Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die... (234.110.11)
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Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB

Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB vom 12. Januar 2011 (Stand 15. März 2012) Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden vereinbaren, gestützt auf Art. 12 der Vereinbarung über die Hochschule für Tech - nik Buchs vom 20. Juni 1968 1 : 2

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Finanzierung der Erneuerungsin - vestitionen in Anlagen und Laborgeräte sowie in ein Laborgebäude an der NTB.

Art. 2 Umfang

1 Der Kostenvoranschlag für die Erneuerungsinvestitionen beträgt Fr. 17 700 000.–. Nach Abzug des zu erwartenden Bundesbeitrags von Fr. 3 700 000.– und des Beitrags aus dem Technologie-Transfer-Fonds der NTB von Fr. 1 000 000.– verbleiben Fr. 13 000 000.– zulasten der Träger der NTB.

Art. 3 Finanzierung

1 Die Träger leisten ihre Anteile als Investitionsbeiträge.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten für das Laborgebäude unterbreitet der Kanton St.Gallen den Regierungen der anderen Träger einen Schlussbericht und eine von der Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen geprüfte Schlussabrechnung.

Art. 4 Verteilschlüssel

1 Der Verteilschlüssel bemisst sich auf der Grundlage des Durchschnitts der am Studienort Buchs eingeschriebenen Studierenden der Träger der NTB in den Jahren 2000 bis 2009. Mit dem Stichtag 15. Mai (2000 bis 2007) und 15. April (2008 und 2009) ergibt sich folgender Verteilschlüssel: a) Kanton St.Gallen: 72,65 Prozent;
1 sGS 234.111 .
2 Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 8. März 2011 und Kantonsrats - beschluss vom 29. November 2011; in Vollzug ab 15. März 2012.
b) Kanton Graubünden: 19,99 Prozent; c) Fürstentum Liechtenstein: 7,36 Prozent.
2 Die Träger leisten ihre Beiträge in drei Tranchen wie folgt: a) 20 Prozent nach Vorliegen der rechtsgültigen Zustimmungen aller Träger; b) 50 Prozent nach Abschluss der Planungsarbeiten; c) 30 Prozent nach Abschluss der Bauarbeiten.

Art. 5 Mehrkosten

1 Das beim jeweiligen Träger zuständige Gremium 3 beschliesst über Nachtragskre - dite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zu - rückgehen, endgültig.
2 Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.

Art. 6 Eigentumsverhältnisse

1 Bauherrin und Eigentümerin der geplanten Anlagen und Laborgeräte sowie des geplanten Laborgebäudes ist die NTB.
2 Die daraus entstehenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz gehen zu - lasten der NTB.

Art. 7 Verantwortlichkeit für die Realisierung

1 Der mit den Erneuerungsinvestitionen verbundene Bau des Laborgebäudes wird durch das Baudepartement des Kantons St.Gallen projektiert und realisiert. Die Bauherrenvertretung liegt beim Baudepartement des Kantons St.Gallen.

Art. 8 Austritt aus der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs

1 Tritt ein oder treten zwei Träger aus der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs 4 aus, erfolgt keine Rückerstattung der geleisteten Investitionsbei - träge.

Art. 9 Auflösung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs

1 Übernimmt der Kanton St.Gallen aufgrund einer Neuordnung in der Fachhoch - schule Ostschweiz (FHO) die NTB, so werden die vom Kanton Graubünden und vom Fürstentum Liechtenstein geleisteten Investitionsbeiträge, unter Berücksichti - gung einer linearen Abschreibung auf zehn Jahre, anteilsmässig zurückerstattet. Die Abschreibung der Investitionsbeiträge beginnt ab dem Jahr 2013.
3 Kanton St.Gallen: Kantonsrat; Fürstentum Liechtenstein: Landtag; Kanton Graubünden: Grosser Rat.
4 sGS 234.111 .

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr alle Träger zugestimmt haben.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–8 12.01.2011 15.03.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.01.2011 15.03.2012 Erlass Grunderlass 47–8
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