Dekret über das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Kauf- und andern Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern
Dekret über das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Kauf- und andern Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern Vom 23. Juni 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kant onsverfassung und § 6bis Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 27. Dezember
1911 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 In Streitigkeiten aus Kauf- und andern Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bis zu dem vom Bundesrat festgesetzten Streitwert gilt das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter (§§ 135 ff. des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 2 ) ) als Schlichtungsverfahren.
§ 2
1 Auf dieses Schlichtungsverfahren kann nicht verzichtet werden.
1) SAR 210.200
2) SAR 221.100
§ 3
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft. Aarau, den 23. Juni 1987 Präsident des Grossen Rates W ÜRGLER Staatsschreiber i.V. S ALM Inkrafttreten: 1. Januar 1988 1 )
1) RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 401).
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