Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (261.42)
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Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring

Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring Vom 3. August 1999 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Strafvollzugsgesetzes
1 ) , * beschliesst:

§ 1 * Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen mittels «Electronic Monitoring».
2 Die §§ 1–12 und § 24 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvoll - zug sind anwendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestim - mungen enthält.

§ 2 * Anwendungsbereich, Dauer

1 Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen:
a. zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten;
b. bei langen Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe vor der bedingten Entlas - sung für eine Dauer von 1 bis 12 Monaten.
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. a ist die Kombination von Electronic Monitoring mit gemeinnütziger Arbeit möglich, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind.

§ 3 Voraussetzungen, Kostenanteil

1 Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring setzt voraus, dass:
a. die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs er - klärt hat;
b. die verurteilte Person über eine Wohnung verfügt und bereit ist, den zu - ständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Rahmen des Electronic Monitoring Programms Zugang dazu zu gewähren;
1) SGS 261 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
c. die Wohnung der verurteilten Person über einen angeschlossenen Tele - fonapparat verfügt;
d. das Einverständnis der mit der betroffenen Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt;
e. * die verurteilte Person eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder eine ent - sprechende anderweitige Tagesstruktur aufweist und in der Lage ist, die - ser nachzugehen;
f. * die verurteilte Person bereit ist, sich einem im voraus vereinbarten Tages- und Wochenablauf sowie allfälligen weiteren Auflagen zu unterziehen und anzunehmen ist, sie werde den Belastungen der Vollzugsform Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen;
g. * keine rechtskräftige Weg- oder Ausweisung und kein Einreiseverbot über die verurteilte Person ausgesprochen worden ist und keine ausländer - rechtlichen Gründe einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz entgegen - stehen;
h. * die verurteilte Person, die aus einer anderen Vollzugsform ins Electronic Monitoring übertritt, sich während des bisherigen Vollzugs bewährt hat;
i. * ...
2 Die verurteilte Person leistet einen Kostenbeitrag von CHF 20.– pro Tag und trägt die technisch bedingten telefonischen Verbindungsgebühren. Die Sicher - heitsdirektion kann den Kostenbeitrag verringern oder erlassen, soweit dies un - ter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verur - teilten Personen geboten ist. *

§ 4 * Bewilligungsverfahren und Vollzugsprogramm

1 Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in der Form des Electronic Moni - toring zu verbüssen, ist spätestens 30 Tage vor Strafantritt bzw. vor dem Über - tritt ins Electronic Monitoring schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzurei - chen. Diese prüft die formellen Voraussetzungen und überweist das Gesuch zur Stellungnahme an die Vollzugsstelle EM. *
2 Die Vollzugsstelle EM legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das Vollzugsprogramm fest.
3 Die Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring wird durch die Si - cherheitsdirektion bewilligt, wenn die Voraussetzungen als gegeben betrachtet werden können und die verurteilte Person mit der Unterzeichnung des vorge - sehenen Tages- bzw. Wochenablaufs ihr Einverständnis zum Vollzugspro - gramm erklärt hat. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
4 Das Vollzugsprogramm kann neben Arbeits-, Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten auch die obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppen - therapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen vorse - hen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke oder andere Drogen, Scha - densdeckung und Einkommensverwaltung. Es kann festlegen, welche Bedin - gungen vor der Aufnahme ins EM zu erfüllen sind.

§ 5 * Vollzug

1 Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring wird die verbüssende Person in allen Vollzugsfragen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Vollzugsstelle EM betreut. Für die psychosoziale Bera - tung und Betreuung können auch externe Organisationen eingebunden wer - den; die durchgehenden Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Land - schaft bleibt gewährleistet.
2 Während der gesamten Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monito - ring ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter strikte Folge zu leisten.
3 Kann die verbüssende Person das ihr zugewiesene Programm nicht einhalten oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbesondere betref - fend Arbeitsort, Arbeitszeit usw., so hat sie dies unverzüglich der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mitzuteilen.

