Verordnung über die Einrichtung des neuen Amtsjahres (160.110)
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Verordnung über die Einrichtung des neuen Amtsjahres

Verordnung über die Einrichtung des neuen Amtsjahres Vom 27. November 1885 (Stand 27. November 1885) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, in Vollziehung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und Art. 65 Abs. 4 der Staatsverfassung 1 ) , wodurch das Gesetz über Festsetzung de s Zeitpunktes der Wahlerneuerung der öffentlichen Behörden und Beamten vom 7. April 1853 aufgehoben worden ist, beschliesst:

§ 1

1 Die öffentlichen Beamten des Staates und der Gemeinden – mit Einschluss der Lehrer und Geistlichen – unterliegen periodischer Wiederwahl.

§ 2

1 Die Amtsdauer der Lehrer und Geistlichen be trägt 6 Jahre, diejenige aller übrigen Behörden und Beamten 4 Jahre.

§ 3

1 Die erste 6-jährige Amtsdauer der Lehrer und Geistlichen beginnt mit dem

1. Januar 1886 und endigt mit 31. Dezember 1891.

2 Wenn aber ein Lehrer oder Geistlicher während der Zwischenzeit gewählt wird, so beginnt die sechsjährige Amtsdauer für ihn erst mit seinem Amtsantritt. Diese Vorschrift gilt inskünftig bei jeder Wahl eines Lehrers oder Geistlichen.
1) AGS Bd. 1 S. 1

§ 4

1 Die erste 4-jährige Amtsdauer der gesetz gebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden und Beamtungen, mit Ausnahme der Synoden, der Flurkommissionen und kantonalen Geschworenen, geht mit dem 31. März 1889, diejenige der Synoden, der Flurkommissionen, der kantonalen Gesc hwornen und sämtlicher Gemeindebehörden (Gemeinderäte und Kirchenpflegen) mit dem 31. Dezember 1889 zu Ende.

§ 5

1 Je auf denselben Zeitpunkt, welcher Behörden und Beamtungen in § 4 festgesetzt ist, läuft auch die für ihre Präsidien sowie für die ihnen untergeordneten Beam ten und Angestellten vorgeschriebenen gesetzliche Amtsdauer ab.

§ 6

1 Der abtretende Regierungsra t veranstaltet die Erneuer ungswahl des Grossen Rates wenigstens vierzehn Tage vor Abla uf der Amtsdauer. Alle weitern Erneuerungswahlen sind von den neubestel lten Wahlbehörden vorzunehmen. Sie sollen in der Regel dem Auslaufe der Amtszeit möglichst nahe und, wo es geschehen kann, unmittelbar vorher angeordnet werden.

§ 7

1 Das Wahlgeschäft ist möglichst zu be schleunigen und darauf schon in den vom Regierungsrat zu erlassenden bezüglichen Wahlverordnungen gebührende Rücksicht zu nehmen.

§ 8

1 Die Behörden und Beamten, deren Amtsdaue r ausläuft, setzen ihre Verrichtungen mit bisherigen Rechten und Pflichten fort, bis die Erneuerungswahlen stattgefunden, ihre Amtsnachfolger in Pflicht genommen und in ihr Amt eingetreten sind.

§ 9

1 Gegenwärtige Verordnung soll durch de n Regierungsrat bekannt gemacht und vollzogen werden. Aarau, den 27. November 1885 Präsident des Grossen Rates E. I SLER Staatsschreiber D R
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