Verordnung über die Ausnahmen der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringer... (311.411)
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Verordnung über die Ausnahmen der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Ausnahmen der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpfle geversicherung (VAZL) Vom 20. November 2002 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tä tigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 1 ) , beschliesst:

§ 1 1. Generelle Ausnahmen

1 Folgende Kategorien von neuen Leistungs erbringern werden, vorbehältlich der Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, ohne zahlenmässige Einschränkung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen: a) Apothekerinnen und Apotheker; b) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; c) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten; d) Ernährungsberaterinne n und Ernährungsberater; e) Hebammen; f) Krankenschwestern und Krankenpfleger; g) Laboratorien; h) Logopädinnen und Logopäden; i) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex); k) Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten; l) Zahnärztinnen und Zahnärzte.
1) SR 832.103

§ 2 2. Ausnahmen im Einzelfall;

a) Materielles
1 Bei den übrigen Kategorien von neuen Leistungserbringern, die unter die zahlenmässige Einschränkung der Zula ssung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen (Ärztinnen und Ärzte), kann das Departement Gesundheit und Soziales , vorbehältlich der Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bew illigungen, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
1 )
2 Als begründeter Einzelfall gelten: a) die Übernahme einer bestehenden Praxis; b) das Vorliegen eines unter Berücksi chtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesenen Bedarfs nach weiteren Leistungserbingern der entsprechenden Kategorie.
3 Die erteilte Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung verfällt in der Rege l, wenn nicht innert 12 Monaten seit Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird. 2 )

§ 3

3 ) b) Verfahren
1 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 2 ist beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann insbesondere vom Berufsverband der entsprechenden Kategorie von Leis tungserbringern, vom Verband der Krankenversicherer (santésuisse) sowi e von Leistungserbringern, die mit der gesuchstellenden Person in einer Konkurre nzsituation stehen, eine Stellungnahme zur Versorgungslage einholen.
3 Das Departement Gesundheit und Sozial es teilt dem Berufsverband der entsprechenden Kategorie von Leistungserbringern und dem Verband der Krankenversicherer (santésu isse) den Entscheid mit.

§ 4

4 ) ...
1) Fassung gemäss Ziff. 36 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 382).

2) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 4. Juli 2005 (AGS 2005 S. 189).
3) Fassung gemäss Ziff. 36 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom

10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 382).

4) Aufgehoben durch Ziff. 15. der Veror dnung über die Anpassung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechtspflegege setz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 458).

§ 5 3. Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember

2011.

1 ) Aarau, 20. November 2002 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber P FIRTER
1) Fassung gemäss Ziff. II./2. der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 443).
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