§ 6 * Arbeit, Freizeit

1 Die verurteilte Person muss während der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring einem Arbeits- oder Ausbildungspensum im Umfang von mindes - tens 20 Stunden pro Woche nachgehen.
2 Es besteht kein Anrecht auf Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Ver - fügung. Die Gewährung von Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfü - gung bemisst sich progressiv nach der zu durchlaufenden Progressionsphase des Electronic Monitoring wie folgt:
a. Woche 1–4: 5 Stunden samstags und 5 Stunden sonntags;
b. Woche 5–8: 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags;
c. Woche 9 und folgende: von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr. Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage.
3 Beim Übertritt in das Electronic Monitoring Programm im Rahmen der Ver - büssung einer längeren Freiheitsstrafe wird mit derjenigen Progressionsphase begonnen, welche für die übertretende Person eine mindestens gleichwertige Progressionsebene bedeutet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
4 Zusätzlich kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der verbüssenden Per - son während allen Progressionsphasen maximal 2-mal unter der Woche zeit - lich begrenzte Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung gewäh - ren.
5 Geht die verbüssende Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung auf andere Wochentage gelegt werden.

§ 7 * Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch

1 Bei Verstössen gegen die Bedingungen des Electronic Monitoring oder die Anordnungen der Vollzugsstelle EM kann die Leitung der Vollzugsstelle EM fol - gende Massnahmen treffen:
a. bei leichten Verstössen wie der einmaligen, geringfügigen Nichteinhal - tung der vereinbarten zeitlichen Vorgaben: Verwarnung der verbüssen - den Person;
b. bei gröberen Verstössen wie der starken Abweichung vom vorgegebenen Programm oder wiederholten leichten Verstössen: einmalige Kürzung oder Streichung der Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfü - gung oder die Verlängerung einer Progressionsphase oder die Rückver - setzung in eine frühere Progressionsphase;
c. * bei schweren Verstössen wie wiederholte gröbere Verstösse, Täuschung der Behörden oder Manipulation an den technischen Kontrolleinrichtun - gen: Abbruch der Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring und die Rückweisung der verbüssenden Person an die Sicherheitsdirekti - on.
2 Gegen eine Sanktion kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einspra - che beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erhoben werden. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsver - fahrensgesetzes anfechtbar ist. Im Fall einer Einsprache prüft die Sicherheits - direktion von Amtes wegen die Frage der aufschiebenden Wirkung. *
3 Verzichtet die verbüssende Person auf die Weiterführung des Electronic Mo - nitoring, wird sie durch die Vollzugsstelle EM der Sicherheitsdirektion zur Ver - fügung gestellt. Diese entscheidet über den weiteren Vollzug. *

§ 8 *

Versicherung
1 Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit Electronic Monitoring selbst für ihren Versicherungsschutz zu sorgen.

§ 9 * Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.08.1999 01.09.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0742
10.09.2002 01.10.2002 § 1 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 2 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, lit. e. geändert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, lit. f. geändert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, lit. h. geändert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 3 Abs. 1, lit. i. aufgehoben GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 4 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 5 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 6 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 7 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 8 totalrevidiert GS 34.605
10.09.2002 01.10.2002 § 9 totalrevidiert GS 34.605
08.11.2011 01.01.2011 Ingress geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 1, lit. c. geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
15.01.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 1, lit. g. geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.08.1999 01.09.1999 Erstfassung GS 33.0742 Ingress 08.11.2011 01.01.2011 geändert mit GS 37.681

§ 1 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

§ 2 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

§ 3 Abs. 1, lit. e. 10.09.2002 01.10.2002 geändert GS 34.605

§ 3 Abs. 1, lit. f. 10.09.2002 01.10.2002 geändert GS 34.605

§ 3 Abs. 1, lit. g. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 3 Abs. 1, lit. h. 10.09.2002 01.10.2002 geändert GS 34.605

§ 3 Abs. 1, lit. i. 10.09.2002 01.10.2002 aufgehoben GS 34.605

§ 3 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 4 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

§ 4 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 4 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 5 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

§ 6 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

§ 7 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

§ 7 Abs. 1, lit. c. 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 7 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 7 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 8 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

§ 9 10.09.2002 01.10.2002 totalrevidiert GS 34.605

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0742
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