Verordnung über die Einrichtung des neuen Amtsjahres
                            Verordnung  über die Einrichtung des neuen Amtsjahres  Vom 27. November 1885 (Stand 27. November 1885)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  in Vollziehung des Art. 6 Abs. 1, Art.  7 und Art. 65 Abs. 4 der Staatsverfassung  1 )  ,  wodurch  das  Gesetz  über  Festsetzung  de  s  Zeitpunktes  der  Wahlerneuerung  der  öffentlichen Behörden und Beamten vom 7. April 1853 aufgehoben worden ist,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Die  öffentlichen  Beamten  des  Staates  und  der  Gemeinden  –  mit  Einschluss  der  Lehrer und Geistlichen – unterliegen periodischer Wiederwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Amtsdauer der Lehrer und Geistlichen be  trägt 6 Jahre, diejenige aller übrigen  Behörden und Beamten 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  erste  6-jährige  Amtsdauer  der  Lehrer  und  Geistlichen  beginnt  mit  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1886 und endigt mit 31. Dezember 1891.
                            2   Wenn aber ein Lehrer oder Geistlicher während der Zwischenzeit gewählt wird, so  beginnt  die  sechsjährige  Amtsdauer  für  ihn  erst  mit  seinem  Amtsantritt.  Diese  Vorschrift gilt inskünftig   bei jeder Wahl eines Lehrers oder Geistlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Die erste 4-jährige Amtsdauer der gesetz  gebenden, vollziehenden und richterlichen  Behörden und Beamtungen, mit Ausnahme  der Synoden, der Flurkommissionen und  kantonalen Geschworenen, geht mit dem 31.   März 1889, diejenige der Synoden, der  Flurkommissionen, der kantonalen Gesc  hwornen und sämtlicher Gemeindebehörden  (Gemeinderäte und Kirchenpflegen) mit dem 31. Dezember 1889 zu Ende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1     Je   auf   denselben   Zeitpunkt,   welcher  Behörden  und  Beamtungen  in  §  4  festgesetzt  ist,  läuft  auch  die  für  ihre  Präsidien  sowie  für  die  ihnen  untergeordneten  Beam  ten  und  Angestellten  vorgeschriebenen  gesetzliche Amtsdauer ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Der abtretende Regierungsra  t veranstaltet die Erneuer  ungswahl des Grossen Rates  wenigstens     vierzehn     Tage     vor     Abla  uf     der     Amtsdauer.     Alle     weitern  Erneuerungswahlen  sind  von  den  neubestel  lten  Wahlbehörden  vorzunehmen.  Sie  sollen  in  der  Regel  dem  Auslaufe  der  Amtszeit  möglichst  nahe  und,  wo  es  geschehen kann, unmittelbar vorher angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Das  Wahlgeschäft  ist  möglichst  zu  be  schleunigen  und  darauf  schon  in  den  vom  Regierungsrat zu erlassenden bezüglichen  Wahlverordnungen gebührende Rücksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Die  Behörden  und  Beamten,  deren  Amtsdaue  r ausläuft, setzen ihre Verrichtungen  mit bisherigen Rechten und Pflichten fort,  bis die Erneuerungswahlen stattgefunden,  ihre Amtsnachfolger in Pflicht genommen und in ihr Amt eingetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Gegenwärtige  Verordnung  soll  durch  de  n  Regierungsrat  bekannt  gemacht  und  vollzogen werden.  Aarau, den 27. November 1885  Präsident des Grossen Rates  E.  I  SLER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Z  SCHOKKE