Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft (143.49)
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Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft Vom 21. August 1990 (Stand 1. September 1990) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 38 des Ge - sundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973
1 ) und auf § 36 des Verwaltungsor - ganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
2 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für die allgemeinen Belange der Gesundheitsförderung im und durch den Kanton Basel-Landschaft wird der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft (kurz: Fo - rum) beigegeben.
2 Das Forum ist ein Konsultativ-Organ der Direktion.
§ 2
1 Im Forum werden Ideen für Projekte und Aktionen initiiert und diskutiert. Es werden Informationen darüber ausgetauscht und in die Öffentlichkeit getragen, Schwergewichte gebildet und Doppelspurigkeiten möglichst frühzeitig verhin - dert.
§ 3
1 Das Forum steht allen im Gesundheitsbereich tätigen, nichtkommerziellen basellandschaftlichen Organisationen offen, sowie den basellandschaftlichen Organisationen, die Präventions-Projekte zum Wohle der Bevölkerung oder ih - rer Mitglieder oder ihres Personals umsetzen können.
2 Bestehen kantonal tätige Organisationen, so haben diese Vortritt vor einzel - nen Sektionen, Vereinen, Verbänden usw.
§ 4
1 Das Forum wird von den interessierten Organisationen mit Mitgliedern ihrer Wahl beschickt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der notwendigen Ver - tretung in einer der Arbeitsgruppen.
2 Die Direktion kann zusätzlich Personen in das Forum berufen.
1) GS 25.379, SGS 901
2) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358
§ 5
1 Das Forum hält auf Einladung der Direktion, mindestens aber einmal jährlich, Plenarversammlungen ab. Diese dienen der Information über Projekte und dem Ideen- und Erfahrungsaustausch sowie zur Formulierung von Anträgen an die Direktion. Die Plenarversammlung steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle für Gesundheitsförde - rung.
§ 6
1 Das Forum wird durch die Direktion in Arbeitsgruppen eingeteilt. Diese bear - beiten zielgruppengerichtet künftige Projekte zuhanden des Plenums bzw. der Koordinationskommission.
2 Auf Antrag der Arbeitsgruppen bestimmt die Direktion die Vorsitzenden.
§ 7
1 Den Arbeitsgruppen übergeordnet ist eine Koordinationskommission, beste - hend aus den Vorsitzenden der ArbeitsgrUppen und weiteren von der Direktion bezeichneten Personen, wobei die im Forum vertretenen Organisationen ein Antragsrecht haben.
2 Die Koordinationskommission steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung.
3 Die Koordinationskommission beurteilt vorgelegte Präventionsprojekte, unter - stützt und begleitet diese, insbesondere durch Beratung und Herstellen von Verbindungen.
§ 8
1 Für die Vorbereitung und Durchführung von Präventionskampagnen oder speziellen Aufgaben wird ein Arbeitsausschuss gebildet. Diese Fachleute wer - den von der Direktion aus den Reihen der Mitglieder des Forums berufen oder von aussen zugezogen.
1 Die Vergütung für die Mitarbeit im Forum richtet sich nach der Regierungs - ratsverordnung vom 3. Dezember 1985
3 ) über die Vergütung für Kommissions - tätigkeit.
2 Die Forumstätigkeit des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und In - formationsstelle Gesundheitsförderung gehört zum Amtsauftrag.
§ 10
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
3) GS 29.157, SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.08.1990 01.09.1990 Erlass Erstfassung GS 30.358 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.08.1990 01.09.1990 Erstfassung GS 30.358 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.358
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