Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG (773.330)
CH - AG

Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG

Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG Vom 7. September 1999 (Stand 28. September 1999) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 20c Abs. 2 lit. b des En ergiegesetzes des Kantons Aargau vom

9. März 1993

1 ) , beschliesst:

§ 1 Allgemeines

1 Die AEW Energie AG richtet ihre Täti gkeit grundsätzlich auf die Anforderungen des Marktes aus. Als Rahmen gelten insbesondere die Energiegesetzgebung von Bund und Kanton sowie die Bestimmungen de s Schweizerischen Obligationenrechts für Aktiengesellschaften.

§ 2 Obligatorische Aufgaben

1 Ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton erfüllt die AEW Energie AG folgende obligatorische Aufgaben: a) Sie erstellt und betreibt ein leist ungsfähiges Verteilnetz für elektrische Energie so, dass damit, zusammen mit den Netzen Dritter, die Elektrizitätsversorgung der Si edlungsgebiete im ganzen Kanton sichergestellt werden kann. b) Sie leistet allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen einen Beitrag zur Elektrizitätsversorgung durch flächendeckende Lieferungen im ganzen Kantonsgebiet oder durch Belieferung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen. c) Sie erfüllt die Verpflichtungen, welche dem Kanton im Zusammenhang mit der Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Nordostschweizerischen Kraftwerken AG (NOK) erwachsen.
1) SAR 773.100
d) Sie fördert allein oder durch Beteili gung an anderen Unternehmen im Rahmen der Zielsetzungen und Verpflichtungen der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons insbesondere di e Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen und En ergieträgern sowie die Nutzung von Abwärme.

§ 3 Besondere Aufgaben

1 Der Regierungsrat kann der AEW Ener gie AG mit Vertrag die Erfüllung von besonderen Aufgaben gegen Entschädigung übertragen. Die Höhe der Abgeltung der damit verbundenen Kosten ist im Ve rtrag marktkonform festzulegen.
2 Der Grosse Rat kann die AEW Energie AG verpflichten, bestimmte Beteiligungen oder Standortnutzungen zu übernehmen . Der Kanton übernimmt die dadurch entstehenden marktkonformen Mehrkosten.

§ 4 Aufsicht

1 Über die Erfüllung des Leistungsauftr ages hat die AEW Energie AG dem Regie- rungsrat jährlich Rechenschaft abzulegen.
2 Wird der Leistungsauftrag nicht erfüllt, trifft der Regier ungsrat die notwendigen Massnahmen.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Dekret über den Leistungsauftrag des Aargauischen Elektrizitätswerkes (AEW) vom 21. März 1995 1 ) ist aufgehoben.
1) AGS 1995 S. 123; aufgehoben (AGS 1999 S. 233)

§ 6 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Es wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Aarau, 7. September 1999 Präsident des Grossen Rates G LOOR Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 28. September 1999
1) AGS 1999 S. 234
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