen Einrichtungen aufweisen.
3 Die für die Bewilligung zuständige Behörde nimmt die erforderlichen Erhebun - gen vor und kann die Erteilung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen und/ oder mit Auflagen versehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331

§ 10 * Rauchverbot in Innenräumen

1 In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung verse - hene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.
2.2 Ausübung des Gewerbes

§ 11 Verantwortliche Person

1 Die verantwortliche Person nach § 5 gewährleistet gegenüber den Behörden, Gästen und Dritten, dass der Betrieb oder Anlass jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.
2 Die verantwortliche Person ist im Umfang der üblichen Normalarbeitszeit zur Präsenz im Betrieb verpflichtet und hat mindestens während der Hauptbe - triebszeiten sowie jenen Zeiten, in welchen Störungen nach § 12 Absatz 1 dro - hen, persönlich die volle Verantwortung an Ort und Stelle zu übernehmen.
3 Neben der verantwortlichen Person sorgen auch sämtliche übrigen im Betrieb arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Wah - rung von Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Vorschriften.

§ 12 Ruhe und Ordnung, Jugendschutz

1 Die Bewilligungsinhaberinnen bzw. Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, da - für zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbar - schaft, insbesondere während der Nachtruhe, nicht gestört oder belästigt wird.
2 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrie - ben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt.

§ 13 Öffnungszeiten

1 Betriebe oder Anlässe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
2 Die Schliessungszeit gilt nicht für beherbergte Gäste.

§ 14 Besondere Öffnungszeiten

1 Die gemäss § 19 zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amtes we - gen für einzelne Betriebe, generell oder an bestimmten Tagen, oder für Anläs - se längere oder kürzere Öffnungszeiten festlegen, sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 11 erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann bei Feiertagen und die Sicherheitsdirektion bei be - sonderen Ereignissen abweichende Öffnungszeiten für alle Betriebe oder An - lässe festlegen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
3 Bei besonderen, auf die Gemeinde bezogenen Ereignissen kann der Gemein - derat längere Öffnungszeiten für alle Betriebe in der Gemeinde bewilligen. Die Sicherheitsdirektion ist umgehend zu orientieren. *

§ 15 * ...

§ 16 Preise alkoholfreier Getränke

1 Bei Betrieben oder Anlässen mit Alkoholabgabe müssen mindestens 2 alko - holfreie Kaltgetränke preisgünstiger angeboten werden als das billigste alko - holhaltige Getränk gleicher Menge.

§ 17 Gästekontrolle *

1 Die Beherbergungsbetriebe sorgen dafür, dass jeder übernachtende Gast und bei Reisegesellschaften die reiseleitende Person einen Meldeschein eigenhändig ausfüllt, unterschreibt und sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweist. *
2 Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gästedaten vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen und 10 Jahre aufzubewahren. *
3 Das Polizeigesetz ) regelt die Bearbeitung der Gästedaten. *
3 Abgabe alkoholischer Getränke *

§ 18 Bewilligungspflicht *

1 Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungs - pflichtig. *
2 Die Bewilligung bezeichnet einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte, für die Betriebsführung verantwortliche natürliche und handlungsfähige Person. Die übrigen im Betrieb arbeitenden Personen sind nach Massgabe ihres Auf - gabenbereichs ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 4 benötigen für die Abga - be alkoholischer Getränke keine zusätzliche Bewilligung. *
4 An Kiosken und Tankstellen ist die Abgabe (Ausschank und Verkauf) ge - brannter Wasser untersagt.

§ 18a * Verbotene Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf)

1 Die Alkoholabgabe ist untersagt:
a. an Betrunkene;
b. mittels Automaten;
3) GS 32.778, SGS 700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
c. auf der Strasse, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Ab - satz 1 Buchstabe c;
d. in Jugendclubwirtschaften;
e. in öffentlichen Badeanlagen, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c und unter Wahrung der erforderlichen Si - cherheitsvorkehren.
2 Gemäss Bundesrecht dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person beziehungs - weise ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand eines amtlichen Ausweises über das Alter zu vergewissern.
3 Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Betriebe mit Alkohol - verkauf ohne Ausschank.
4 Verfahren

§ 19 Zuständige Gemeinwesen und Behörden

1 Die Bewilligung wird erteilt:
a. * für Betriebe nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 18 von der Sicherheitsdirektion.
b. für Anlässe nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c von der Gemeinde, in welcher der Anlass stattfinden soll.

§ 20 Publikation der Gesuche, Einsprachefrist; Vorentscheid

1 Gesuche um Bewilligungen nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wechselt nur die verantwortliche Person, erfolgt keine Publikation.
2 Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Publikati - on bei der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
3 Über die Einsprachen wird in der Verfügung betreffend Erteilung der Bewilli - gung entschieden.
4 Über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung kann unter Vorbehalt der baulichen, betrieblichen oder persönlichen Voraussetzungen ein Vorent - scheid gefällt werden.

§ 21 Mitwirkung der Gemeinden

1 Vor Erteilung oder Abänderung einer Bewilligung nach den §§ 4 Ab - satz 1 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1 erhält die Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme innert 10 Tagen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
2 Die Standortgemeinde kann gegen Entscheide gemäss Absatz 1 Beschwerde beim Regierungsrat erheben.
5 Gebühren

§ 22 Grundsatz

1 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.
2 Gebührenpflichtig ist, wer die Amtshandlung verursacht.

§ 23 Höhe

1 Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abde - ckung des Grundaufwands ist zulässig.
2 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von 20 Fr. bis 5'000 Fr. erhoben.

