Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (780.350)
CH - BS

Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel

Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) Vom 12. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 13, 13a und 13b des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom

13. März 1991

1 ) P201733 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung legt die Kriterien für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten fest. Die Verordnung quantifiziert zudem die Ziele einer nachhaltigen Mobilität und sie legt die ent - sprechenden Beurteilungsgrundlagen und Methoden fest.
2 Die Inhalte dieser Verordnung gelten für alle strassengebundenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge und Angebote des öffentlichen Verkehrs sind ausgenommen mit Ausnahme der Bestimmungen zum Moni - toring.

§ 2 Zuständigkeit

1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.
2 Für die Festlegung der Grenzwerte gemäss § 3 Abs. 1 bis 3 ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuständig.

2. Definitionen

§ 3 Fahrzeuge

1 Fahrzeuge gelten als emissionsarm, wenn sie die aktuell gültige europäische Abgasnorm für Neufahr - zeuge erfüllen und wenn sie ausschliesslich mit Pneus ausgerüstet sind, die in der EU-Reifenetikette mit einer «Schallwelle» klassifiziert sind.
2 Fahrzeuge gelten als klimaschonend, wenn sie im Betrieb kein CO ausstossen oder wenn die ver ₂ - wendete Antriebsenergie aus erneuerbaren Quellen stammt.
3 Fahrzeuge gelten als ressourcenschonend, wenn das zulässige Gesamtgewicht unter 1'700 kg liegt. Grössere Fahrzeuge gelten dann als ressourcenschonend, wenn das Verhältnis der Nutzlast zum zuläs - sigen Gesamtgewicht über 0.3 beträgt.
4 Personenwagen gelten nur dann als ressourcenschonend, wenn sie auch der Energieeffizienzklasse A entsprechen.

§ 4 Flächeneffizienz von Verkehrsmitteln und Fortbewegungsarten

1 Die Beurteilung der Flächeneffizienz eines Verkehrsmittels oder einer Fortbewegungsart erfolgt un - ter Berücksichtigung des Flächenbedarfs im ruhenden und im fliessenden Verkehr und unter Berück - sichtigung des Besetzungsgrades.
2 Fuss- und Veloverkehr sowie motorisierte Fahrzeuge mit weniger als 5 m² Grundfläche gelten gene - rell als flächeneffizient.
1) SG BS 780.100
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Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung
3 Personenwagen im fliessenden Verkehr gelten dann als flächeneffizient, wenn sie mit mindestens drei Personen besetzt sind.
4 Das Parkieren in drei- oder mehrstöckigen Parkhäusern oder Tiefgaragen gilt als flächeneffizient. Ein- oder zweistöckige Tiefgaragen gelten als flächeneffizient, wenn sie unter Flächen liegen, deren Zweckbestimmung das Pflanzen grosser Bäume nicht zulässt.
5 Kollektive Verkehrsangebote und Sharingsysteme gelten dann als flächeneffizient, wenn sie einen Beitrag dazu leisten, den Bedarf nach öffentlichen Strassenflächen insgesamt zu reduzieren.

§ 5 Gesamtverkehrsleistung

1 Als Gesamtverkehrsleistung gilt die Summe der Fahrleistung des motorisierten Individualverkehrs auf allen Strassen auf Kantonsgebiet sowie der Verkehrsleistung des öffentlichen Verkehrs inkl. weite - rer kollektiver Verkehrsangebotsformen. Die Fahrleistung wird in Fahrzeugkilometer gemessen, die Verkehrsleistung in Personenkilometer.
2 Es werden folgende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten unterschieden: Fussverkehr; Veloverkehr; motorisierter Individualverkehr mit emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeugen (Personen- und Güterverkehr); übriger motorisierter Individualverkehr (Personen- und Güterverkehr); öffentlicher Verkehr; weitere emissionsarme, klima- und ressourcenschonende kollektive Verkehrsangebote; übrige kollektive Verkehrsangebote.
3 Für die Verkehrsmittel gemäss Abs. 2 lit. c und d werden folgende Strassenkategorien unterschieden: Hochleistungsstrassen inklusive der zugehörigen Ein- und Ausfahrtsrampen; verkehrsorientierte Strassen; siedlungsorientierte Strassen.
4 Als Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs gilt die Fahrleistung der Verkehrs - mittel gemäss Abs. 2 lit. c und d.
5 Als Referenz für die Beurteilung, ob die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugver - kehrs auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen nicht zugenommen hat, gilt das Jahr

2019.

§ 6 Kapazitätserhöhung Hochleistungsstrassennetz

1 Eine Kapazitätserhöhung des Hochleistungsstrassennetzes liegt vor, wenn auf Kantonsgebiet eine neue Hochleistungsstrasse gebaut wird oder wenn die Kapazität einer bestehenden Hochleistungsstras - se durch den Bau zusätzlicher durchgehender Fahrstreifen erhöht wird.

3. Monitoring

§ 7 Erhebung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs

1 Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird jährlich er - hoben. Sie wird aufgrund der Veränderung der Verkehrsbelastungen an ausgewählten Zählquerschnit - ten hochgerechnet, wobei nach Strassenkategorien unterschieden wird.
2 Der Anteil an emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeugen wird pauschal für die anderer geeigneter Daten abgeschätzt.
3 Die Höhe der Fahrleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird in der Regel alle fünf Jahre mit Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt.
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§ 8 Erhebung der Gesamtverkehrsleistung übrige Verkehrsmittel und Fortbewegungsar -

ten
1 Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs wird jährlich erhoben. Sie wird aufgrund der Veränderung der Belastungen an ausgewählten Zählquerschnitten hochgerechnet.
2 Die Gesamtverkehrsleistung im öffentlichen Verkehr und von kollektiven Verkehrsangeboten wird jährlich aufgrund der Angaben der Systembetreiber erhoben.
3 Die Höhe der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs wird in der Regel alle fünf Jahre mit Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt.

4. Ziele und Massnahmen

§ 9 Zwischenziele

1 Der Anteil der emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeuge an der Gesamtver - kehrsleistung des motorisierten Individualverkehrs ausserhalb der Hochleistungsstrassen beträgt: ab 2030 mehr als 20%; ab 2040 mehr als 60%; ab 2050 100%.

§ 10 Massnahmen

1 Der Regierungsrat legt in einer Mobilitätsstrategie die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Zwischenziele fest.
2 Diese Strategie wird in einem Aktionsplan konkretisiert. Der Regierungsrat überprüft die Zielerrei - chung und aktualisiert den Aktionsplan alle vier Jahre, erstmals 2027.

§ 11 Förderungswürdige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten

1 Umweltfreundlich im Sinne von § 13 USG BS und damit bevorzugt zu behandeln sind Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote, die alle Bedingungen gemäss §§ 3 und 4 dieser Verordnung erfül - len.
2 Bis 2040 dürfen auch Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote bevorzugt behandelt werden, die die Bedingungen nur teilweise erfüllen, sofern sie insgesamt zu einer Verbesserung der Umwelt - freundlichkeit des Gesamtverkehrssystems beitragen.

§ 12 Aktualisierung Verordnung

1 Der Regierungsrat passt die Definition umweltfreundlicher Verkehrsmittel gemäss den §§ 3 und 4 periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre dem Stand der Technik an. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zur Verkehrsleistungsmessung vom 5. November 2013 aufgehoben.
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