Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende ... (232.4)
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Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein

Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. Juni 2010 (Stand 1. August 2010) Die Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1

Art. 1 Besuch von Berufsfachschulen

a)Grundsatz
1 Lernende in der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Fürstentum Liechten - stein können den Unterricht an den Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen so - wie an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Ein - führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 2007 2 besuchen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Lernende mit Lehrort im Kanton St.Gallen.
2 Diese Vereinbarung wird sachgemäss auf Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein angewendet, die an Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen Brückenangebote nach Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 2007 3 absolvie - ren.

Art. 2 b)Ausnahme

1 Diese Vereinbarung wird auf Lehrgänge zur Erlangung der Berufsmaturität nach Lehrabschluss (BM 2) nicht angewendet. Deren Besuch und finanzielle Abgeltung richten sich nach der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Aus - zubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom
1. März 2001 4 .
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 6. September 2010, ABl 2010, 2861; in Vollzug ab 1. August
2010.
2 sGS 231.1 .
3 sGS 231.1 .
4 sGS 211.81 .

Art. 3 Schulgeld

1 Das Fürstentum Liechtenstein entrichtet ein Schulgeld: a) in der Höhe der Vollkosten für Lernende nach Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinba - rung; b) nach dem Gebührentarif für die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom
9.März 2010 5 für Personen nach Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 4 Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen

1 Das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen gewährt dem Fürstentum Liech - tenstein eine angemessene Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen. 6

Art. 5 Zutritt zu Unterricht und Prüfungen

1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihm bezeichneten Personen haben jederzeit Zutritt zu Unterricht und Prüfungen an Berufsfachschulen, soweit Lernende nach Art. 1 dieser Vereinba - rung den Unterricht besuchen oder an Prüfungen teilnehmen.
2 Schulen und Prüfungsbehörden gewähren dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein Zutritt zu Qualifikationsverfahren und Einsicht in die Prüfungsunterlagen von Lernenden nach Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung.

Art. 6 Wählbarkeit als Lehrpersonen sowie Prüfungsexpertinnen und exper -

ten
1 Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, welche die Anforderungen an die Ausübung von Lehr sowie Expertinnen und Expertentätigkeit nach der eid - genössischen und der st.gallischen Gesetzgebung erfüllen, sind als Lehrpersonen an den Berufs und Weiterbildungszentren des Kantons St.Gallen sowie als Prü - fungsexpertinnen und experten wählbar.

Art. 7 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Eine vorzeitige Kündigung ist zulässig,wenn wesentliche Voraussetzungen der Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
5 sGS 231.12 .
6 Die Wahl der Berufsfachschulkommissionen obliegt nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsge - setzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007 (sGS 231.1 ) dem Bildungsdepartement.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarung über den Besuch von Berufsschulen des Kantons St.Gallen durch Lehrlinge aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 23. April 2003 7 wird auf - gehoben.

Art. 9 Vollzug

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2010 angewendet.
7 nGS 38–46 (sGS 232.4).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–66 29.06.2010 01.08.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2010 01.08.2010 Erlass Grunderlass 45–66
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