§ 24 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern

1 Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird nach Massgabe des Um - satzes eine Abgabe von 150 Fr. bis 2'000 Fr. pro Jahr erhoben.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, der Bewilligungs - behörde die entsprechenden Umsatzzahlen zur Verfügung zu stellen.

§ 25 * ...

6 Vollzug

§ 26 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion in Zusammenar - beit mit den Gemeinden. *
2 Wo die Gemeinde für die Bewilligungserteilung zuständig ist, teilt sie ihre Ent - scheide auch den mitbefassten kantonalen Behörden mit und ist für den Vollzug besorgt.
3 Kontrollen in den Betrieben können jederzeit und ohne Vorankündigung erfol - gen. Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber sind verpflichtet, den zu - ständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs zu gewähren.
4 Die zuständigen Behörden können verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren Durchführung werden die Betriebe über das Ergebnis informiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331

§ 27 Information

1 Die Gerichte melden der Sicherheitsdirektion alle gegen Wirtspersonen gefäll - ten Urteile sowie die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafbefehle. Auf Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung. *
2 Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte über Wirtspersonen oder gastgewerbliche Räumlichkeiten betreffen.
3 Die Gemeinden informieren die Sicherheitsdirektion über bewilligungsrelevan - te Vorkommnisse. *
7 Verwaltungsmassnahmen und Strafen

§ 28 Verwaltungsmassnahmen

1 Wenn Vorfälle nach § 29 festgestellt werden oder in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben ist, können die Bewilli - gungsbehörden jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Straf - verfahrens Verwaltungsmassnahmen treffen, namentlich
a. persönliche oder betriebliche Auflagen;
b. zeitliche oder andere Einschränkungen;
c. * Einzug und Vernichtung der im Betrieb vorhandenen oder im Besitz von Jugendlichen befindlichen alkoholischen Getränke;
d. Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebs.
2 Die Bewilligungsbehörden können in ihren Verfügungen nach Absatz 1 allfälli - gen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder wenn dies zum Schutz der Jugend unabdingbar ist.

§ 29 Strafen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: *
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
b. die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;
c. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
d. die gestützt auf § 26 Absatz 3 oder § 28 dieses Gesetzes getroffenen An - ordnungen missachtet;
e. den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gültigen Freinachtbewilligung zu sein; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
f. sich den Anordnungen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers oder der Polizei widersetzt oder andere Gäste belästigt und dadurch die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gaststätte erschwert.
2 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder ei - ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese soli - darisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
8 Schlussbestimmungen

§ 30 Hängige Verfahren

1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neu - em Recht behandelt.

§ 31 Altrechtliche Bewilligungen und Patente

1 Bisherige Bewilligungen und Patente werden innert 2 Jahren ab Inkrafttreten kostenlos in die nach diesem Gesetz zutreffende Form umgewandelt.
2 Die betriebsinhabenden Personen werden vor der Umwandlung angehört.

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 26. Februar 1959 über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)
4 ) und das De - kret vom 30. April 1959 zum Wirtschaftsgesetz
5 ) werden aufgehoben.

§ 33 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
6 )
.
4) GS 21.425, SGS 540
5) GS 21.454, SGS 540.1
6) Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1331
21.04.2005 01.01.2007 § 29 Abs. 1 geändert GS 35.1087
12.03.2009 01.01.2011 § 27 Abs. 1 geändert GS 37.108
17.05.2009 01.05.2010 § 10 totalrevidiert GS 36.1163
09.12.2009 01.07.2010 § 15 aufgehoben GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 Titel 3 geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18 Titel geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18 Abs. 1 geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18 Abs. 3 geändert GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 18a eingefügt GS 37.116
09.12.2009 01.07.2010 § 28 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.116
29.11.2012 01.01.2014 § 25 aufgehoben wg. GS 38.134
16.01.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 2 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 3 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Titel geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 3 eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 20 Abs. 2 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 3 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.06.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1331

§ 10 17.05.2009 01.05.2010 totalrevidiert GS 36.1163

§ 14 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 14 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 15 09.12.2009 01.07.2010 aufgehoben GS 37.116

§ 17 16.01.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.045

§ 17 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 17 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 17 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045

Titel 3 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116

§ 18 09.12.2009 01.07.2010 Titel geändert GS 37.116

§ 18 Abs. 1 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116

§ 18 Abs. 3 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116

§ 18a 09.12.2009 01.07.2010 eingefügt GS 37.116

§ 19 Abs. 1, lit. a. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 20 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 25 29.11.2012 01.01.2014 aufgehoben wg. GS 38.134

§ 26 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 27 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108

§ 27 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 28 Abs. 1, lit. c. 09.12.2009 01.07.2010 geändert GS 37.116

§ 29 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1087

Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
SGS - Nr . 540 GS- Nr . 34. 1331 Er l as sd at um 5. Juni 200 3 ( LR V 2003- 037 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 200 4 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
16. 01. 2014 20 14 . 04 5 01 . 01 . 20 15 LR V 2012- 227
29. 11. 2912 38 .13 4 01 .01 .20 14 w g. G as ttax en ge s etz
12. 03. 2009 37 . 85 01 . 01 . 20 11 mi t EG St PO
09. 12. 2009 37 .01 16 01 .07 .20 10 V erb es s eru ng Ju ge nd s c hu tz
17. 05. 2009 36 . 11 63 01 . 05 . 20 10 Ge se t z es i ni t i at i v e ( LR V 2008- 179 ); in der Vol ksabst i mmung v om 17 . Mai
2009 angen ommen.
21. 04. 2005 35 . 10 87 01 . 01 . 20 07 LR V 2004- 236
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